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Urteil: „Auschwitz“-Foto bei Facebook führt nicht zur Kündigung eines Lokführers

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht

Urteil: „Auschwitz“-Foto bei Facebook führt nicht zur Kündigung eines Lokführers

Von Peter Kaumanns, LL.M.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht

Es war eine furchtbare Veröffentlichung bei Facebook – die für einen Lokführer zunächst zu einer sofortigen Kündigung führte. Auf Facebook hatte er ein Foto gepostet, das das Eingangstor des Konzentrationslagers in Auschwitz mit dem Schriftzug "Arbeit macht frei" zeigt. Darunter stand in polnischer Sprache: "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme".

Auf Anfrage eines Nutzers übersetzte der Zugführer wohl den Satz ins Deutsche. Auf der Facebookseite war darüber hinaus ein Foto des Zugführers in Dienstkleidung vor einem Zug der Deutschen Bahn. In seinem Steckbrief auf der Seite gab der die DB Regio AG/S-Bahn Rhein-Neckar und DB Bahn als Arbeitgeber an.

Die Bahn hielt dieses Verhalten des Lokführers für nicht tragbar und sprach die außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung aus. Insbesondere sei eine solche Äußerung nicht hinnehmbar, weil auch Flüchtlinge die Züge nutzen würden.

Noch vor Zugang der Kündigung hatte sich der Lokführer für die „unüberlegte dumme Tat“ entschuldigt. Als gebürtiger Pole habe er einen anderen Bezug zum Thema Auschwitz. Das Foto stamme aus einer polnischen Satirezeitschrift. Den Text habe er amüsant gefunden.

Der Zugführer wehrte sich gegen die Kündigung – und bekam Recht. Die außerordentliche sowie auch die ordentliche Kündigung sind unwirksam – das entschied nun das Arbeitsgericht Mannheim (ArbG Mannheim, Urteil vom 19.02.2016, Az. 6 Ca 190/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Allerdings sah die zuständige Kammer angesichts des Verhaltens des Lokführers von einer Pflichtverletzung aus.  Bereits die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung des Eingangstors von Auschwitz oder des Satzes „Arbeit macht frei“ sei in Deutschland „tabuüberschreitend“ und mute in Verbindung mit Flüchtlingen „menschenverachtend“ an. Dass es sich dabei um „Satire“ handele, worauf sich der Kläger beruft, sei objektiv nicht erkennbar. Der auf Facebook eingestellte Text und das Foto seien deshalb auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und außerdem geeignet, sich zu Lasten des Arbeitgebers „ruf- und geschäftsschädigend“ auszuwirken.

Dennoch fiel eine vorzunehmende Abwägung der Interessen beider Parteien durch das Gericht zugunsten des Lokführers aus. Insbesondere, weil das Arbeitsverhältnis 14 Jahre lang ungestört verlief. Darüber hinaus habe sich der Lokführer unmittelbar nach Veröffentlichung des Postings entschuldigt und das Bild gelöscht. Der Lokführer habe sich, so die Ansicht des Gerichts, keine Gedanken darüber gemacht, was er mit der Veröffentlichung auf seiner Facebook-Seite auslösen würde. Die Richter gaben ihm mit auf dem Weg, sich künftig sensibler in sozialen Netzwerken zu verhalten.

Fazit

Ob die Entscheidung und die damit verbundene Abwägung im vorliegenden Fall so haltbar ist, ist dennoch fraglich. Wie das Gericht richtigerweise urteilte, war die Veröffentlichung „tabuüberschreitend“ und äußerst „menschenverachtend“ - eine bloße Entschuldigung und das Löschen allein dürften in einem solchen Fall wohl kaum genügen. Insbesondere muss Beachtung finden, dass der Lokführer den Satz auch noch aus dem Polnischen übersetzte und somit den Nutzerkreis auch noch erweiterte.

Das Urteil zeigt aber auch einmal mehr, wie schwierig es ist, privates und dienstliches bei der Nutzung von sozialen Netzwerken zu trennen. Auf der einen Seite ist es richtig, dass jeder Arbeitnehmer ein Recht auf Privatsphäre hat – und er sich auch bei Facebook, Twitter & Co. zu gesellschaftlichen Themen äußern darf. In der Regel wird dies auch als seine private Meinung aufgefasst. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass man bei jeder (öffentlichen) Handlung auch immer ein Stück weit als Mitarbeiter eines Betriebs wahrgenommen wird. Insbesondere dann, wenn man – wie im vorliegenden Fall – durch Fotos und Steckbrief deutlich macht, für wen man arbeitet. In diesen Fällen können negative Kommentare auch immer auf den Arbeitgeber abfärben. Das muss er nur bis zu einer bestimmten Grenze dulden.

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