Wettbewerbsrechtliche Beratung gehört zur allgemeinen Unternehmberatung und ist zur Positionierung und Sicherung seiner Stellung im Markt kaum noch wegzudenken. Wettbewerber ist im Grunde genommen jeder der mit dem anderen „im gleichen Teich fischt“, dass heisst in der selben Branche um die Gunst vergleichbarer Kunden buhlt. Ansprüche hieraus sind in der Regel im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert und auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtet. Dem Wettbewerbsrecht setzt sich letztendlich jeder werbende Unternehmer massiv aus, wozu schon eine „einfache“ Internetpräsenz oder nur ein Firmenaufdruck auf dem Transporter gehören kann. Das wettbewerbsrechtliche Verfahren ist von seiner Schnelligkeit geprägt, die sich in der dominierenden Rolle des einstweiligen Verfügungsverfahren wiederfindet. Die hierzu grundsätzlich erforderliche Dringlichkeit der Angelegenheit wird bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen vermutet. Von besonderer Bedeutung ist hier das Vorstadium des Wettbewerbsprozesses. In den allermeisten Fällen sollte der potentielle Verletzer auf sein Verhalten und potentielle Konsequenzen hingewiesen werden. Dies geschieht durch eine sogenannte Abmahnung auf die je nach Einzelfall mit der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung reagiert werden kann, um die Brisanz aus der Angelegenheit zu nehmen. Wird man völlig unberechtigt abgemahnt ist über eine sogenannte Schutzschrift beim zuständigen Gericht nachzudenken, um nicht Gefahr zu laufen, ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung zu kassieren. Geschieht dies, so hat man die hierin häufig enthaltene Verbotverfügung zunächst zu befolgen. Man muss sich dann selbst -durch Widerspruch- darum kümmern, dass die Verfügung nach ein Gerichtstermin aus der Welt kommt. Hat man jedoch zum Beispiel aufwendige Werbeprospekte drucken lassen, die auf diese Weise erfolgreich angegriffen wurden, sollte man diese tunlichst bis zur Klärung der Auseinandersetzung im Keller lassen, d.h. auch eine im Ergebnis unrichtige Verfügung, ist zwingend zunächst zu befolgen. Die gesetzlichen Ordnungsmittel sind bis zu 6 Monate Ordnungshaft und ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EURO. Wettbewerbsrecht |