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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Videoüberwachung im Hausflur - AG München, Urteil vom 16.10.2009, Az.: 423 C 34037/08

Leitsätzliches

Die Überwachung eines Hauseingangs mittels einer im Hausflur installierten Videokamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser Eingriff ist allenfalls gerechtfertigt, wenn die Installation der Videokamera zur Abwehr schwerwiegender Gefahren erforderlich wäre.

 

AMTSGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 423 C 34037/08

Entscheidung vom 16. Oktober 2009

 

Das Amtsgericht München erlässt durch ...
wegen Vornahme einer Handlung
im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gern. § 128 ZPO: 7.10.2009) am 16.10.2009 folgendes

Endurteil

1. Es wird festgestellt, dass sich die Klage auf Demontage und Beseitigung der im Erdgeschoss des Treppenhauses des Anwesens ... in München angebrachten Videokamera erledigt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gesamtverbindlich 1/4, der Beklagte trägt 3/4.

4. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um Feststellung der Erledigung einer Klage auf Entfernung einer Videokamera sowie Löschung von Videoaufzeichnungen

Die Klägerin war Mieterin, der Beklagte war Vermieter einer Wohnung im … Stock des Anwesens … in ... . Der Drittwiderbeklagte war Untermieter der Klägerin.

Der Beklagte installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus des Anwesens im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera ist vom Inneren des Treppenhauses auf die Eingangstüre gerichtet überwacht den Hauseingangsbereich und erfasst jede Person, die das Haus betritt bzw. sich im Hausflur und im Eingangsbereich aufhält Weitere Videokameras sind außen am Anwesen im Bereich der Müllcontainer und des Fahrradstanders installiert. Mit Schreiben vom 09.10.08 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kamera im Treppenhaus zu entfernen. Auch der Drittwiderbeklagte hat den Beklagten zur Entfernung der Videokamera und Unterlassung der Speicherung aufgefordert. Der Beklagte ist diesen Forderungen nicht nachgekommen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen vor, der Beklagte zeichne nicht nur jede Bewegung im Eingangsbereich des Hauses auf, sondern speichere die Bilder auch. In der Videoüberwachung und Bildauf¬zeichnung liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Die Klägerin beantragte ursprünglich, den Beklagten zu verurteilen. die im Erdgeschoss des Treppenhauses des Anwesens .. in ... angebrachte Videokamera abzumontieren und zu beseitigen sowie den Beklagten zu verurteilen, sämtliche seit Inbetriebnahme der genannten Videokamera aufgezeichneten Aufnahmen zu lö¬schen und die Löschung nachzuweisen. Der Beklagte beantragte ursprünglich im Wege der Drittwiderklage festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten kein Anspruch darauf zusteht. dass die im EG des Anwesens ... in ... angebrachte Videokamera abmontiert und beseitigt wird und dass sämtliche seid Inbetriebnahme dieser Videokamera aufgezeichneten Aufnahmen zu löschen sowie die Löschung nachzuweisen ist.

Nachdem die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 30.06.09 aus dem Anwesen ausgezogen sind, wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Drittwiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Klage hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung widersetzt.

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, die Anbringung der Videokamera sei u. a. deshalb gerechtfertigt, da die Klägerin und Drittwiderbeklagte sich wiederholt beklagt hatten, dass Fahrräder vor dem Anwesen gestohlen worden waren. Ferner sei mehrfach in jüngerer Vergangenheit die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich innen durch Farbbesprühungen seitens Unbekannter beschädigt worden. Das Videoüberwachungssystem sei zulässig, da es der Wahrnehmung des 'Hausrechts diene. Die Bilder würden nicht gespeichert.

Das Gericht erließ am 08.05.2009 einen Beweisbeschluss über die Behauptung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, dass die Bilder der Kamera gespeichert würden bzw. 24 Stunden abrufbar seien durch Ein¬holung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Erledigungserklärung der Klagepartei wurde um Absetzung des vom Sachverständigen angesetzten Ortstermins gebeten. Ferner wurde im Termin vom 02.04.2009 eine von der Klägerin gefertigte Skizze in Augenschein genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2009 verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Feststellungsklage war zulässig und teilweise begründet. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags auf Entfernung der Videokamera im Treppenhaus war die Klage ursprünglich zulässig und begründet und hat sich nach Rechtshängigkeit durch den Auszug der Klägerin erledigt. Insoweit war der Feststellungsklage stattzugeben.

Hinsichtlich des weiteren Antrags auf Löschung von Aufnahmen und Nachweis der Löschung hat die Klägerin den Nachweis nicht erbracht, dass mit der streitgegenständlichen Kamera Aufzeichnungen erfolgt sind. Insoweit war daher von der Unbegründetheit der ursprünglichen Klage auszugehen, der Feststellungsantrag dementsprechend ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Die Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache war zulässig. nachdem sich der Beklagte der Erledigungserklärung widersetzt hat. Es handelt sich um eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig Beschränkung des Klagegegenstandes, vgl. Zähler, 27. Auflage, § 91 a ZPO, Rdnr. 34. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Leistungsklage aufgrund des Auszugs der Klägerin keinen Erfolg mehr haben kann und eine Klagerücknahme die Klägerin zur Kostentragung gemäß § 269 Abs. 3 Satz. 2 ZPO verpflichten würde.

Die Klage auf Entfernung der Videokamera im Treppenhaus war ursprünglich begründet. Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera - unabhängig davon, ob eine Speicherung von Aufnahmen erfolgt - stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und Selbstbestimmungsrecht der Klägerin und ihres Besitzrechtes an der gemieteten Wohnung dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG umfasst auch die Freiheit von ungewünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte. Dies beinhaltet für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung bzw. das Haus zu verlassen oder zu betreten, ohne dass der Vermieter dies jederzeit überwachen und Anwesenheit oder Abwesenheit des Mieters feststellen kann. Es beinhaltet auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen. Dem Vermieter steht grundsätzlich kein Recht zu, dauerhaft überprüfen zu können. welche Personen wann oder wie oft bei dem Mieter zu Besuch sind.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beklagten erforderlich war und eine drohende Rechtsverletzung nicht anderweitig zu verhindern ist, vgl. hierzu LG Berlin, NZM 2001. 207. BGH, NJW 1995. 1955 und Schmidt-Futterar, Mietrecht, 9. Auflage, § 535 BGB, Rdnr. 527 ff.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es hierbei nicht darauf an, ob eine verdeckte oder offene Videoüberwachung vorliegt. Bei einer für jeden erkennbaren Videoüberwachung kann der Betroffene zwar zumindest sein Verhalten darauf einstellen, dass er unter Beobachtung steht Die Überwachungsfunktion und damit der Eingriff in den geschützten persönlichen Bereich bleibt aber gleich.

Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgebracht, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gerechtfertigt hätten. Die pauschale Behauptung, es habe wiederholt Farbbesprühungen der Hauseingangstüre gegeben, wurde auf Hinweis des Gerichts dahin konkretisiert, dass einzig ein Vorfall vom 15.08.2008 vorgetragen wurde, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstüre, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehwegs erfolgte. Nach Ansicht des Gerichts erscheint schon fraglich, ob eine einmalige Sachbeschädigung einen derartigen massiven Eingriff in die Rechte der Mieter rechtfertigt. Jedenfalls wäre ein solcher Eingriff allenfalls dann gerechtfertigt, wenn er zukünftig entsprechende Sachbeschädigungen bzw. Verletzung der Rechte des Beklagten wirkungsvoll verhindern könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie sich aus der vorgelegten Ermittlungsakte ergibt, wurde die Haustür von außen, sowie Klingeln und Gehweg besprüht. Aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern (K1 bis K3, K7 und K8) sowie aus der im Termin vorgelegten Skizze ergibt sich aber eindeutig, dass dieser Bereich allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Videokamera erfasst wird. Bei geschlossener Hauseingangstüre könnten gleichartige Sachbeschädigungen erfolgen, ohne dass dies von der Videokamera registriert würde. Die Videokamera an dieser Stelle ist daher nicht zur Abwehr oder Aufklärung von entsprechenden Straftaten geeignet. Entsprechendes gilt für die Ver¬hinderung von Fahrraddiebstählen. Unzweifelhaft erfasst die Kamera keine Fahrradabstellplätze und kann daher auch keine Diebstähle verhindern. Sofern der Hausflur gelegentlich unerlaubt zum Abstellen von Gegenständen genutzt worden sein sollte, stellt dies keine so erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Beklagten dar, die eine Videoüberwachung rechtfertigen würde.

Der Klägerin stand daher ein Beseitigungsanspruch zu, vgl. Palandt, 67. Auflage, vor § 823 BGB, Rdnr. 24 ff. Dieser Anspruch hat sich durch den Auszug der Klägerin am 30.06.09, und somit nach Rechtshängigkeit erledigt. Der Feststellungsklage war daher in diesem Punkt stattzugeben.

Unbegründet war der Anspruch auf Löschung der Videoaufzeichnungen und Nachweis der Löschung. Die Klägerin hat insofern nicht nachgewiesen, dass eine Aufzeichnung tatsächlich erfolgt ist. Der Beklagte hatte dies bestritten. Das hierzu gemäß Beweisbeschluss vom 08.05.2009 beauftragte Sachverständigengutach¬ten wurde nicht mehr eingeholt nachdem die Klägerin die Absage des vom Sachverständigen angesetzten Begutachtungstermins veranlasst hat und damit auf das Beweismittel insoweit verzichtet hat. Eine Vernehmung des Drittwiderbeklagten, wie mit der Klageschrift angeboten. war unbehelflich. Unabhängig von der Frage, ob eine Parteivernehmung insoweit noch zulässig gewesen wäre, hätte der Drittwiderbeklagte keine Angaben dazu machen können, ob tatsächlich eine Speicherung von Aufnahmen erfolgt ist. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 07.10.09 angebotene Vernehmung der Klägervertreterin bzw. des Sachverständigen von als Zeugen bzw. Sachverständigen. Es mag sein, dass eine Speicherung von Bildern grundsätzlich möglich ist, der Nachweis einer tatsächlich erfolgten Speicherung kann hierdurch nicht erbracht werden. Eine Begutachtung der installierten Anlage durch den Sachverständigen wurde nicht nochmals beantragt.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Klage auf § 92 ZPO. Das Gericht erachtet den Anspruch auf Beseitigung der Kamera als wesentlich belastender und damit werthaltiger im Vergleich zu dem Lö¬schungsanspruch. Das Interesse an der Löschung erscheint insoweit weitgehend nur als Folge des Anspruchs auf Beseitigung der Kamera. Das Gericht erachtet daher eine Kostenquote von 1/4 zu 3/4 als angemessen. Eine entsprechende Kostenquote ist gemäß § 91 a ZPO im Verhältnis zwischen Beklagtem und Drittwiderbeklagtem anzusetzen. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Drittwiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Drittwiderklage in Bezug auf die Entfernung der Kamera erfolglos geblieben wäre und in Bezug auf die Löschung Erfolg gehabt hätte. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, eine entsprechende Kostenquotelung vorzunehmen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Interesse an der Beseitigung der Kamera und der Löschung der Aufnahmen erscheint mit EUR 5.000,00 durchaus als angemessen bewertet. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Verdoppelung des Streitwerts nicht zu erfolgen hat da Gegenstand von Klage und Drittwiderklage identisch sind, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

BESCHLUSS

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 16.10.2009 wird im Tenor folgendermaßen ergänzt:

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

Im Tenor wurde versehentlich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nicht aufgenommen, obwohl — wie sich auch aus den Urteilsgründen ergibt — eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen wurde. Die Unvollständigkeit ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, vgl. Zöller. 27. Auflage, § 319 ZPO, Rdnr. 10.

Unterschriften