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Unterlassungsverfügung gegen Fahrdienst Uber - vorläufig deutschlandweit verboten - LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.08.2014; Az.: 2-03 O 329/14

Leitsätzliches

Der Fahrdienst UBER und UberPop wird vorläufig wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz deutschlandweit verboten

LANDGERICHT Frankfurt am Main

Beschluss

Entscheidung vom 25. August 2014

Az.: 2-03 O 329/14

 

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG, ...

Antragstellerin

gegen

Uber 8, V,, vertr, d. d. ... NL 1083 1-IN Amsterdam, Niederlande

Antragsgegnerin

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 24.08.2014, bei Gericht eingegangen am 25.08.2014 nebst 29 Anlagen

durch Richterin am Landgericht ... als Vorsitzende,

Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und

Richterin am Landgericht ...

am 25.08.2014 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung — wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung — bei Meldung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Direktor, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

Beförderungswünsche von Fahrgästen über die technische Applikation ,Uber" und/oder über die technische Applikation „UberPop“ an Fahrer/Fahrerinnen zu vermitteln, soweit diese mit der Durchführung der Beförderungswünsche entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen durchführen würden, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr, 11, 8, 12 ff, UWG, 1, 2 Abs. 1 Nr, 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 51, 53 GKG,

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 32 ZPO örtlich und international zuständig, da die Antragsgegnerin die beanstandete technische Applikation („App") „Uber" bzw. „UberPop" für Dienstleistungen in Deutschland, darunter für Personenbeförderung in Frankfurt am Main, anbietet, wie mit Anlage Ast 1, Ast 3, Ast 5, Ast 6, Ast 9, Ast 14 glaubhaft gemacht, so dass-der Erfolgsart der unerlaubten Handlung u.a. im hiesigen Gerichtsbezirk ist.

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch, nämlich ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i.V.m. 1, 2 Abs. 1 Nr, 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG.

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs, 1 der ROM-II-Verordnung (VO (EG) 864/2007), demzufolge auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

Die Parteien sind Wettbewerber. Sie bieten gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises an. Die Antragstellerin betreibt die Taxi-Bestell-App ,,Taxi Deutschland" und den bundesweiten mobilen Taxibestellruf „22456"; die Antragsgegnerin die App „Uber" bzw. „UberPop", mit der sie nach eigenen Angaben sog. „Ride Sharing" anbietet (Anlagen Ast 1, Ast, 23).

Die Funktionsweise der App der Antragsgegnerin ist mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr, 4, 9 Abs. 1 Nr, 5, 46 PBefG, Marktverhaltensregeln i,S.v. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, GRUR 2013, 412 — Taxibestellung, Tz. 15), nicht vereinbar.

Wie mit den Anlagen Ast 6, 9 bis 26 glaubhaft gemacht, hat sie mittels der App Personenbeförderungen vermittelt, die von Personen und ihren Fahrzeugen durchgeführt wurden, die nicht über eine Genehmigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 PBefG verfügten und bei denen das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt die Betriebskosten der Fahrt überstieg. Wie mit Anlage Ast 7 glaubhaft gemacht, erfordert die Freischaltung als teilnehmender Fahrer der App die Zulassung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist, auch wenn sie unmittelbar keine Beförderungsleistungen erbringt und damit nicht Unternehmerin I.S,v. § 2 Abs. 1 S. 2 ist, zumindest als Teilnehmerin an einem von dem jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß anzusehen, zumal § 6 PBefG auch Umgehungen der Bestimmungen des PBefG erfasst und die Antragsgegnerin gemäß Anlage Ast 29 an dem berechneten Fahrpreis beteiligt wird. Soweit sich die Schutzschrift darauf beruft, sie unterbreite vor der Fahrt nur einen Entgeltvorschlag und setze die Vergütung nicht fest, sind die „Vorschläge" auf Rechtsverletzungen angelegt, da bei Unterbreitung alle Umstände für die Entgeltberechnung und damit der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG bekannt sind.

Die Wiederholungsgefahr folgt daraus, dass die Antragsgegnerin nach Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Die Antragstellerin war auch im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht gehalten, zunächst ein Verwaltungsverfahren LS v. § 10 PBefG einzuleiten, zumal „Zweifel" I.S.d. Vorschrift nicht bestehen.

Der Verfügungsgrund folgt aus § 12 Abs. 2 UWG.

Die Antragstellerin hat mit Anlage Ast 1 glaubhaft gemacht, dass sie erstmals am 23.07.2014 Kenntnis davon erlangte, dass die Antragsgegnerin konkret Dienstleistungen der beanstandeten Art durchführt. Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 15 0 43/14) betraf eine App der Antragsgegnerin, die andere Dienstleistungen vermittelte, nämlich Fahrten mit konzessionierten Fahrern/Fahrzeugen („UberBlack"). Da ausweislich der Ast 7 die Freischaltung als teilnehmender Fahrer der verfahrensgegenständlichen App („UberPop") die Zulassung durch die Antragsgegnerin erfordert, erscheint es nicht als dringlichkeitsschädlich, dass die Antragstellerin zunächst abwartete, dass die in der Presse angekündigten Aktivitäten aufgenommen wurden, um dann zu überprüfen, ob es sich um ein lediglich internes oder behördliches Zulassungsverfahren handeln werde.

Die Schutzschrift vom 20.08.2014 lag vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Der Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet wird, kann mit dem Widerspruch angefochten werden. Er ist einzulegen bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2. Widerspruchsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist, Per Widerspruch wird durch Einreichung einer Widerspruchsschrift eingelegt. Der Widerspruch kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, Die widersprechende Parier hat die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung der Entscheidung geltend machen will.

Der Beschluss, durch den der Streitwert festgesetzt wird, kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer 5eschwercieschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(Unterschriften)