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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. April 2002, AZ 2/03 O 419/01 - Abstracts von Zeitungsartikeln und deren Veröffentlichung

Leitsätzliches

Keine systematische Auswertung von Zeitungsartikeln, kein "Orginalartikel auf dem Bildschirm".Bei bloßer Zusammenfassung, Kürzung, Streichung oder Herstellung von Auszügen -insbesondere von sogenannten Abstracts- handelt es ich in der Regel um eine Wiedergabe des Originalwerks in veränderter Form nicht um eine selbständiges Sprachwerk.

LANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2/03 O 419/01

Entscheidung vom 25. April 2002

 

In dem Rechtsstreit

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, durch ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2002

 

 

für R e c h t erkannt:

 

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

 

1. die Bestellung von „Original-Artikeln" am „Bildschirm" und deren Zustellung „per Fax" anzubieten/anbieten zu lassen und/oder auszuführen/ausführen zu lassen, und/oder zu bewerben/bewerben zu lassen, die in den Druckschriften

 

- Handelsblatt

- Wirtschaftswoche

- Süddeutsche Zeitung Mitteldeutsche Zeitung

- Financial Times Deutschland Westdeutsche Allgemeine Zeitung

- Auto Motor Sport

- Allgemeine Zeitung Mainz (Mainzer Allgemeine)

- Stern

 

veröffentlicht worden sind,

 

2. einen elektronischen Pressespiegel anzubieten/anbieten zu lassen und/oder zu . verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder für den Bezug dieses Pressespiegels zu werben/werben zu lassen, der „redaktionell erstellte Kurzmeldungen (Abstracts)" enthält, die Veröffentlichungen aus den Druckschriften

 

- Handelsblatt

- Wirtschaftswoche

- Süddeutsche Zeitung

- Mitteldeutsche Zeitung

- Financial Times Deutschland

- Westdeutsche Allgemeine Zeitung

- Auto Motor Sport

- Allgemeine Zeitung Mainz (Mainzer Allgemeine)

- Stern

 

auswerten, wie dies in dem nachfolgend eingespiegelten „IAA-Angebot" geschehen ist:

... [soll hier nicht wiedergegeben werden]

, wenn zugleich die Original-Artikel angeboten werden.

 

II. Die Kosten der Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

 

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000,- € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Die Klägerinnen sind Presseunternehmen und die jeweiligen Herausgeberinnen der periodisch erscheinende Zeitungen Handelsblatt, Wirtschaftswoche, Süddeutsche Zeitung, Mitteldeutsche Zeitung, Financial Times Deutschland, Westdeutsche Allgemeine Zeitung, Auto Motor Sport, Allgemeine Zeitung Mainz (Mainzer Allgemeine) und Stern. Außerdem sind sie zum Teil Gesellschafterinnen der Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG (PMG), die im Internet Rechte an elektronischen Pressespiegeln anbietet und damit die Rechte der jeweiligen Urheber wahrnimmt. Diese Gesellschaft musste aufgrund einer entsprechenden Anweisung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom März 2002 ihre Tätigkeit einstellen, da sie nach Einschätzung des DPMA als Verwertungsgesellschaft anzusehen ist, jedoch keine für diese Wahrnehmungstätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzt.

 

Die Beklagten beabsichtigten anlässlich der Internationalen Automobil Ausstellung (IAA) 2001, einen „Pressespiegel" herauszugeben. Dies sollte in der Form erfolgen, dass durch die Beklagten sog. „Abstracts" von Originalartikeln aus den Zeitungen der7 Klägerinnen erstellt werden, die im Internet abgerufen werden können. Sodann sollte den Kunden der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, über das Internet die Originalartikel zu den jeweiligen Abstracts zu bestellen, die den Kunden sodann per Telefax an eine von diesen gewünschte Nummer zugesandt werden sollten. Die Beklagte beabsichtigte, diese Art des Pressespiegels auch über die Dauer der IAA hinaus zu betreiben. Sie bewarben den geplanten Pressespiegel wie folgt:

... [soll hier nicht wiedergegeben werden]

 

Die Klägerinnen zu 1.) - 7.) hatten wegen dieses Sachverhalts am 10.09.2001 eine einstweilige Verfügung de Kammer gegen die Beklagten erwirkt. Zu einer Durchführung dieses für die IAA beworbenen Konzepts der Beklagten kam es nicht.

 

Die Klägerinnen sind der Ansicht, das Anbieten von Abstracts im Internet und die Versendung von Original-Zeitungsartikeln per Telefax auf elektronische Bestellung verstoße gegen das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht der Klägerinnen als jeweilige Urheberinnen des Artikels. Das Angebot der Beklagten sei auch nicht durch § 49 UrhG gestattet, da es sich hierbei um einen elektronischen Pressespiegel handele, der jedoch nicht dem Geltungsbereich des § 49 UrhG unterfalle.

 

Das Anbieten der Abstracts im Internet durch die Beklagten verstoße zudem gegen § 1 UWG, da die Beklagten dadurch planmäßig den guten Ruf der Zeitungen der Klägerinnen ausnutze und diese damit um die Früchte ihrer Leistungen bringe.

 

Die Klägerinnen beantragen,

wie erkannt.

 

 

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

 

 

hilfsweise

Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu gewähren.

 

 

Sie behaupten, bei den von ihr geplanten Abstracts habe es sich um jeweils eigenständig formulierte Wiedergaben der in den Artikeln der Klägerinnen enthaltenen Nachrichten handeln sollen. Die Beklagten sind daher der Ansicht, die geplanten Abstracts unterfielen der freien Nutzung nach § 24 UrhG und seien daher zulässig. Die Veröffentlichung der Abstracts hätte, da es sich bei diesen um eigene Werke der Beklagten gehandelt hätte, auch keinen Pressespiegel dargestellt, so dass sich die Frage nach einer Zulässigkeit von elektronischen Pressespiegeln gemäß § 49 UrhG für die Veröffentlichung der Abstracts im Internet nicht gestellt halte.

 

Die Versendung der Originalartikel sei demgegenüber gemäß § 49 UrhG zulässig. Der § 49 UrhG gestatte gerade auch Pressespiegel, d.h. Sammlungen von Zeitungsartikeln aus anderen Publikationen, ohne dass diese Sammlung eigene Artike1 enthalten müsse. Wenn solche Publikationen nicht erlaubt seien, trete eine Monopolisierung von Nachrichteninhalten auf. Dass dies unzulässig sei, ergebe sich auch aus dem Verbot der PMG durch das DPMA.

 

Bei dem Angebot handele es sich auch nicht um einen elektronischen Pressespiegel, da die Originalartikel nicht über das Internet, sondern per Telefax - also auf Papier - hätten übermittelt werden sollen.

 

Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 1 UWG bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil die Parteien keine Wettbewerber im Sinne des § t3 Abs. 2 Nr. 1 UWG seien, da die Beklagten durch ihr Angebot die Printmedien nicht beeinträchtigten, sondern gerade förderten.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das von den Beklagten beworbene Angebot verstößt gegen die Urheberrechte der Klägerinnen Die Klägerinnen haben daher einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 UrhG.

 

Die in den Zeitungen der Klägerinnen erscheinenden Artikel genießen als Schriftwerke den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Es gibt keinen Anlass, von vornherein in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei diesen Artikeln um persönliche geistige Leistungen handelt, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Sollten die Artikel im Einzelfall nicht die Urheberrechtsfähigkeit erreichen, so kann diese Frage in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BGH GRUR 1997, 464, 465).

 

Die Versendung der Originalartikel per Telefax auf Bestellung verstößt gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der Klägerinnen nach §§ 16, 17 UrhG.

 

Die Versendung der Artikel ist nicht durch § 49 UrhG zulässig. Dabei kann die Frage, ob es sich bei dem Angebot der Beklagten, wonach die Originalartikel per Telefax zugesandt werden sollten, um einen elektronischen Pressespiegel handelt, dahinstehen, da das Angebot bereits aus anderen Gründen nicht dem Geltungsbereich des § 49 UrhG unterfällt.

 

Der § 49 UrhG erlaubt die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Der von den Beklagten angebotene Pressespiegel gehört jedoch nicht zu den gemäß § 49 UrhG bei der Übernahme fremder Artikel zulässigen Publikationen.

 

Nach dem Wortlaut des § 49 UrhG dürfen Artikel nur aus „lediglich Tagesinteressen dienenden" Informationsblättern übernommen werden, und zwar nur in Informationsblätter „dieser Art". Der § 49 UrhG setzt damit dem Wortlaut nach voraus, dass die Informationsblätter, aus denen ein Artikel übernommen werden darf, dieselben Anforderungen erfüllen müssen, wie die Informationsblätter, in die diese Artikel übernommen werden.

 

Was Zeitungen und den Tagesinteressen dienende Informationsblätter sind, ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch handelt es sich dabei nach allgemeiner Meinung um solche Publikationen, die sich eigenständig mit Tagesthemen beschäftigen und eigene Artikel enthalten. Wenn aber die Publikationen, aus denen ein Artikel entnommen wird, dem Wortlaut des § 49 UrhG nach gleichgestellt sind mit den Publikationen, in die ein Artikel übernommen werden soll, so muss das oben Gesagte auch für letztere zutreffen. Damit sind reine Pressespiegel, also solche Publikationen, die allein aus einer Sammlung fremder Artikel bestehen, nicht gemäß § 49 UrhG gestattet (Wild, AfP 1989, S. 701, 705; Soehring, Presserecht, 3. Auflage, S. 33; LG Düsseldorf, AfP 1988, S. 93, 94).

 

Es besteht auch kein Grund, von dem Wortlaut des § 49 UrhG abzuweichen. Der § 49 UrhG hat nach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf den Zweck, der Meinungsbildung der Öffentlichkeit dadurch zu dienen, dass andere Blätter bereits erschienene Artikel aufgreifen können, um die darin vertretene Stellungnahme zu erörtern, sie zu unterstützen oder zu bekämpfen, so dass sich bereits hieraus ergibt, dass eine bloße Wiedergabe fremder Artikel, ohne eigene Äußerungen zum Tagesgeschehen, nicht unter den Geltungsbereich des § 49 UrhG fallen (Soehring, Presserecht, 3. Auflage, S. 33). Da die Beklagten lediglich die Versendung fremder Originalartikel vorgesehen haben und keine eigenen Artikel publiziert haben, fällt ihr Angebot nicht unter § 49 UrhG.

 

Soweit zum Teil vertreten wird, dass auch reine Pressespiegel nach § 49 UrhG zulässig sind, da diese meist „von politischen Parteien, Unternehmen, Verbänden, etc." erstellt und damit - im Gegensatz zu großen Zeitungen - „in der Regel nur an einen ausgewählten Personenkreis" verteilt würden, und daher „erst recht" zulässig sein müssten, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden: Diese Auffassung verkennt, dass die Zulassung von Publikationen, die nur für einen begrenzten Personenkreis gedacht sind, bereits durch die §§ 53, 54 UrhG bezweckt wird (Wild, AfP 89, S. 701, 705). Es besteht darüber hinaus kein Bedürfnis, auch den § 49 UrhG in diesem Maß auszudehnen.

 

Dass die PMG wegen einer fehlenden - nach Einschätzung des DPMA erforderlichen - Erlaubnis ihre Tätigkeit zunächst einstellen musste, ändert nichts an der Bewertung des Geltungsbereichs § 49 UrhG.

 

Eine Gestattung nach § 53 UrhG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der § 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG lässt die Vervielfältigung von in Zeitungen erschienen Beiträgen zu, wenn dies zum eigenen Gebrauch geschieht. Der eigene Gebrauch kann dabei auch einen gewerblichen Zweck haben, ein Eigengebrauch liegt aber dann nicht vor, wenn die Vervielfältigungsstücke bestimmungsgemäß durch Dritte benutzt werden sollen (Schricker-Loewenheim, Urheberrecht-Kommentar, § 53, Rdnr. 30, 17). So verhält es sich jedoch bei dem Angebot der Beklagten, da die Originalartikel gerade an Dritte - und zwar die Kunden der Beklagten -versandt werden sollen.

 

Eine eigene Leistung liegt auch nicht durch die geplanten Abstracts vor. Diese stellen bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG dar, sondern vielmehr eine genehmigungspflichtige Bearbeitung nach § 23 UrhG und verstoßen, da die Klägerinnen eine Genehmigung nicht erteilt haben, gegen deren Urheberrechte.

 

Bei Kürzungen, Streichungen oder dem Herstellen von Auszügen - worunter auch Abstracts fallen - handelt es sich in der Regel um Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG (Schricker-Loewenheim, Urheberrecht-Kommentar, § 23, Rclnr. 7). Die Beklagten haben keine Gründe vorgetragen, wegen derer hier von dieser Vermutung abgewichen werden müsste. Sie führen zur Funktion der Abstracts vielmehr aus, dass es ihre Kunden nicht so sehr interessiere, dass eine Zeitung über ein Thema geschrieben hat, sondern vielmehr welche Zeitungen hierzu schreiben und in welcher Form sie dies berichten und kommentieren (Bl. 172 d.A.). Wenn die Abstracts der Beklagten aber gerade die Form der Berichterstattung wiedergeben sollen, so müssen sie sich ja zwangsläufig an die Fassung des Originals halten. Von einer freien Bearbeitung kann daher hier nicht ausgegangen werden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war nicht zu gewähren. Die Beklagten tragen hinsichtlich der Anzahl der im Hinblick auf die erwartete Aufnahme der Tätigkeit und nun möglicherweise zu entlassenden Mitarbeiter nichts vor, das die Annahme eines unabwendbaren Nachteils begründen würde, der pauschale Hinweis, dass Arbeitnehmer entlassen werden müssten, wird von ihnen nicht glaubhaft gemacht, was jedoch iRd § 712 ZPO erforderlich ist (Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO-Kommentar, § 712, Rdnr. 5). Da die Anforderungen an den Nachteil iSd § 712 ZPO sehr hoch sind (Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO-Kommentar, § 712, Rdnr. 2), kann dem Schutzantrag nicht entsprochen werden.

 

(Unterschrift)

 

 

 

 

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, durch ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2002

 

 

für R e c h t erkannt:

 

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

 

1. die Bestellung von „Original-Artikeln" am „Bildschirm" und deren Zustellung „per Fax" anzubieten/anbieten zu lassen und/oder auszuführen/ausführen zu lassen, und/oder zu bewerben/bewerben zu lassen, die in den Druckschriften

 

- Handelsblatt

- Wirtschaftswoche

- Süddeutsche Zeitung Mitteldeutsche Zeitung

- Financial Times Deutschland Westdeutsche Allgemeine Zeitung

- Auto Motor Sport

- Allgemeine Zeitung Mainz (Mainzer Allgemeine)

- Stern

 

veröffentlicht worden sind,

 

2. einen elektronischen Pressespiegel anzubieten/anbieten zu lassen und/oder zu . verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder für den Bezug dieses Pressespiegels zu werben/werben zu lassen, der „redaktionell erstellte Kurzmeldungen (Abstracts)" enthält, die Veröffentlichungen aus den Druckschriften

 

- Handelsblatt

- Wirtschaftswoche

- Süddeutsche Zeitung

- Mitteldeutsche Zeitung

- Financial Times Deutschland

- Westdeutsche Allgemeine Zeitung

- Auto Motor Sport

- Allgemeine Zeitung Mainz (Mainzer Allgemeine)

- Stern

 

auswerten, wie dies in dem nachfolgend eingespiegelten „IAA-Angebot" geschehen ist:

... [soll hier nicht wiedergegeben werden]

, wenn zugleich die Original-Artikel angeboten werden.

 

II. Die Kosten der Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

 

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000,- € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

 

Die Klägerinnen sind Presseunternehmen und die jeweiligen Herausgeberinnen der periodisch erscheinende Zeitungen Handelsblatt, Wirtschaftswoche, Süddeutsche Zeitung, Mitteldeutsche Zeitung, Financial Times Deutschland, Westdeutsche Allgemeine Zeitung, Auto Motor Sport, Allgemeine Zeitung Mainz (Mainzer Allgemeine) und Stern. Außerdem sind sie zum Teil Gesellschafterinnen der Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG (PMG), die im Internet Rechte an elektronischen Pressespiegeln anbietet und damit die Rechte der jeweiligen Urheber wahrnimmt. Diese Gesellschaft musste aufgrund einer entsprechenden Anweisung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom März 2002 ihre Tätigkeit einstellen, da sie nach Einschätzung des DPMA als Verwertungsgesellschaft anzusehen ist, jedoch keine für diese Wahrnehmungstätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzt.

 

Die Beklagten beabsichtigten anlässlich der Internationalen Automobil Ausstellung (IAA) 2001, einen „Pressespiegel" herauszugeben. Dies sollte in der Form erfolgen, dass durch die Beklagten sog. „Abstracts" von Originalartikeln aus den Zeitungen der7 Klägerinnen erstellt werden, die im Internet abgerufen werden können. Sodann sollte den Kunden der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, über das Internet die Originalartikel zu den jeweiligen Abstracts zu bestellen, die den Kunden sodann per Telefax an eine von diesen gewünschte Nummer zugesandt werden sollten. Die Beklagte beabsichtigte, diese Art des Pressespiegels auch über die Dauer der IAA hinaus zu betreiben. Sie bewarben den geplanten Pressespiegel wie folgt:

... [soll hier nicht wiedergegeben werden]

 

Die Klägerinnen zu 1.) - 7.) hatten wegen dieses Sachverhalts am 10.09.2001 eine einstweilige Verfügung de Kammer gegen die Beklagten erwirkt. Zu einer Durchführung dieses für die IAA beworbenen Konzepts der Beklagten kam es nicht.

 

Die Klägerinnen sind der Ansicht, das Anbieten von Abstracts im Internet und die Versendung von Original-Zeitungsartikeln per Telefax auf elektronische Bestellung verstoße gegen das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht der Klägerinnen als jeweilige Urheberinnen des Artikels. Das Angebot der Beklagten sei auch nicht durch § 49 UrhG gestattet, da es sich hierbei um einen elektronischen Pressespiegel handele, der jedoch nicht dem Geltungsbereich des § 49 UrhG unterfalle.

 

Das Anbieten der Abstracts im Internet durch die Beklagten verstoße zudem gegen § 1 UWG, da die Beklagten dadurch planmäßig den guten Ruf der Zeitungen der Klägerinnen ausnutze und diese damit um die Früchte ihrer Leistungen bringe.

 

Die Klägerinnen beantragen,

wie erkannt.

 

 

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

 

 

hilfsweise

Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu gewähren.

 

 

Sie behaupten, bei den von ihr geplanten Abstracts habe es sich um jeweils eigenständig formulierte Wiedergaben der in den Artikeln der Klägerinnen enthaltenen Nachrichten handeln sollen. Die Beklagten sind daher der Ansicht, die geplanten Abstracts unterfielen der freien Nutzung nach § 24 UrhG und seien daher zulässig. Die Veröffentlichung der Abstracts hätte, da es sich bei diesen um eigene Werke der Beklagten gehandelt hätte, auch keinen Pressespiegel dargestellt, so dass sich die Frage nach einer Zulässigkeit von elektronischen Pressespiegeln gemäß § 49 UrhG für die Veröffentlichung der Abstracts im Internet nicht gestellt halte.

 

Die Versendung der Originalartikel sei demgegenüber gemäß § 49 UrhG zulässig. Der § 49 UrhG gestatte gerade auch Pressespiegel, d.h. Sammlungen von Zeitungsartikeln aus anderen Publikationen, ohne dass diese Sammlung eigene Artike1 enthalten müsse. Wenn solche Publikationen nicht erlaubt seien, trete eine Monopolisierung von Nachrichteninhalten auf. Dass dies unzulässig sei, ergebe sich auch aus dem Verbot der PMG durch das DPMA.

 

Bei dem Angebot handele es sich auch nicht um einen elektronischen Pressespiegel, da die Originalartikel nicht über das Internet, sondern per Telefax - also auf Papier - hätten übermittelt werden sollen.

 

Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 1 UWG bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil die Parteien keine Wettbewerber im Sinne des § t3 Abs. 2 Nr. 1 UWG seien, da die Beklagten durch ihr Angebot die Printmedien nicht beeinträchtigten, sondern gerade förderten.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das von den Beklagten beworbene Angebot verstößt gegen die Urheberrechte der Klägerinnen Die Klägerinnen haben daher einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 UrhG.

 

Die in den Zeitungen der Klägerinnen erscheinenden Artikel genießen als Schriftwerke den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Es gibt keinen Anlass, von vornherein in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei diesen Artikeln um persönliche geistige Leistungen handelt, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Sollten die Artikel im Einzelfall nicht die Urheberrechtsfähigkeit erreichen, so kann diese Frage in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BGH GRUR 1997, 464, 465).

 

Die Versendung der Originalartikel per Telefax auf Bestellung verstößt gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der Klägerinnen nach §§ 16, 17 UrhG.

 

Die Versendung der Artikel ist nicht durch § 49 UrhG zulässig. Dabei kann die Frage, ob es sich bei dem Angebot der Beklagten, wonach die Originalartikel per Telefax zugesandt werden sollten, um einen elektronischen Pressespiegel handelt, dahinstehen, da das Angebot bereits aus anderen Gründen nicht dem Geltungsbereich des § 49 UrhG unterfällt.

 

Der § 49 UrhG erlaubt die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Der von den Beklagten angebotene Pressespiegel gehört jedoch nicht zu den gemäß § 49 UrhG bei der Übernahme fremder Artikel zulässigen Publikationen.

 

Nach dem Wortlaut des § 49 UrhG dürfen Artikel nur aus „lediglich Tagesinteressen dienenden" Informationsblättern übernommen werden, und zwar nur in Informationsblätter „dieser Art". Der § 49 UrhG setzt damit dem Wortlaut nach voraus, dass die Informationsblätter, aus denen ein Artikel übernommen werden darf, dieselben Anforderungen erfüllen müssen, wie die Informationsblätter, in die diese Artikel übernommen werden.

 

Was Zeitungen und den Tagesinteressen dienende Informationsblätter sind, ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch handelt es sich dabei nach allgemeiner Meinung um solche Publikationen, die sich eigenständig mit Tagesthemen beschäftigen und eigene Artikel enthalten. Wenn aber die Publikationen, aus denen ein Artikel entnommen wird, dem Wortlaut des § 49 UrhG nach gleichgestellt sind mit den Publikationen, in die ein Artikel übernommen werden soll, so muss das oben Gesagte auch für letztere zutreffen. Damit sind reine Pressespiegel, also solche Publikationen, die allein aus einer Sammlung fremder Artikel bestehen, nicht gemäß § 49 UrhG gestattet (Wild, AfP 1989, S. 701, 705; Soehring, Presserecht, 3. Auflage, S. 33; LG Düsseldorf, AfP 1988, S. 93, 94).

 

Es besteht auch kein Grund, von dem Wortlaut des § 49 UrhG abzuweichen. Der § 49 UrhG hat nach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf den Zweck, der Meinungsbildung der Öffentlichkeit dadurch zu dienen, dass andere Blätter bereits erschienene Artikel aufgreifen können, um die darin vertretene Stellungnahme zu erörtern, sie zu unterstützen oder zu bekämpfen, so dass sich bereits hieraus ergibt, dass eine bloße Wiedergabe fremder Artikel, ohne eigene Äußerungen zum Tagesgeschehen, nicht unter den Geltungsbereich des § 49 UrhG fallen (Soehring, Presserecht, 3. Auflage, S. 33). Da die Beklagten lediglich die Versendung fremder Originalartikel vorgesehen haben und keine eigenen Artikel publiziert haben, fällt ihr Angebot nicht unter § 49 UrhG.

 

Soweit zum Teil vertreten wird, dass auch reine Pressespiegel nach § 49 UrhG zulässig sind, da diese meist „von politischen Parteien, Unternehmen, Verbänden, etc." erstellt und damit - im Gegensatz zu großen Zeitungen - „in der Regel nur an einen ausgewählten Personenkreis" verteilt würden, und daher „erst recht" zulässig sein müssten, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden: Diese Auffassung verkennt, dass die Zulassung von Publikationen, die nur für einen begrenzten Personenkreis gedacht sind, bereits durch die §§ 53, 54 UrhG bezweckt wird (Wild, AfP 89, S. 701, 705). Es besteht darüber hinaus kein Bedürfnis, auch den § 49 UrhG in diesem Maß auszudehnen.

 

Dass die PMG wegen einer fehlenden - nach Einschätzung des DPMA erforderlichen - Erlaubnis ihre Tätigkeit zunächst einstellen musste, ändert nichts an der Bewertung des Geltungsbereichs § 49 UrhG.

 

Eine Gestattung nach § 53 UrhG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der § 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG lässt die Vervielfältigung von in Zeitungen erschienen Beiträgen zu, wenn dies zum eigenen Gebrauch geschieht. Der eigene Gebrauch kann dabei auch einen gewerblichen Zweck haben, ein Eigengebrauch liegt aber dann nicht vor, wenn die Vervielfältigungsstücke bestimmungsgemäß durch Dritte benutzt werden sollen (Schricker-Loewenheim, Urheberrecht-Kommentar, § 53, Rdnr. 30, 17). So verhält es sich jedoch bei dem Angebot der Beklagten, da die Originalartikel gerade an Dritte - und zwar die Kunden der Beklagten -versandt werden sollen.

 

Eine eigene Leistung liegt auch nicht durch die geplanten Abstracts vor. Diese stellen bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG dar, sondern vielmehr eine genehmigungspflichtige Bearbeitung nach § 23 UrhG und verstoßen, da die Klägerinnen eine Genehmigung nicht erteilt haben, gegen deren Urheberrechte.

 

Bei Kürzungen, Streichungen oder dem Herstellen von Auszügen - worunter auch Abstracts fallen - handelt es sich in der Regel um Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG (Schricker-Loewenheim, Urheberrecht-Kommentar, § 23, Rclnr. 7). Die Beklagten haben keine Gründe vorgetragen, wegen derer hier von dieser Vermutung abgewichen werden müsste. Sie führen zur Funktion der Abstracts vielmehr aus, dass es ihre Kunden nicht so sehr interessiere, dass eine Zeitung über ein Thema geschrieben hat, sondern vielmehr welche Zeitungen hierzu schreiben und in welcher Form sie dies berichten und kommentieren (Bl. 172 d.A.). Wenn die Abstracts der Beklagten aber gerade die Form der Berichterstattung wiedergeben sollen, so müssen sie sich ja zwangsläufig an die Fassung des Originals halten. Von einer freien Bearbeitung kann daher hier nicht ausgegangen werden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war nicht zu gewähren. Die Beklagten tragen hinsichtlich der Anzahl der im Hinblick auf die erwartete Aufnahme der Tätigkeit und nun möglicherweise zu entlassenden Mitarbeiter nichts vor, das die Annahme eines unabwendbaren Nachteils begründen würde, der pauschale Hinweis, dass Arbeitnehmer entlassen werden müssten, wird von ihnen nicht glaubhaft gemacht, was jedoch iRd § 712 ZPO erforderlich ist (Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO-Kommentar, § 712, Rdnr. 5). Da die Anforderungen an den Nachteil iSd § 712 ZPO sehr hoch sind (Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO-Kommentar, § 712, Rdnr. 2), kann dem Schutzantrag nicht entsprochen werden.

 

(Unterschrift)