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Presseberichterstattung über Krankheit einer Sport-Reporterin - OLG Hamburg, Urteil vom 6.7.2010, Az.: 7 U 6/10

Leitsätzliches

Die detaillierte Presseberichterstattung über einen Krankenhausaufenthalt einer bekannten Sport-Moderatorin ist unzulässig, da ein solcher Krankenhausaufenthalt zu den privatesten Momenten im Leben gehört. Daher hat die Moderatorin einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 6/10

Entscheidung vom 6. Juli 2010

In dem Rechtsstreit

...

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 391/09, vom 15.1.2010 werden zurückgewiesen.

 
Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 72%, die Beklagte 28%.
 
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien ko¨nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
 
Gründe

I.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin, eine bekannte im Sportbereich tätige Fernsehmoderatorin, die Beklagte wegen mehrerer in der von dieser verlegten Tageszeitung H... M... ... erschienener Wortberichterstattungen auf Zahlung einer Geldentschädigung, einer Lizenzgebühr sowie auf Erstattung ihr entstandener Kosten der Rechtsverfolgung in Anspruch genommen.
 
Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
 
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 €, vorgerichtliche Abmahnkosten in Bezug auf die Berichterstattung vom 27.2.2009 in Höhe von restlichen 230 €, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.638,11 € wegen der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen den Journalisten H..., der fälschlich als einer der Autoren des am 27.2.2009 erschienenen Artikels bezeichnet war, sowie Verzugszinsen auf diese Beträge zu zahlen. Hinsichtlich eines weitergehenden Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung und auf Schadensersatz sowie hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.
 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt die in erster Instanz geltend gemachten weitergehenden Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Entschädigung sowie auf Leistung einer Lizenzgebühr mit ihrer Berufung weiter. Bezüglich eines aberkannten Teils eines Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe von 1.488,38 € nebst Zinsen hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.
 
Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin eine Geldentschädigung nebst Zinsen seit dem 13.3.2009 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die vom Landgericht zugesprochene Summe in Höhe von 25.000 € aber mindestens um 75.000 € übersteigt,

an die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Klägerin zu Werbezwecken - nebst Zinsen zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 1.000 € beträgt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie beantragt ferner,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zum Vortrag der Parteien wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
 
II.
 
Beide Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.
 
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, hat das Landgericht der Klägerin wegen der Berichterstattung vom 27.2.2009 eine Geldentschädigung gem. § 823 Abs.1 BGB i.V. m. Artt. 1, 2 Abs.1 GG in Höhe von 25.000 € zuerkannt.
 
Dem gegenüber vermögen die Berufungsbegründungen der Parteien nicht zu überzeugen.
 
Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt ein Entschädigungsanspruch dann in Betracht, wenn es sich um einen schweren Eingriff handelt und wenn die Beeintraähtigung in anderer Weise nicht befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies kann insbesondere bei Eingriffen in die Privatsphäre der Fall sein, wenn es sich um Umstände handelt, deren Erörterung und Zurschaustellung als unschicklich gilt oder deren Eröffnung als peinlich empfunden wird, wobei die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch entstanden ist, von dem Grad der Bloßstellung, aber auch von dem Verschulden des Verletzenden abhängt (HH-Ko/MedienR/Wanckel, 45, Rn.22 ff m.w.N.). Die Darstellung der schweren körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin als Folge der Operation und des künstlichen Komas, insbesondere ihrer Unfähigkeit zu sprechen und sich selbstständig fortzubewegen, sind in höchstem Maße peinlich und indiskret. Mit der Art der Darstellung wird dem Leser anschaulich und detailliert die Hilflosigkeit der Klägerin vor Augen geführt, der zufolge die Klägerin sogar aus dem für sie bereit gestellten „Mobilisierungs-Stuhl“ gestürzt sei, so dass sie Verwandte bei einem Besuch im Krankenzimmer am Boden liegend vorgefunden hätten. Letzteres erhält durch die großgedruckte Hervorhebung der Meldung „Zwischenfall im UKE: Angehörige fanden L... auf dem Boden liegend vor“ inmitten des Artikels einen besonderen Nachdruck und wird, einer Überschrift vergleichbar, als wesentlicher Teil der Meldung selbst dem flüchtigen Leser übermittelt.
 
Die detailreiche Schilderung eröffnet dem Leser quasi einen Blick in das Krankenzimmer und zeigt die der Öffentlichkeit als temperamentvolle Sportreporterin bekannte Klägerin als gebrechliche und hilflose Person, somit in einem peinlichen Moment, der zu den privatesten eines Menschen gehört und in dem er vor den Augen der Öffentlichkeit abgeschirmt sein möchte. Die Tatsache, dass der gewonnene Einblick bei dem Leser in erster Linie Mitgefühl hervorzurufen geeignet ist, ändert nichts an der Schwere des Eingriffs, da allein der Klägerin die Entscheidung darüber zusteht, ob sie einer breiten Öffentlichkeit gegenüber Mitgefühl erregen möchte.
 
Auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Persönlichkeit handelte, die im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stand, und selbst wenn aufgrund der Nachricht der A... vom 29.1.2009 die Krankheit der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt war, liegt es auf der Hand, dass ihre Prominenz eine solche Darstellung intimer und peinlicher Einzelheiten nicht rechtfertigte. Dies musste auch der Beklagten klar sein, der ein Krankenhausmitarbeiter unter Bruch des Vertrauensverhältnisses die Information verschafft hatte.
 
Der Redaktion der Beklagten ist daher eine besonders grobe Missachtung der sie treffenden Sorgfaltspflicht vorzuwerfen.
 
Da ein befriedigender Ausgleich in anderer Weise im Falle eines Eingriffs in die Privatsphäre nicht in Betracht zu ziehen ist, ergibt die Gesamtbetrachtung, dass ein Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung besteht.
 
Der zum Zwecke des Persönlichkeitsrechtsschutzes der Klägerin zu beachtende Präventionszweck ist nur zu erreichen, wenn der Entschädigungsanspruch der Höhe nach ein Gegenstück dazu bildet, dass hier das Persönlichkeitsrecht zur Gewinnerzielung absichtlich und rücksichtslos verletzt worden ist, so dass von der Entschädigung auch ihrer Höhe nach ein Hemmungseffekt für die Zukunft ausgeht. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Höhe der Entschädigung die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (grundlegend BGH AfP 1995, 411,415).
 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint auch dem Senat ein Geldentschädigungsanspruch von 25.000 € erforderlich, aber auch ausreichend. Einerseits ist einer erneuten rücksichtslosen Vermarktung der Krankheit der Klägerin für die Zukunft mit Nachdruck Einhalt zu gebieten. Es ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von 25.000 € geeignet ist, die Beklagte künftig von vergleichbaren Verletzungshandlungen abzuhalten.
 
Auf der anderen Seite handelte es sich um eine nicht unwahre Berichterstattung, wobei der Kern des Berichts, die Tatsache, dass die Klägerin nach einer Operation im Koma gelegen hatte, aufgrund der Meldung der A... vom 29.1.2009 bereits bekannt war. Angesichts der Prominenz und Beliebtheit der Klägerin war es auch nicht unzulässig, über dieses Faktum als solches zu berichten. Auch wenn die darüber hinausgehende Darstellung, die der Präsentation einer Fotografie aus dem Krankenzimmer nahe kam, ersichtlich rechtswidrig war, erschiene die Zubilligung einer weitergehenden Geldentschädigung unverhältnismäßig, da davon auszugehen ist, dass bereits von einem Entscha¨digungsanspruch in der zugesprochenen Höhe ein ausreichender Hemmungseffekt ausgeht. Die Präsentation weiterer angeblicher Persönlichkeitsverletzungen an Dritten und die Behauptung der angeblichen Gewinne der Unternehmensgruppe M.D... S... sind in diesem Zusammenhang unerheblich.
 
Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Krankenzimmer habe nach der Veröffentlichung verstärkt bewacht werden müssen, um sie vor zudringlichen Journalisten zu schützen, ist nicht erkennbar, dass dies ganz oder teilweise auf die Berichterstattung der Beklagten zurückzuführen war, zumal nach ihrem eigenen Vorbringen ihr Aufenthalt im Krankenhaus bereits zuvor bekannt war, so dass sie unter Bewachung stehen musste. Der Senat verkennt nicht, dass diese Situation für die Klägerin sehr belastend war, inwieweit die erlittenen Störungen und Belästigungen auf ein Handeln der Beklagten zurückzuführen waren, steht indessen nicht fest.
 
Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines höheren Entschädigungsanspruchs darauf stützt, dass die Beklagte sich auch mit den Veröffentlichungen vom 15., 16. und 30.1.2009 sowie mit dem Artikel vom 1.10.2009 hartnäckig über ihre Persönlichkeitsrechte hinweggesetzt habe, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bildnisrecht (BGH AFP 1996, 138ff) ein Entschädigungsanspruch bestehe, ist dem nicht zu folgen.
 
Wie der Senat bereits in der vom Landgericht auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung zum Aktenzeichen 7 U 100/07 entschieden hat, kann diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht am eigenen Bilde nicht ohne Weiteres auf wiederholte rechtswidrige Wortberichterstattungen übertragen werden. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem verschiedene Wortberichterstattungen jeweils dasselbe Grundthema in unterschiedlicher Weise behandeln und zugleich Elemente enthalten, die nicht rechtswidrig sind. Wie ausgeführt, ist die reine Mitteilung einer andauernden Erkrankung der Klaäerin als einer prominenten Persönlichkeit von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, da die Öffentlichkeit ein anzuerkennendes Interesse daran hat, zu erfahren, warum eine bekannte und beliebte Fernsehmoderatorin nicht mehr die Sportnachrichten moderiert. Hinsichtlich dieser Kernaussage hatte daher auch die präventive Aufforderung des Bevollmächtigten der Klägerin vom 14.1.2009 keine weitergehende Wirkung, als diejenige, mitzuteilen, dass die Klägerin nicht in eine Berichterstattung über ihre Erkrankung einwillige und dass sie jede Veröffentlichung hierzu für rechtswidrig halte.
 
Auch wenn insbesondere die im Januar 2009 erschienenen Artikel in unzulässiger Weise die Erkrankung, die zu der Operation geführt hatte, und den Zwischenfall bei der Operation konkret benannten, hatten sie doch verschiedene Inhalte und Ansätze, soweit die Berichte über die zulässige Mitteilung von der Erkrankung hinausgingen. So beschränkte sich der Beitrag vom 15.1.2009 (K 6) im Wesentlichen auf die Beschreibung der Abläufe und die Erklärung des Begriffs „Aneurysma“, der Gefährlichkeit einer Operation und möglicher Folgen.
 
Der Artikel vom 16.1.2009 (K 16) griff dies wieder auf und brachte zusätzlich aus Anlass der Erkrankung der Klägerin ein abstrakt gehaltenes Interview zu derartigen Erkrankungen, Operationsmöglichkeiten und bestehenden Risiken. Der Beitrag vom 30.1.2009 (K 11) enthielt dann erneut eine Benennung der Krankheit und erschöpfte sich im Übrigen in Vermutungen und Spekulationen über die Abläufe bei der Operation. Schließlich enthielt der oben beschriebene Artikel vom 27.2.2009 (K 22) eine konkrete Beschreibung des aktuellen Befindens der Klägerin.
 
Die genannten Veröffentlichungen weisen damit sehr unterschiedliche Eingriffsintensitäten auf und unterscheiden sich in der Darstellung wesentlich voneinander. Im Unterschied zu verschiedenen Abbildungen von Kindern bei privaten Verrichtungen, wie sie der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.12.1995 zugrunde lagen, lässt sich im vorliegenden Fall kein übereinstimmender Schwerpunkt aller Verletzungshandlungen feststellen. Noch weiter gehend unterscheidet sich die Veröffentlichung vom 1.10.2009 von den vorausgegangenen dadurch, dass hierin die Erkrankung nicht mehr benannt wird, wobei das Hauptgewicht der Mitteilung auf der allmählichen Genesung und der Unterstützung der Klägerin durch ihren Lebensgefährten liegt.
 
Angesichts dieser Unterschiedlichkeiten fällt es schwer, eine Pflicht konkret zu formulieren, gegen die die Beklagte in allen Fällen hartnäckig verstoßen hat. Zudem sind in dem vorliegenden Fall die Grenzen zu rechtmäßiger Berichterstattung nicht so klar zu bestimmen, dass bezüglich aller Beiträge von Vorsatz und Hartnäckigkeit ausgegangen werden könnte.
 
Hinzu kommt, dass die Klägerin eine erste Abmahnung erst per 4.2.2009 an die Beklagte übersandte. Daher konnte die Beklagte jedenfalls bei Erscheinen der ersten Mitteilungen im Januar 2009 vermuten, dass sich die Klägerin nicht gegen ihre Berichterstattung wenden würde, so dass die Häufigkeit der Verstöße nicht zwingend den Schluss zulässt, die Beklagte habe sich immer wieder bewusst über den erklärten Willen der Klägerin hinweggesetzt.
 
Da somit die Bemessung des Entschädigungsanspruchs auf 25.000 € durch das Landgericht billigem Ermessen entspricht, sind die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien zurückzuweisen.
 
2. Soweit die Beklagte sich mit der Berufung gegen die Zubilligung einer vorgerichtlichen Abmahngebühr in Höhe von 1,5 Geschäftsgebühr wegen der Berichterstattung vom 27.2.2009 wendet, ist die Berufung gleichfalls nicht begründet. Bei der Gebühr Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne von § 14 RVG, wobei der bestehende Rahmen dahingehend konkretisiert wird, dass mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr nur verlangt werden kann, wenn die Tatigkeit umfangreich oder schwierig war. Als schwierig ist eine Tätigkeit jedenfalls dann anzusehen, wenn ihre Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordert, die bei dem durchschnittlichen Rechtsanwalt nicht vorauszusetzen sind. Hiervon ist im vorliegenden Falle auszugehen, weil die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit voraussetzt und weil presserechtliche Ansprüche weitgehend nicht gesetzlich festgelegt sind und ihre Geltendmachung in formeller und rechtlicher Hinsicht spezieller Kenntnisse bedarf.
 
3. Auch soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass sie zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten wegen der Rechtsverfolgung gegen den Journalisten H... verurteilt worden ist, ist die Berufung nicht begründet.
 
Diese Kosten sind der Klägerin dadurch entstanden, dass sie mit der Veröffentlichung vom 27.2.2009, wie ausgeführt, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, wobei im Rahmen dieser Berichterstattung Herr H... als einer von zwei Autoren benannt wurde, obgleich dieser nicht an der Abfassung des Beitrages beteiligt gewesen war. Die Inanspruchnahme H... auf Unterlassung war daher adäquate Folge dieses Beitrages. Zwar mag für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden haben, die Namen der Autoren in ihrem Beitrag mitzuteilen. Wenn sie aber Autorennamen veröffentlichte, war sie gehalten, jedenfalls keine Person zu benennen, die in Wahrheit nicht an dem Beitrag mitgewirkt hatte, da es nahe lag, dass die Betroffene sich auch gegen die Veröffentlichung der als Autor bezeichneten Person wenden würde, um sicher zu stellen, dass diese – etwa in einer anderen Zeitung – nicht erneut in derselben Weise über die Klägerin berichten würde. Dem steht nicht entgegen, dass H... nur als einer von zwei Autoren bezeichnet worden war. Entgegen der Meinung der Beklagten hätte eine Verantwortlichkeit beider Autoren bestanden, wenn beide an dem Artikel mitgewirkt hätten, da davon auszugehen ist, dass mehrere Autoren eines Artikels nicht nur die jeweils von ihnen selbst formulierten Sätze billigen, sondern den gesamten Artikel als gemeinsames Produkt veröffentlichen. Ob es auch vorkommt, dass die Redaktion zwei Berichte von verschiedenen Autoren ohne deren Wissen und Billigung zu einer Einheit verbindet und diesen Beitrag mit beiden Autorennamen unterschreibt, kann dahin stehen, da dies im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist, sondern H... in keiner Weise mit der Abfassung des Beitrags befasst war.
 
Einer Haftung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Falschbenennung als solche gegen kein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs.1 BGB verstößt, was die Zubilligung eines reinen Vermögenschadens nach dieser Vorschrift ausschlösse. Die falsche Namensangabe steht hier in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch denselben Beitrag, so dass die Inanspruchnahme H... als adäquate Folge dieser Rechtsverletzung anzusehen ist. Die Klägerin durfte nämlich die Inanspruchnahme H... für erforderlich halten, um sich vor einer Wiederholung der rechtswidrigen Erstmitteilung zu schützen.
 
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch insoweit begründet, als die Klägerin die Erstattung der durch den Termin vom 15.5.2009 entstandenen Kosten geltend macht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Vertreter der Kla¨gerin erst im Laufe dieses Termins vor dem Landgericht erkennen konnten, dass glaubhaft gemacht worden war, dass H... an dem Beitrag nicht mitgewirkt hatte. Dabei war die Klägerin nicht gehalten, beim ersten Bestreiten der Autorenschaft durch H... ihren Antrag zurückzuziehen, um den ihr entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. So bestand nicht bereits bei Zugang der Widerspruchsschrift vom 1.4.2009 (B 15) eine Obliegenheit zur Rücknahme, da diese Behauptung zunächst nicht glaubhaft gemacht worden war. Die Glaubhaftmachung erfolgte sodann mit der eidesstattlichen Versicherung H... vom 9.4.2009, die dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.5.2009 an das Landgericht beigefügt war. Die Abschrift dieses Schriftsatzes wurde an das Gericht gesandt, welches die Übersendung der Abschrift an den Klägervertreter sodann verfügte, in dessen Büro sie am 14.5.2009 einging. Ob die Klägervertreter, die den Termin vom 15.5.2009 wahrnahmen, von dem Inhalt des Schriftsatzes noch am 14.5.2009 Kenntnis genommen haben, kann letztlich dahin stehen. Da es sich bei der Anlage zum Schriftsatz nur um eine Kopie handeln konnte, stand es ihnen frei, zunächst zu überprüfen, ob sich bei der Akte die im Original unterzeichnete eidesstattliche Versicherung befand. Hierzu hatten sie vor dem Termin keine Gelegenheit mehr, so dass es keine Obliegenheitsverletzung darstellt, wenn sie zum Termin erschienen und damit die Terminsgebühr zur Entstehung brachten.
 
4. Soweit die Klägerin mit der Berufung weiterhin Ansprüche auf Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen der werblichen Vereinnahmung der Klägerin durch die Beklagte geltend macht, ist ihre Berufung nicht begründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Voraussetzung eines solchen Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs, dass aus der Veröffentlichung geldwerte Vorteile gezogen wurden, und dass dies nach der Verkehrsübung nicht ohne Beteiligung des Betroffenen in Form eines Entgeltes hätte geschehen können.
 
Im vorliegenden Falle handelt es sich um redaktionelle Beiträge innerhalb eines Presseorgans, die der Information des Lesers dienen. In ihnen wird über die Krankheit der Klägerin – wenn auch zum Teil in rechtswidriger Weise – berichtet. Derartige Beiträge pflegen nicht von Entgelten abhängig gemacht zu werden. Mit den Artikeln wird auch nicht der unzutreffende Eindruck einer Empfehlung der H... M... durch die Klägerin erweckt. Vielmehr kann der Leser bezüglich aller Artikel erkennen, dass die Klägerin an ihrer Entstehung nicht mitgewirkt hat und dass die Beklagte ihre Informationen nicht von der Klägerin bezogen hat, da diese zur Zeit des Erscheinens der Beiträge im Koma lag bzw. sich in einem geschützten Bereich des Krankenhauses aufhielt. Darüber hinaus geht auch im Übrigen von den Beiträgen keine Werbewirkung für die Beklagte aus, vielmehr dient der Text ausschließlich redaktionellen Zwecken.
 
Die Sachlage unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen, die der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2009 zugrunde lag. Dort ging es um die Verwendung eines Abbildes als Titelbild eines Rätselheftes, dessen Begleittext nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einen derart geringen Informationswert hatte, dass er nur als beliebiger Anlass für die Verwendung des Bildes angesehen werden konnte. Im vorliegenden Falle hingegen hat der Text einen erkennbaren Informationswert, der sich nicht nur auf die prominente Person der Klägerin und ihre aktuelle Erkrankung und Genesung bezieht, sondern darüber hinaus über die Krankheit und ihre Folgen im Allgemeinen informiert. Insofern leisten die Texte, wenn auch unter Verletzung der Privatsphäre der Klägerin, einen Beitrag zur oöfentlichen Meinungsbildung und stellen nicht nur einen Vorwand für die Verwendung ihres Abbildes auf der Titelseite und im Heftinneren dar.
 
5. Soweit den Klageanträgen stattgegeben wurde, sind auch die zugesprochenen Zinsforderungen, die substantiiert nicht bestritten werden, gem. § 288 BGB begründet, so dass auch insofern die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 Abs.1, 516 Abs. 3 ZPO.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.

Unterschriften