×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
E-Commerce
/
Gesetzesänderung im Verbraucherrecht / Widerrufsrecht Juni 2014

Neues Widerrufsrecht 2014 - Stichtag 13. Juni 2014

Bereits im Jahr 2011 wurde die sogenannte EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL) wirksam erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, dass Verbraucherschutzrecht in den EU-Mitgliedsstaaten zu harmonisieren und einheitliche Rechtestandards zu schaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht erfolgte im Jahr 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung.

Dies hat zur Folge, dass weitreichende Teile des Verbraucherschutzes, insbesondere im Bereich E-Commerce, neu und einschneidend geregelt wurden. Betreiber von Internetangeboten sowie Internetshops stehen somit wiedermal vor der Aufgabe, diese neuen Rechtsvorgaben in ihre Angebote rechtswirksam einzubauen.

Im Folgenden stellen wir daher kurz die wichtigsten anstehenden Änderungen des Verbraucherrechts vor allem für Internetshops dar und fassen zusammen, auf welche Änderungen sich Betreiber solcher Angebote einstellen müssen:

Ab wann gilt das neue Verbraucherrecht / Widerrufsrecht?

Das neue Widerrufsrecht gilt ab dem 13. Juni 2014, 0:00 Uhr. Es gibt keine Übergangsfristen. Anbieter stehen mithin vor der Aufgabe, dass in der Nacht vom 12. Juni 2014 auf den 13. Juni 2014 die neugestalteten Verbraucherrechte berücksichtigt, umgesetzt und eingepflegt werden müssen.

Wegfall des Rückgaberechts

Bisher standen Anbieter im E-Commerce vor der Wahl dem Verbraucher entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einzuräumen. Mit Geltung des neuen Widerrufsrechts zum 13. Juni 2014 fällt das Rückgaberecht ersatzlos weg. Die neuen Vorschriften sehen nur noch ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers vor. Wer bis dato seinen Kunden anstatt einem Widerrufsrecht das gesetzliche Rückgaberecht eingeräumt hat, muss dies daher streichen und zwingend auf das neue Widerrufsrecht umstellen.

kaumans aufrecht widerrufsrecht verbraucher wettbewerb

Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher

Nach dem derzeit geltenden Widerrufsrecht ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden ohne eindeutige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner möglich. Es reicht auch die Nichtannahme einer Lieferung oder deren kommentarlose Rücksendung durch den Verbraucher. Dies ändert sich nunmehr. Verlangt wird zumindest eine Erklärung des Kunden, dass er sein Widerrufsrecht ausübt. Auch die Form des ausgeübten Widerrufsrechts ändert sich hierbei. Bisher war es dem Verbraucher vorgeschrieben, sein Widerrufsrecht in Textform, das heißt, per Brief, Fax oder E-Mail auszuüben. Nunmehr ist dies auch per Telefon, zum Beispiel durch einen Anruf des Verbrauchers möglich.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Anbieter nach dem Stichtag die Organisation seiner Tätigkeit insofern umstellen sollten, dass per Telefon eingehende Widerrufe ausreichend dokumentiert werden. Diese Beweissicherung vermeidet dann Probleme im Rahmen späterer Auseinandersetzungen.

Widerrufsfrist

Durch die Umsetzung des neuen Widerrufsrechts in allen Mitgliedsstatten der EU wird ein einheitliches Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen eingeführt. Die derzeit auch vorgesehene Möglichkeit eines Widerrufsrechts von einem Monat wird aufgegeben bzw. ersatzlos gestrichen.

Der Beginn der Frist wird im neuen Widerrufsrecht nicht mehr an die vollständige Erfüllung von Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher angeknüpft, sondern, vor allen Dingen bei Kaufverträgen, an die Lieferung der bestellten Ware gebunden. Hierbei wird dann je nach Falllage noch unterschieden, ob es sich um die Lieferung einer einzelnen oder mehrerer Waren handelt und ob diese in einer einzelnen oder mehreren Lieferungen erfolgen.

Selbst bei falscher oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen ab unterstellten, ordnungsgemäßen Fristbeginn. Dies stellt eine Änderung im Gegensatz zum alten Recht dar. Hier wurde teilweise vertreten, dass eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu einem ewig andauernden Widerrufsrecht führte, was erhebliche Risiken auf der Anbieterseite bedeutete.

Grundsätzlich ist nach dem neuen Widerrufsrecht auch die Einräumung längerer Fristen als einer 14 Tagefrist möglich. Dem Anbieter obliegt es mithin zu Gunsten der Verbraucher von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Verwendung eines Musterwiderrufsformulars

Nach dem Stichtag müssen Anbieter dem Verbraucher nunmehr verpflichtend über das sogenannte Musterwiderrufsformular informieren. Hierdurch soll dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Widerruf mit Hilfe eines vorformulierten Formulars auszuüben. Zwingend ist die Nutzung durch den Verbraucher allerdings nicht. Dieser kann seinen Widerruf auch ohne das Musterwiderrufsformular ausüben.

Der Anbieter kann dem Verbraucher eine Musterwiderrufsmöglichkeit auch elektronisch zur Verfügung stellen, zum Beispiel in Form einer Eingabemaske auf seiner Homepage. Wird eine solche elektronische Formularmöglichkeit zur Ausübung des Widerrufs zur Verfügung gestellt, muss der Anbieter dem Kunden dann allerdings zwingend den Eingang eines solchen Widerrufs elektronisch bestätigen. Dies führt im Zweifel zu einem Mehraufwand und weiteren Pflichten zu Lasten der Anbieter.

Hinsichtlich des Musterwiderrufsformulars stehen die Anbieter außerdem vor der Aufgabe, dies zu formulieren und rechtskonform in den eigenen Webauftritt einzubauen, um hierdurch den Verbraucher rechtzeitig zu informieren.

Hin- und Rücksendekosten

Einschneidende Veränderungen stehen bei den Hin- und Rücksendekosten im Warenbereich an.

So sind im Fall des Widerrufs eines Vertrages die Hinsendekosten weiterhin vom Anbieter zu tragen. Diese sind dabei aber der Höhe nach auf die Kosten des Standardversands gedeckelt. Aufschläge zum Beispiel für Expressversand oder Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich des Versands sind nicht vom Anbieter zu tragen.

Bei den Rücksendekosten ändert die neue Gesetzeslage die Situation insofern, dass nunmehr grundsätzlich der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, egal um welche Ware es sich handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde hinsichtlich der Kostentragungspflicht nicht wirksam informiert wurde oder der Anbieter von sich aus die Rücksendekosten übernimmt und dies dem Verbraucher aus Kulanz einräumt.

Folge ist mithin, dass, wie dies nach der alten Rechtslage notwendig war, die sogenannte 40 € Klausel hinsichtlich der Rücksendekosten in den AGB entfällt. Der Unternehmer muss aber tunlichst darauf achten seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher rechtzeitig zu erfüllen.

widerrufsrecht waren webshop

Ablauf der Warenrücksendung

Nach dem neuen Widerrufsrecht muss die Rückabwicklung eines Vertrages nach wirksamen Widerruf insofern erfolgen, dass der Verbraucher Waren spätestens nach 14 Tagen an den Anbieter zurückgesendet haben muss. Anderenfalls steht dem Anbieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Rückzahlung des Kaufbetrages zu.

Wertersatz

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, welchen einen Wertersatz für gezogene Nutzung und Verschlechterung der Ware vorsah, wird in Zukunft nur noch Wertersatz fällig, wenn ein Wertverlust, ob ein Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Ware hinaus geht und der Verbraucher vom Unternehmer zuvor ordnungsgemäß darüber belehrt wurde.

Neues Muster Widerrufsbelehrung

Wie bereits bei der letzten Änderung des Widerrufrechts stellt der Gesetzgeber wieder ein zu verwendendes Muster zur Verfügung. Wird dieses Muster ordnungsgemäß verwendet, ist der Unternehmer hinsichtlich diesbezüglicher Abmahnungen eigentlich auf der sicheren Seite.

Soweit so einfach, könnte man denken. Leider ist es nämlich so, dass die neue Widerrufsbelehrung neben einer Grundformulierung diverse vorzunehmenden Anpassungen und Alternativen vorsieht. So ist z.B. zu unterscheiden, ob eine Widerrufsbelehrung für Warengeschäfte oder Dienstleistungen verwendet werden soll. Bei Warengeschäften werden sich Unternehmer mit dem Problem auseinandersetzen müssen, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Widerrufsbelehrung weitere Alternativen – hier wird z.B. zwischen Versendung einer oder mehrerer Warenlieferungen unterschieden - vorsieht, die in einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erfasst werden müssen.

Zuletzt gilt es natürlich die Widerrufsbelehrung ausreichend in das eigene Angebot sowie den Bestellvorgang einzubauen und den Verbraucher rechtzeitig hierüber zu informieren.

Welche Gesetze ändern sich in Zukunft?

Änderungen stehen vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Einführungsgesetzt zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) an.

Einen Auszug der wichtigsten Änderungen im BGB finden Sie hier.

Einen Auszug wichtiger Änderungen im EGBGB gibt es hier.

Hier finden Sie die neue Musterwiderrufsbelehrung und das neue Musterwiderrufsformular für Fernabsatzverträge (außerhalb von Finanzdienstleistungen).

Änderungen in der Preisangabenverordnung (PAngV).

Was bleibt zu tun? Was müssen Shopbetreiber zum Stichtag ändern?

Fest steht, dass zahlreiche Veränderungen im Bereich des Widerrufrechts auf Unternehmer zukommen werden. Das ist beschlossene Sache. Insbesondere das neue Widerrufsrecht als auch das nunmehr anzubietende Widerrufsformular, aber auch Änderungen beim Wertersatz, den Versendungskosten, Lieferung und Zahlung müssen umgesetzt bzw. zwingend beachtet werden.

Beachten Sie hierzu auch unsere ausführlicheren Update-Artikel zum

Verbraucher Widerrufsrecht Internet Shop Webshop

Wir packen es an!

Wir erstellen für unsere Mandanten und Interessierte Lösungen, wie Ihr Unternehmen die anstehenden Änderungen im Bereich des Widerrufrechts rechtssicher umsetzen kann.

Sofern Sie über einen Webshop oder ein Internetangebot verfügen und Interesse an einem Angebot haben, dann sprechen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail an anwalt@aufrecht.de. Selbstverständlich können Sie auch unsere Internetseite www.aufrecht.de im Blick behalten sowie uns über unsere Facebookseite folgen, um rechtzeitig über neue Änderungen oder interessante Entscheidungen im E-Commerce interessiert zu sein.