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AG München: Fotos aus nichtöffentlichem Facebook-Account dürfen nicht von der Presse verwendet werden

Wann dürfen Fotos aus Facebook-Profilen in Zeitungsberichten verwendet werden?

Zum Urteil des AG München vom 15.06.2012, Az.: 158 C 28716/11

Facebook Persönlichkeitsrecht Veröffentlichung Bild Terhaag und Partner Rechtsanwälte aufrecht.de

Das AG München hat diesen Sommer entschieden, dass ein Foto nicht in einem Zeitungsartikel verwendet werden darf, wenn es aus einem nichtöffentlichen Facebook-Account stammt.Vielmehr hätte sich das beklagte Presseunternehmen vorher die Zustimmung der Klägerin einholen müssen.

Zum Fall

Hintergrund war die strafrechtliche Verurteilung des Ehemanns der Klägerin. Hierüber veröffentlichte die Beklagte einen reißerischen Artikel, in dem sie auch über das Privatleben des damaligen Angeklagten schrieb. Dazu stellte sie mehrere Fotos zur Verfügung, auf denen dieser mit seiner Frau, der Klägerin, zu sehen war. Das Problem: Die Bilder waren in dem privaten Facebook-Account der Klägerin hochgeladen worden und es bestand auch keine Zustimmung. Zwar wurden die Bilder verpixelt veröffentlicht - trotzdem wurde die Klägerin auf der Straße erkannt und auf die Berichterstattung in der Zeitung angesprochen. Das Gericht gab der Klägerin Recht und bejahte eine Persönlichkeitsverletzung.

Zur Verwendung von Fotos aus Facebook-Profilen

Wann dürfen Fotos aus Facebook-Profilen verwendet werden? Grundsätzlich nicht, wenn sie aus einem privaten und nichtöffentlichen Account stammen. Denn in diesem Fall hat derjenige, der die Bilder hochgeladen hat, diese nur einem begrenzten und nichtöffentlichem Kreis zur Verfügung gestellt, nämlich seinen Facebook-Bekannten. Deshalb kann auch grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass insofern eine Zustimmung zur weiteren Verwendung besteht.

Etwas anderes kann aber möglicherweise dann gelten, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt. In diesem Fall kommt es auf eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und der Meinungsfreiheit des Veröffentlichenden an.

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