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Der schönste Tag im Leben...

Der schönste Tag im Leben...oder etwa doch nicht?

Unsere Kanzlei hat in einem sehr umfangreichen gerichtlichen Verfahren für eine Düsseldorfer Unternehmerin erfolgreich Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche wegen umfangreicher Veröffentlichung persönlichkeitsrechtsverletzender Bilder durchgesetzt.

Was war passiert?

Eigentlich sollte es für unsere Mandantin der schönste Tag im Leben werden, denn die eigene Hochzeit ist ja etwas sehr Besonderes. Doch es kam alles anders. Unsere Mandantin hatte für die fotografische Begleitung des Tages zwei Fotografen engagiert. Es sollte unter anderem auch die Brautvorbereitung, also das Ankleiden, Schminken etc. der Braut fotografisch festgehalten werden – als sehr private Erinnerung für unsere Mandantin und ihren Ehemann.

Anwalt, Fachanwalt, Medienrecht, Bildrecht, DüsseldorfFotografieren ja, veröffentlichen nein!

Im Vorfeld wurde vertraglich zwischen den Fotografen und unserer Mandantin vereinbart, dass durchaus Bilder von der Hochzeit zu Referenzzwecken auf der Website der Fotografen gezeigt werden durften. Hiervon wurde in den Vorbesprechungen jedoch ausdrücklich das Ereignis der Brautvorbereitung ausgenommen, denn hier werden natürlich sehr persönliche und auch intime Fotografien gefertigt. So war auch unsere Mandantin auf diversen Fotos in Unterwäsche abgebildet. Eigentlich logisch, dass niemand möchte, dass solche Bilder frei im Netz zugänglich sind. Es mag vielleicht vereinzelt Ausnahmen geben, die Regel ist es jedenfalls nicht.

Nein = ja !?!

Allerdings musste unsere Mandantin nach der Hochzeit entgegen der getroffenen Absprache feststellen, dass sämtliche Fotos von der Hochzeit und auch die von der Brautvorbereitung auf der Internetseite der Fotografen veröffentlicht waren.

Unsere Mandantin stellte also die Fotografen zunächst selbst zur Rede. Diese zeigten sich jedoch wenig einsichtig und beriefen sich auf einen wirksamen schriftlichen Vertrag mit der Berechtigung zur Veröffentlichung. Von der separat getroffenen Absprache – unsere Mandantin hatte stets klargestellt, wie wichtig ihr die Einhaltung war – wollte man plötzlich nichts mehr wissen. Vielmehr wurde unserer Mandantin unverschämterweise noch angeboten, sie könne die Veröffentlichungsrechte quasi zurückkaufen.

So wurde zunächst durch unsere Kanzlei beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt, die es den Fotografen entsprechend untersagte, die Bilder weiter zu veröffentlichen. Man sollte meinen, damit sei es genug, doch weit gefehlt. Die geforderte Abschlusserklärung – eine solche lässt die eigentlich vorläufige Regelung der einstweiligen Verfügung in eine endgültige erstarken – wurde auf unsere Aufforderung nicht abgegeben. Damit wurde es notwendig, eine Unterlassungsklage anzustrengen. Diese wurde wegen des durch die Veröffentlichung erheblichen Eingriffs in die Intimsphäre unsere Mandantin um einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld erweitert. Bei erheblichen rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht einer Person steht dieser grundsätzlich Schmerzensgeld zu. Das Landgericht Düsseldorf gab auch der Klage statt. So wurden unserer Mandantin auch 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Abmahnung, Bildrechtsverletzung, Schadensersatz, PersönlichkeitsrechtEndlich einkehrende Einsichtigkeit der Fotografen? Weit gefehlt!

Diese legten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf noch Berufung ein. Doch auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ sich aber richtigerweise nicht beirren und wies die Berufung zurück. In der sehr interessanten Entscheidung beschäftigte sich das OLG umfangreich mit der vorliegenden vertraglichen Konstellation. Unsere Mandantin hatte mit den Fotografen seinerzeit einen schriftlichen Vertrag geschlossen, der die Befugnis zur Veröffentlichung von Referenzfotos vorsah. Dieser Vertrag beinhaltete entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fotografen, welche eine solche Befugnis zum Gegenstand hatten. Die zusätzliche Vereinbarung – keine Veröffentlichung von Fotos der Brautvorbereitung – wurde zwar nicht schriftlich, jedoch nachweislich mündlich und per E-Mail getroffen und hatte eben eine Einschränkung der Veröffentlichungsbefugnis zum Gegenstand. Die Fotografen hatten sich stets auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermeintlich geregelte Veröffentlichungsbefugnis berufen.

Das OLG Düsseldorf hat sich umfassend mit dieser Thematik auseinandergesetzt und in den sehr ausführlichen und interessanten Entscheidungsgründen ausgeführt, dass man eine separate Vereinbarung, wie sie hier getroffen wurde, nicht durch die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder umgehen könne. Diese Hintertür blieb also geschlossen. Somit wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom Oberlandesgericht bestätigt.

Aus Sicht des Verfassers war es hier recht überflüssig, das Verfahren quasi durch drei Instanzen führen zu müssen, aber natürlich wollten wir unserer Mandantin mit allen Mitteln zu ihrem Recht verhelfen. Deal ist schließlich Deal.

Und nun noch die Moral...

Grundsätzlich lässt sich Folgendes festhalten:

Ein Eingriff in die Intimsphäre einer Person, beispielsweise die Veröffentlichung intimer Fotos, bedarf stets einer besonderen Rechtfertigung. Ganz regelmäßig muss hierzu die Einwilligung der betroffenen Person vorliegen.

Liegt eine solche erkennbar nicht vor, ist die Veröffentlichung rechtswidrig und es resultieren umfangreiche Unterlassungs-, Schadensersatz-, aber auch Schmerzensgeldansprüche. Was einer Person durch eine solche Veröffentlichung angetan wird, kann man eigentlich nicht mit Geld aufwiegen. Aber eine andere Möglichkeit gibt es eben nicht und daher sieht das deutsche Recht vor, dass es eben dann auf der finanziellen Ebene wehtun muss. Immerhin etwas.

Da drei verlorene gerichtliche Instanzen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung recht kostspielig sind, tut es den Fotografen auch auf dieser Ebene weh, und zwar immer noch. Denn großzügig wie unsere Mandantin ist, hat sich diese mit einer Ratenzahlung der Prozesskosten einverstanden erklärt. Das findet der Verfasser ziemlich nett. Im Gegensatz zu dem, was unserer Mandantin widerfahren ist.