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Bildnisveröffentlichungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Schriftliche Einwilligung bei Werbevideos eines Unternehmens

Bildnisveröffentlichungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Schriftliche Einwilligung bei Werbevideos eines Unternehmens

Zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, Urteile vom 11. Dezember 2014 - 8 AZR 1010/13 und 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Zur Ausgangslage

Das Bundesarbeitsgericht hat sich nunmehr in zwei Entscheidungen mit Sachverhalten der Schnittstellen des Arbeitsrechts und der Neuen Medien beschäftigt, die immer wieder Gegenstand unserer Beratung sind. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos durch ein Unternehmen zulässig ist. Denkbar ist dies z.B. auf Homepages, Facebookseiten, Kunden- und Werbemagazinen als auch Promotionvideos des Arbeitgebers. Eine Rolle spielt dabei auch die Frage, ob sich die Frage der Zulässigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder erst nach Beendigung des selbigen stellt. Entscheidend kann auch sein, wie an welcher Stelle in welchem Kontext und mit welchem Grad der Erkennbarkeit die Abbildung erfolgt.

In Zeiten der modernen, öffentlichkeitswirksamen und IT-basierten Außendarstellung eines arbeitgebenden Unternehmens handelt es sich also um einen Sachverhalt, der heutzutage einen Großteil der Arbeitgeber und Arbeitnehmer täglich betrifft.

Was war passiert?

In den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ging es um ein Unternehmen, welches ein Werbevideo angefertigt hatte, in dem auch Mitarbeiter nach vorheriger schriftlicher Einwilligung abgebildet waren. Nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisses widerriefen einige Arbeitnehmer ihre Einwilligung und forderten die Entfernung des Videos von der Homepage des Arbeitgebers, Unterlassung für die Zukunft sowie Schmerzensgeld.

"Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld."

Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht

Dem Ansinnen der Kläger folgte das Arbeitsgericht nicht und wies in beiden Entscheidungen die Revision zurück. Hierbei kam das Bundesarbeitsgericht zu einigen durchaus überraschenden Feststellungen, die bis dato so jedenfalls noch nicht Gegenstand vergleichbarer Rechtsprechung der Arbeitsgericht waren. So kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Einwilligung des Arbeitsnehmers in die Veröffentlichung seiner Abbildungen nach § 22 KUG - der an die Einwilligung kein Formerfordernis stellt - schriftlich erfolgen muss.


"Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen."

Weiterhin wurde festgerstellt, dass die einmal erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt und auch nicht grundlos vom Arbeitnehmer widerrufen werden kann.

"Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter erkannt, dass jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern vielmehr der Arbeitnehmer ausdrücklich Solches erklären muss."

"Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Allerdings deutet ein Umkehrschluss aus § 28 Abs. 3a Satz 1 aE BDSG darauf hin, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell "jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann". Es ist wiederum im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 BGB , eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichungsinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des eingewilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss.

In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu Werbezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiter-"verwertung" der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden."

Fazit

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

Das Thema der Abbildung von Mitarbeiter durch den Arbeitgeber in den Neuen Medien bleibt ein Dauerbrenner. Nachdem das Bundesarbeitsgericht nunmehr verbindlich unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Interessen Regelungen aufgestellt hat, sollten Arbeitgeber vor der Veröffentlichung von Mitarbeiterphotos z.B. auf der Unternehmenshomepage unbedingt eine schriftliche und unbefristete Einwilligung der abgebildeten einholen. Arbeitnehmer sollten die Abgabe einer solchen Erklärung mit allen rechtlichen Konsequenzen für die Zukunft genau überdenken und ggf. bei Unklarheiten überprüften lassen. Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird sich für den Arbeitnehmer regelmäßig die Frage stellen ob und unter welchen Vorraussetzungen er seine einmal erteilte Einwilligung gegenüber dem Arbeitgeber widerrufen kann.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu diesem Thema eine Beratung wünschen! Wir helfen Ihnen gerne!