×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Wettbewerbsrecht
/
Urteile 2008
/
Wettbewerbswidrige Werbeanrufe für Teilnahme an Lotterie - LG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 38 O 222/07

Leitsätzliches

Es ist wettbewerbswidrig, Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen durch automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

Entscheidung vom 11. April 2008

Aktenzeichen: 38 O 222/07

 

In dem Rechtsstreit


der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ... Stuttgart,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Stuttgart,

gegen

die C... GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau A. B., ... Ratingen,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag und Partner,
Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren am 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... für Recht erkannt

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen durch automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf durch die Beklagte nicht vorliegt.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Telemarketing. Sie hat ab ca. Anfang September 2007 mehrfach eine Verbraucherin angerufen, um sie zur Teilnahme an einem Glücksspiel aufzufordern. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Mit der Klage verlangt sie die Unterlassung.

Die Beklagte erkennt den Unterlassungsanspruch unter Protest gegen die Kostenlast an. Sie beruft sich darauf, nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden zu sein. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Anerkenntnis sei kein sofortiges. Die Beklagte habe durch unzureichende Angaben ihre Anschrift verschleiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Soweit die Beklagten den Anspruch anerkannt hat, ist sie gemäß § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.

Die Kosten hat gemäß § 93 ZPO die Klägerin zu tragen.

Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt. Das Anerkenntnis erfolgte innerhalb der gerichtlich festgesetzten Frist zur Stellungnahme auf die Klage.

Die Beklagte hat nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Die Abmahnung der Klägerin vom 16. November 2007 ist der Beklagten nicht zugegangen. Dies war der Klägerin bekannt. Sie hat Auskünfte über die Anschrift der Beklagten eingeholt. Ob die Beklagte ihre Anschrift zu verschleiern versucht hat, kann offen bleiben. Die Auskunft der Post hat ohne Weiteres zum Erfolg einer ladungsfähigen Anschrift geführt. Demgemäß hätte die Klägerin zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Abmahnung unter der mitgeteilten Anschrift vornehmen lassen können. Wenn sie stattdessen sofort den Weg einer gerichtlichen Geltendmachung eingeschlagen hat, hat sie im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten zu tragen.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

(Unterschrift)