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Gegen schlechte Noten im Internet kann man sich wehren

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gegen schlechte Noten im Internet kann man sich wehren

Von Dr. Volker Herrmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ärzte und  Zahnärzte, die bei Online-Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego schlecht abschneiden, müssen befürchten, dass ihnen die Patienten ausbleiben. Denn immer mehr Menschen vertrauen auf die Meinung im Internet bevor sie einen neuen Arzt aufsuchen. Doch häufig sind die Bewertungen unsachlich und falsch. Gegen die Bewertung und auch eine damit verbundene Benotung lassen sich deshalb oft juristische Schritte einleiten – das hat kürzlich das Oberlandesgericht München entschieden.

Bewertungsportale nehmen im Internet immer mehr an Bedeutung zu. Viele Nutzer greifen auf sie zurück, um sich einen ersten Eindruck über ein Produkt oder eine Dienstleistung zu machen. Sie können sich mit wenigen Klicks informieren, wie andere Nutzer das Angebot bewerten. Auch Ärzte werden auf Portalen wie jameda.de, sanego.de oder docinsider.de von Patienten öffentlich bewertet – und sehen sich oft unsachlicher Kritik ausgesetzt. Es stehen häufig bitterböse Kommentare im Netz, die an der Wahrheit weit vorbeigehen. Schlechte Bewertungen im Internet sind nicht nur ein Ärgernis, sie können auch geschäftsschädigend sein. Bei negativen Bewertungen muss jeder Arzt damit rechnen, dass ihm Patienten verloren gehen.

Man ist den Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert

Äußerungen auf Bewertungsportalen führen deshalb häufig zu Streitigkeiten. Grundsätzlich gilt: Solche Internetauftritte sind zulässig, ein „Recht auf Nichtbewertung“ gibt es nicht. Dennoch sind Ärzte den Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert – und können sich durchaus dagegen zur Wehr setzen. Man muss wissen, dass hier zwei Rechte aufeinanderprallen: das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Patienten. Jedoch gibt es auch Grenzen: Nicht erlaubt sind unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und Verleumdungen. Auch die sogenannte Schmähkritik, also Äußerungen, die bewusst getätigt werden, um andere herabzuwürdigen, ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst. Gegen solche Beiträge kann man rechtlich vorgehen.

Da der Verfasser jedoch in der Regel anonym handelt, kann man gegen ihn häufig keine rechtlichen Schritte einleiten. Jedoch steht das Bewertungsportal möglicherweise selbst in der Pflicht. Man kann zum Beispiel die Löschung des Beitrags verlangen. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine anwaltliche Abmahnung auszusprechen und eine Unterlassungserklärung zu verlangen. Zudem gibt es möglicherweise auch Ansprüche auf Schadensersatz.

OLG München: Auch eine schlechte Note ist angreifbar

In manchen Portalen werden die Ärzte zusätzlich auch mit Schulnoten bewertet. Diese wurden in der Vergangenheit von den Gerichten häufig als unangreifbar angesehen. Das Oberlandesgericht München hat jedoch in einer vor kurzem getroffenen Entscheidung (Az. 18 W 1933/14) dargelegt, dass auch die Note selbst angegriffen werden kann. Die schlechte Benotung sei dann unzulässig, wenn sie zusammen mit einer falschen Tatsachenbehauptung veröffentlicht werde. Zwar sind Noten grundsätzlich freie Meinungsäußerungen, aber wenn sie auf einer nachweislich falschen Grundlage beruhen, können sie so nicht im Internet stehen bleiben. In einer solchen Konstellation „stehen und fallen“ nach Ansicht des Münchener Gerichts die Benotung und die (unwahre) Tatsachenbehauptung gemeinsam.

Einen Gastbeitrag des Autors im "Rheinischen Zahnärzteblatt" zu diesem Thema finden Sie hier.

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