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Kündigung wegen Betätigung des Facebook "Gefällt mir" Buttons - Kommentar zum Urteil des Arbeitsgerichts Dessau - Roßlau vom 21.03.2012, AZ.: 1 Ca 148/11

Zustimmung gegenüber einer Schmähkritik durch Betätigen des „Gefällt mir“ Buttons bei Facebook rechtfertigt eine Kündigung bei 25-jährigem Arbeitsverhältnis nicht ohne vorherige Abmahnung

 

 

ArbG Dessau Roßlau (Urteil vom 21.03.2012, AZ.: 1 Ca 148/11)

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Peter Kaumanns, LL.M.

 

Was war vorgefallen?

Die Klägerin war seit 25 Jahren bei der Beklagten angestellt, zuletzt als Abteilungsdirektorin Interne Revision. Im Juni 2011 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach die Klägerin Ende Juni 2012 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb der Beklagten ausscheiden sollte.

Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dem war vorausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin auf seiner Facebookseite postete:“ Hab gerade mein Sparkassen Schwein auf (Namen der Vorstände der Beklagten“ getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.“ Er veröffentlichte außerdem eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches ein Sparkassensymbol darstellte. Daneben stand: „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. Die Einträge waren für 155 „Freunde“ des Profilinhabers einsehbar, darunter Mitarbeiter und Kunden der Beklagten. Unter der Fischdarstellung befand sich mit dem Kommentar „Gefällt mir“ der Name der Klägerin. Nachdem die Beklagte Kenntnis von den Eintragungen erhielt und die Klägerin zur Stellungnahme aufforderte, wurden diese entfernt.

Die Klägerin hat im Verfahren eingewandt, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann, der auch Zugang zu ihrem Facebookprofil hatte, den „Gefällt mir“ Button betätigt habe. Vom Ehemann stammten auch die streitgegenständlichen Äußerungen, von denen die Klägerin nicht gewusst habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Klägerin die ehrverletzenden Äußerungen zu Eigen gemacht hat und dadurch das Arbeitsverhältnis irreparable erschüttert wurde.

 

Die Entscheidung

 

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau stellte fest, dass der Sachverhalt nicht geeignet war das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden.

Für die Äußerungen des Ehemannes trug die Klägerin keine Verantwortung. Hier hätte allenfalls eine Pflicht zur Einwirkung auf den Ehemann nach Bekanntwerden der Äußerungen bestanden. Da die Einträge, nachdem die Klägerin mit diesen konfrontiert wurde, entfernt wurden, bestand keine weitere Pflichtverletzung.

Aus Sicht des Arbeitsgerichts ist außerdem noch nicht einmal ausreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt worden, dass die Beklagte und nicht der Ehemann den „Gefällt mir“ Button betätigt hat. Es bestehe noch nicht einmal der überwiegende Verdacht, dass die Klägerin den Button selbst gedrückt habe. Durch den unwidersprochenen Vortrag, auch der Ehemann habe Zugang zu ihrem Profil und nutze dieses, sei ein möglicher Verdacht gegenüber der Klägerin entkräftet.

Zuletzt würde es zwar grundsätzlich eine Loyalitätspflichtverletzung darstellen, wenn die Klägerin den Äußerungen ihres Ehemannes öffentlich zugestimmt hätte. Wegen des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses erschien es dem Gericht jedenfalls zweifelhaft, ob eine einmalige Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertigen konnte. Selbst wenn man die Vorwürfe gegenüber der Klägerin als zutreffend unterstellen würde, so hätte dieses allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt.

 

 

Unser Kommentar

 

Nach unserer Kenntnis ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau die erste, die sich mit den Auswirkungen des „Gefällt mir“ Buttons im Bereich Arbeitsrecht und Social Media beschäftigt. Deutlich wird hier vor allem die enorme Ausstrahlwirkung von Äußerungen, die im privaten Bereich eines Arbeitnehmers erfolgen, dann allerdings erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen können. Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, wonach nicht einmal klar ist, ob die Klägerin den Button betätigt hat, da auch der Ehemann Zugang zum Profil hatte, ist aus unserer Sicht zumindest kritisch zu sehen. Allerdings kam es hierauf im Ergebnis nicht mehr an, da wegen der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung hätte erfolgen müssen.

Im Zusammenhang mit diesem Urteil weisen wir auch auf den Beitrag von Rechtsanwalt Kaumanns, LL.M. zum Thema „Arbeitsrecht & Social Media“, zu finden unter www.aufrecht.de/7096.html, hin.

 

 

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.