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Negativeintrag in Bewertungsprotalen wie jameda.de - muss ich das dulden?

Eintrag auf jameda.de - muss ich das dulden? BGH entscheidet über Anspruch auf Löschung aus einem Ärztebewertungsportal

<link anwalt internal-link internal link in current>von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Peter Kaumanns, LL.M.

Am 23.09.2014 verhandelte der Bundesgerichtshof darüber, ob ein Arzt vom Betreiber eines Ärztebewertungsportals verlangen kann, aus einem Bewertungsportal gelöscht zu werden?

Wir betreuen immer wieder Verfahren, in denen sich Ärzte von negativen Einträgen in Bewertungsportalen betroffen sehen.  <link beitraege-unserer-anwaelte it-recht-onlinerecht was-tun-bei-negativen-eintraegen-in-bewertungsportalen-zu-haftung-eines-hostproviders.html internal-link wie kann ich mich gegen einträge>Besonders für Ärzte ist die in Zusammenhang mit Bewertungsportalen entwickelte Rechtsprechung daher interessant. Deren gesellschaftliche Stellung und die gleichermaßen hohen fachlichen Ansprüche machen diese wiederholt zum Gegenstand von Einträgen, die oft sehr schmeichelhaft sind - jedoch auch sehr häufig geschäftsschädigend sind.

Recht auf Nichtbewertung? "Ich will da nicht auftauchen!"

Die erste Frage, die uns durch Bewertungsportale Betroffene stellen, ist zumeist, ob man etwas dagegen unternehmen kann, überhaupt zum Gegenstand derartiger Bewertungen zu werden. Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung musste man davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Nichtbewertung oder Nichterscheinen auf einem Bewertungsportal bisher nicht bestand. Gewissermaßen handelt es sich hierbei um die Kehrseite dessen, dass Ärzte mit ihrer Tätigkeit auch eine öffentliche Tätigkeit erfüllen. Deshalb ergeben sich auch keine datenschutzrechtlichen "Ansprüche auf Nichtbewertung". Dies ergab sich insbesondere auf Grundlage der sog. "spickmich"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Danach ging man davon aus, dass ein Löschungsanspruch aus einem Bewertungsportal nicht besteht, da in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Datennutzung besteht, so jedenfalls die Gerichte.

Nun entscheidet der Bundesgerichtshof

Der nunmehr vom Bundesgerichtshof verhandelte Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

"Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zu Arztsuche und –bewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen dabei zum einen die von der Beklagten als sogenannte „Basisdaten“ eingestellten Informationen, insbesondere Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten des jeweiligen Arztes. Zum anderen sind – soweit vorhanden – auch Bewertungen des Arztes durch andere Portalnutzer abrufbar. Anders als der Datenabruf, der jedem Internetnutzer auch ohne Registrierung möglich ist, erfordert die Abgabe einer Bewertung eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Angabe seines Namens bedarf es nicht.

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Zudem wurden im Zeitraum von Januar bis Mitte März 2012 drei Bewertungen über ihn abgegeben und auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite mit den Titeln „Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „na ja…“ sowie „Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!“ angezeigt. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen."

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiege. Die Beklagte sei deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten des Klägers berechtigt."

Änderung oder Anpassung der Rechtsprechung?

Es verwundert, dass der Bundesgerichtshof trotz der bisher eigentlich eindeutigen Rechtssprechung auf Grundlage der "spickmich"-Entscheidung erneut über die Frage entscheidet, ob ein Betroffener üerhaupt sein Erscheinen in einem Bewertungsportal dulden muss. Spannung verspricht die Entscheidung daher in soweit, ob die bisher geltenden Grundsätze aufgegeben oder in Einzelfragen konkretisiert werden.

Über den Ausgang des Verfahrens werden wir an dieser Stelle berichten.

Update: Mediziner dürfen online bewertet werden

Im Rahmen seiner Verhandlung hat der Bundesgerichtshof bekanntgegeben, dass die Klage des Mediziners abgewiesen wird. Ärzten dürfen mithin auch weiterhin online bewertet werden. Dem Vorsitzenden Richter Galke nach liegt der Knackpunkt des Verfahrens darin, ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung stärker wiege als das Recht des Klägers auf Kommunikationsfreiheit. Auch wenn noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt kann mithin davon ausgegangen werden, dass die bisherige Rechtsprechung bestätigt wird und eine Überraschung ausbleibt.

Wir können Ihnen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung in diesen Gebieten eine intensive rechtliche Betreuung bieten. Sollten Sie eine Beratung wünschen, können Sie sich gerne an unser <link anwalt.html _blank internal-link team im gewerblichen>Team wenden oder direkt den Verfasser, Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M., kontaktieren.