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Wenn der Arbeitnehmer in seiner Bewerbung für den Wahlvorstand Kritik am Arbeitgeber über Facebook und Youtube äußert

Nicht jede Äußerung des Arbeitnehmers per Facebook/Youtube rechtfertigt eine Kündigung

Zum Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 -

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Immer wieder tauchen sie auf: die Facebook-Kündigungen im Arbeitsrecht. Dabei geht es in der Regel immer wieder um negative Äußerungen von Arbeitnehmern bei Facebook, aufgrund derer diese von ihrem Chef gekündigt wurden. Gerade im jetzigen Informationszeitalter bleiben die Neuen Medien im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht daher ein Dauerbrenner.

In der Vergangenheit gingen die Gerichte oft davon aus, dass beleidigende Äußerungen grundsätzlich geeignet sind, eine Kündigung zu rechtfertigen. Dabei hatten sie sich mit der gesamten Bandbreite von öffentlichen Diffamierungen zu beschäftigen, die über die Vorgesetzten scheinbar möglich sind: Von der Drecksau über den Klugscheißer bis zur Gewaltadrohung via Facebook handelte es sich immer um starke Äußerungen, die geeignet waren, das grundsätzliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht über einen weiteren Fall mit Bezug zu neuen Medien entschieden.

Was war vor der Kündigung passiert

Ausgangspunkt war, dass ein Arbeitnehmer für den Posten eines Wahlvorstands kandidierte. Ein Video,in welchem sich der Arbeitnehmer äußerte, verbreitete er per Facebook und Youtube, offensichtlich um seiner Bewerbung Nachdruck zu verleihen:

"Die Arbeitgeberin stellt Verpackungen her. In ihrem Betrieb, in dem viele Facharbeiter beschäftigt sind, fand am 10. Februar 2012 auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands statt. Die Versammlung nahm einen unübersichtlichen Verlauf. Nach dem Verständnis beider Prozessparteien ist es zu einer wirksamen Wahl des Klägers nicht gekommen. Zwei Wochen später stellte ver.di beim Arbeitsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen. In der Antragsschrift schlug sie als eines von dessen Mitgliedern erneut den Kläger vor. An einem der folgenden Tage gab der Kläger in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung des Inhalts ab, es gebe im Betrieb „Probleme“. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei „YouTube“ zu sehen. Der Kläger verbreitete es zudem über „Facebook“. Mit Blick hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 15. März 2012 fristlos. "

Kein Kündigungsgrund

In seiner Entscheidung ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass kein wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Das Gericht bewertet die Äußerungen des Arbeitnehmers bzw. deren Inhalt so, dass sich diese erkennbar nicht direkt gegen den Arbeitgeber richteten, sondern zum Ausdruck bringen sollten, warum die Bildung eines Betriebsrats notwendig sei:

"Die außerordentliche Kündigung ist zwar nicht mangels gerichtlicher Zustimmung - der Kläger genoss keinen Sonderkündigungsschutz -, aber mangels wichtigen Grundes unwirksam. Die Erklärungen in dem Video waren erkennbar darauf gerichtet zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte."

Nebenbei stellte das Bundesarbeitsgericht außerdem klar, dass Bewerbern für das Amts des Wahlvorstands kein Sonderkündigungsschutz zukommt.

Fazit

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.deFälle wie dieser zeigen die typische Art von derartigen Konstellationen. Facebook, Twitter, Youtube und Co haben eine enorme Ausstrahlwirkung und sind vielen Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Selbst unbewusste Verfehlungen können hier zu einer erheblichen Belastung des Arbeitsverhältnisses führen oder sogar dessen Ende Bedeuten. Wir haben uns auf derartige Fragestellungen spezialisiert und können Ihnen durch unser Team eine umfassende rechtliche Beratung anbieten.