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Sportwetten im Internet waren vor dem Glücksspielstaatsvertrag nicht unlauter - OLG München, Urteil vom 16.10.2008, Az.: 29 U 1669/08

Leitsätzliches

Das Angebot von Sportwetten im Internet ist nur dann unlauter, wenn das Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war. Die Unlauterkeit der beanstandeten Wettbewerbshandlung der des Anbieters von Sportwetten im Internet ist zu verneinen, weil das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung im Jahr 2006 einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter darstellte und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war; zugleich lag darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43 und Art. 49 EG.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 16. Oktober 2008

Aktenzeichen: 29 U 1669/08

 

In dem Rechtsstreit

Freistaat Bayern,

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

1. Dr. P, ,

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

2. b. AG,

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

3. B.,

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

4. T.,

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

5. G.,

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2008

für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Angebots von Sportwetten im Internet.

Der klagende Freistaat Bayern veranstaltet in Bayern mit behördlicher Erlaubnis eine Vielzahl von Glücksspielen, darunter eine Sportwette zu festen Gewinnquoten mit der Bezeichnung ODDSET.

Dem Beklagten zu 1. wurde am 11. April 1990 durch den Rat des Kreises Löbau/Sachsen auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 die Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in N. , B.-straße 20, erteilt (vgl. Anl. B 3). Die Beklagte zu 2., eine österreichische Aktiengesellschaft, ist Inhaberin einer österreichischen Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten (vgl. Anl. B 5). Die Beklagten zu 3. bis 5. sind Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2.

Unter der Domain www.b....de wurden unter Beteiligung der Beklagten zu 1. und zu 2. im Internet deutschen Internetnutzern Sportwetten angeboten. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf die Bildschirmausdrucke auf den Seiten 3 bis 11 der Klageschrift vom 29. Juni 2006 (= Bl. 3 - 11 d. A.) Bezug genommen, die den Internetauftritt am 6. Juni 2006 wiedergeben.

Die Einzelheiten der Beteiligung der Beklagten zu 1. und zu 2. an dem Internetangebot sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Sportwettenangebot der Beklagten im Internet sei gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 284 Abs. 1 StGB unlauter und deshalb zu unterlassen. Gemäß § 284 Abs. 1 StGB sei das Veranstalten von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar; da diese Vorschrift eine Marktverhaltensregelung sei, folge aus der Strafbarkeit einer solchen Veranstaltung auch deren Unlauterkeit. Da die Beklagten keine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in Bayern hätten, erfüllten sie den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Die Beklagte zu 2. hafte als Domaininhaberin für die eingestellten Inhalte. Die Beklagten zu 3. bis 5. hafteten als deren Organe ebenfalls.
 
Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung [näher bezeichneter Ordnungsmittel] zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland   hilfsweise: mit Ausnahme von Sachsen   ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:

[es folgen 18 Bildschirmabbildungen, die den Internetauftritt vom 6. Juni 2006 wiedergeben]


2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 6. Dezember 2005 aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen im Freistaat Bayern bereits entstanden sei oder künftig entstehen werde;

3. die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die seit dem 6. Dezember 2005 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz im Freistaat Bayern haben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diverse Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen,

weiter hilfsweise, die Verhandlung bis zur Entscheidung diverser anderer Verfahren durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht auszusetzen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die angegriffenen Handlungen seien aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht unlauter.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus den vielfältigen amtlichen Äußerungen und gerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit von Sportwetten ergebe sich ein jedenfalls mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts nicht auflösbarer Widerspruch. Es sei auch weiterhin ungeklärt, ob die Strafvorschrift des § 284 StGB im Hinblick auf die Entscheidungen Gambelli (NJW 2004, 139 ff.) und Placanica (NJW 2007, 1515 ff.) des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften überhaupt noch auf das Veranstalten von Glücksspielen Anwendung finde. Vor diesem Hintergrund halte das Landgericht das Verhalten der Beklagten nicht für wettbewerbsrechtlich unlauter, solange die juristische Auseinandersetzung um das Veranstalten von Sportwetten nicht durch höchstrichterliche Urteile abschließend geklärt sei. Von den Beklagten könne nicht verlangt werden, trotz unterschiedlicher rechtlicher Auffassungen bei offenem Endergebnis ihre Tätigkeit derzeit quasi im vorauseilenden Gehorsam einzustellen. Das Risiko der äußerst unklaren Rechtslage, wie sie hier von Behörden und Gerichten auf nationaler und europäischer Ebene geschaffen worden sei, dürfe nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen dazu, dass das angegriffene Verhalten wettbewerbswidrig sei.

Er beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils entsprechend seinen Anträgen im ersten Rechtszug mit der Maßgabe zu verurteilen, dass das Datum 6. Dezember 2005 in den Klageanträgen Ziffern 2. und 3. durch das Datum 1. Januar 2008 ersetzt wird.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, den Rechtstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie in der sich aus den Vorlagefragen gemäß Beschluss der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2008 ergebenden Rechtssache auszusetzen,

weiter hilfsweise, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diverse Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.

Die Beklagtenseite hat im Termin vor dem Senat am 16. Oktober 2008 die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den ihr am 13. Oktober 2008 zugegangenen Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2008 beantragt. Außerdem hat sie diverse Unterlagen zur Stützung ihrer Auffassung, der Glücksspielstaatsvertrag sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtwidrig, vorgelegt; der Kläger hat die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung hierauf beantragt.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 16. Oktober 2008 Bezug genommen.
 
II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1. Streitgegenstand sind allein die auf den   bereits in der Klage dargestellten   Internetauftritt vom 6. Juni 2006 gestützten Ansprüche.

a) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht (vgl. BGH GRUR 2006, 960   Anschriftenliste Tz. 20; m. w. N.).

Der Streitgegenstand bestimmt sich   auch bei der Unterlassungsklage   nach dem Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 2008   I ZR 189/05   Freundschaftswerbung im Internet, juris, Tz 16 m. w. N.). Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet weiterer Erläuterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen, wenn der Kern des in der Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt (vgl. BGH GRUR 2008, 186   Telefonaktion Tz. 15 m. w. N.).

Der Klagegrund, der den Streitgegenstand einer Unterlassungsklage mitbestimmt, wird durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Verletzungsfälle gebildet (vgl. BGH GRUR 2006, 421   Markenparfümverkäufe Tz. 26 m. w. N.). Eine Rechtfertigung, dem Klagegrund eines Unterlassungsantrags ohne weiteres alle als gleichartig angesehenen Verletzungshandlungen zuzurechnen, folgt auch nicht aus der so genannten Kerntheorie. Diese bezieht sich auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Urteil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die im Kernbereich der Verbotsform liegen. Die nach der Kerntheorie angenommene Rechtskraftwirkung setzt allerdings voraus, dass auch kerngleiche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform, wie sie vom materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch mit umfasst sind, mit Streitgegenstand gewesen sind und die gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand daher solche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform mit verboten hat. Die Annahme, dass das Unterlassungsbegehren grundsätzlich auch auf das Verbot kerngleicher Abweichungen von der konkreten Verletzungsform gerichtet ist, bezieht sich jedoch nur auf die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge und hat mit der Abgrenzung des Klagegrunds, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, nichts zu tun (vgl. BGH, a. a. O., wtrp Markenparfümverkäufe Tz. 27).

b) Im Streitfall verfolgt der Kläger auch im Berufungsverfahren unverändert die auf den Internetauftritt am 6. Juni 2006 gestützten Ansprüche, wie sich schon aus der Wiedergabe jenes Auftritts auch im Berufungsantrag ergibt. Allein aus diesem Auftritt werden die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet. Der Kläger lässt an keiner Stelle erkennen, dass er die im Berufungsverfahren geltend gemachten Ansprüche auf neue, dem Erstgericht noch nicht unterbreitete Handlungen stützen wolle.

In der Berufungsbegründungsschrift (vgl. S. 17 - 20 d. klägerischen Schriftsatzes v. 27. Februar 2008 = Bl. 423 - 426 d. A.) wird zwar auch der Inhalt des Internetauftritts am 27. Februar 2008 dargestellt, der im ersten Rechtszug naturgemäß noch nicht hatte behandelt werden können. Diese Darstellung dient indes lediglich der Begründung der These, dass die von den Beklagten angebotenen Wetten sich weder in ihrer Ereignisfrequenz noch in ihrer Zufallsabhängigkeit von Casinospielen unterschieden (vgl. S. 20 d. klägerischen Schriftsatzes v. 27. Februar 2008 = Bl. 426 d. A.). Auch in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 erwähnt der Kläger zwar, dass das Verhalten der Beklagten andauere, leitet daraus aber lediglich her, dass die Wiederholungsgefahr nicht nur zu vermuten, sondern erwiesen sei (vgl. dort S. 15 f. = Bl. 634 f. d. A.) und dass die dem Beklagten zu 1. von einer Behörde der DDR im Jahr 1990 erteilte Gewerbeerlaubnis ohne Bedeutung für den Rechtsstreit sei (vgl. dort S. 20 f. = Bl. 639 f. d. A.). Dadurch kommt nicht die Verfolgung eines neuen Rechtschutzziels zum Ausdruck, zumal der neu dargestellte Internetauftritt keinen Eingang in den Berufungsantrag gefunden hat; dieser bezieht sich weiterhin ausschließlich auf den ursprünglichen Auftritt vom 6. Juni 2006. Das Vorbringen zum neuen Internetauftritt erschöpft sich in neuem Sachvortrag, durch den allein kein neuer Streitgegenstand eingeführt worden ist.

2. Die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

a) Die Frage, ob der Kläger die gegenüber den Beklagten geltend gemachte Unterlassung beanspruchen kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen. Soweit Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, bestehen sie allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH GRUR 2008, 438   ODDSET Tz. 14 m. w. N.).

b) Im Streitfall hat sich das anwendbare Recht mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag   GlüStV) vom 30. Januar 2007 (BayGVBl. 906) zum 1. Januar 2008 geändert. Es kann dahin stehen, ob die beanstandete Handlung   Anbieten und Bewerben von Sportwetten im Internet durch den Auftritt vom 6. Juni 2006   unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrag wettbewerbswidrig wäre, da sie es jedenfalls zur Zeit ihrer Begehung nicht war.

Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beklagten durch die beanstandete Verletzungshandlung keine unlautere Wettbewerbshandlung i. S. d. § 3, § 4 Nr. 11 UWG begangen, weil die im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlung in Bayern geltenden Regelungen über die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen gegen nationales Verfassungsrecht und gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Die Unlauterkeit der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten ist zu verneinen, weil das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter darstellte und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war; zugleich lag darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43 und Art. 49 EG.

aa) Bei der Konkretisierung, welche Handlungsweisen als unlauter i. S. d. § 3 UWG anzusehen sind, ist sowohl auf die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen Rücksicht zu nehmen als auch der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Die Auslegung muss insbesondere die Tragweite der Grundrechte berücksichtigen und darf im Ergebnis nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten führen. Aus diesem Grund kann der Verstoß gegen eine Regelung, die wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verfassungswidrig ist und gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43 und Art. 49 EG) verstößt, nicht als unlautere Wettbewerbshandlung i. S. d. § 3, § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden (vgl. BGH, a. a. O.,   ODDSET Tz. 16 m. w. N.).

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261 ff.) für die Rechtslage in Bayern entschieden, dass das hier errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und die dadurch begründete Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sind (BVerfG, a. a. O.,   Sportwetten Tz. 79, 119).

§ 284 StGB ist nach dem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. August 2007   4 StR 62/07 (NJW 2007, 3078 ff.) auf die in der Zeit vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Unzumutbarkeit nicht anwendbar (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 12, 20 und 22). Gleiches gilt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Vorschrift nach § 3, § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, a. a. O.,   ODDSET Tz. 21 f.). Da die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts insofern parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen (vgl. BVerfG, a. a. O.,   Sportwetten Tz. 144), verstieß die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols in Bayern zugleich auch gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 43 und Art. 49 EG). Aus einem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, kann die Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung nach § 3, § 4 Nr. 11 UWG gleichfalls nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, a. a. O.,   ODDSET Tz. 24).

Das hat für die für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung zur Folge, dass jedenfalls Handlungen der Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 begangen wurden, kein unzulässiges Handeln im Wettbewerb darstellen (vgl. BGH, a. a. O.,   ODDSET Tz. 15).

(2) Die Gesetzeslage hat sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nicht geändert.

Es kann dahin stehen, ob die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit in dieser Zeit durch etwaige Änderungen der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten gleichwohl beseitigt wurde. Denn jedenfalls wäre es dann den gewerblichen Sportwettenanbietern und  vermittlern oblegen, zu überprüfen, ob, in welchem Ausmaß und gegebenenfalls wann die dafür jedenfalls erforderliche Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten andererseits (vgl. BVerfG, a. a. O.,   Sportwetten Tz. 157) hergestellt wurde. Denn nur dann hätten sie die Einschränkungen ihrer geschützten Freiheitssphäre hinnehmen müssen. Dabei wären sie mit der Unsicherheit belastet gewesen, dass auch das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 keinen klaren Katalog konkreter Maßnahmen erkennen ließ, die zur Herstellung des Mindestmaßes von Konsistenz ergriffen werden mussten, was dieses Mindestmaß von Konsistenz beinhaltete und gegebenenfalls wann das Mindestmaß im Verlauf der Übergangszeit tatsächlich erreicht war. Solche Feststellungen sind dem einzelnen Rechtsunterworfenen jedenfalls subjektiv unzumutbar; die hieraus folgenden Unsicherheiten schließen daher eine Strafbarkeit aus (OLG München [5. Strafsenat] WTRP NJW 2008, 3151 [3152 f.]). Die Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB führt deshalb nicht nur für die Zeit vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass ein entsprechendes Verhalten kein unzulässiges Handeln im Wettbewerb darstellt (vgl. dazu BGH, a. a. O., ODDSET Tz. 22), sondern auch für die Zeit danach bis zur gesetzlichen Neuregelung durch den Glückspielstaatsvertrag (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 25. September 2008   16-VII-06, juris, dort Tz. 33).

bb) Der beanstandete Internetauftritt erfolgte am 6. Juni 2006 und fällt damit in den Zeitraum, für den ein Unlauterkeitsvorwurf nicht in Betracht kommt.

3. Mangels streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoßes stehen dem Kläger auch weder Schadensersatzansprüche aus § 9 Satz 1 UWG noch Auskunftsansprüche zu deren Durchsetzung zu.

III.

Die von den Parteien im Termin am 16. Oktober 2008 beantragten Schriftsatzfristen sind nicht zu gewähren. Die Versagung der Schriftsatzfrist für den Kläger beruht darauf, dass sich das neue Vorbringen der Beklagten im Termin vom 16. Oktober 2008 lediglich auf den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag bezieht, dessen Rechtsgültigkeit, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich ist. Den Beklagten eine Schriftsatzfrist einzuräumen ist nicht erforderlich, da   unabhängig vom Inhalt einer möglichen Erwiderung auf den letzten klägerischen Schriftsatz   bereits aus Rechtsgründen zu ihren Gunsten zu entscheiden ist.
 
IV.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht, soweit der Kläger durch die Beschränkung seiner Berufungsanträge zu den Klageanträgen Ziffern 2. und 3. seine Berufung teilweise zurückgenommen hat, auf § 516 Ans. 3 Satz 1 ZPO, im Übrigen auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.), zumal die Frage der Unlauterkeit des Angebots von Sportwetten in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1719 Tz. 5; Ball in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 543 Rz. 5a). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

(Unterschriften)