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Suchmaschinen müssen die von ihnen verlinkten Seiten nicht auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Dritten überprüfen - OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2008, Az.: 3 W 1128/08

Leitsätzliches

Suchmaschinenbetreiber müssen grundsätzlich nicht die von ihnen verlinkten Seiten auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Dritte überprüfen. Werden die Betreiber auf einen Verstoß hingewiesen, müssen sie diesem nur nachgehen, wenn eine genaue Konkretisierung vorliegt.

OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 33 W 1128/08

Entscheidung vom 22. Juni 2008




In dem Rechtsstreit

L
- Antragssteller und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S

gegen

G
M
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T

wegen Prozesskostenhilfe

hier: PKH-Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 3. Zivilsenat – durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... am 22.06.2008 folgenden

Beschluss

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Mai 2008 – AZ 11 O 51/08 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragssteller wurde 1992 wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt, welche er ab 1992 verbüßte. Im Januar 2008 ist er auf Bewährung aus der Haft entlassen worden. Durch mehrere oberlandesgerichtliche Urteile ist auf Antrag des Antragsstellers untersagt worden, bei Berichterstattungen über seine vorzeitige Haftentlassung seinen vollen Namen zu nennen (z.B. OLG Nürnberg, 3 U 2023/06 und 3 U 1438/07).

Die Antragsgegnerin betreibt die weltweit größte Internetsuchmaschine. Sie verlinkt so auch eine unter www.m …..com abrufbare Webseite, auf der ein Beitrag (Anlage K1) veröffentlicht ist, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

„Rechtsanwalt A. S. macht mit Mördern dicke Abmahnkohle“

Veröffentlicht 21.09.2007 A…., Mörder, Namensnennung, Zensur

Psst, streng geheim! Meine Kuh hat mir erzählt, dass in Deutschland niemand wissen darf, dass R…. P und M … verurteilte Mörder sind, die für ihre Verbrechen im Gefängnis sitzen. Wer die Namen des Mörders trotzdem nennt, verletzt das Persönlichkeitsrecht der Mörder und muss sich ihnen unterwerfen. das zumindest meint Rechtsanwalt A… S… von der F…. Kanzlei S… & S…, der sich von den Mördern Mandate zur Säuberung von Medien und Internet organisiert hat, und nun in Serienabmahnungen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Mörder Streitwerte im deutlich fünfstelligen Euro-Bereich ansetzt und so reichlich Abmahnkosten abzockt.

Dank der schönen Mandate von den Verbrechern, die so spektakuläre Morde begangen haben, dass darüber auch nach vielen Jahren noch reichlich geredet und geschrieben wird, ist der Job von Abmahnanwalt A… S… ganz einfach. Er braucht einfach nur noch die Namen der Mörder in Suchmaschinen einzugeben und kann dann aus jedem deutschen Treffer anständig Geld machen. Danach muss A… S… bloß noch den Namen des für die Veröffentlichung Verantwortlichen in eine Serienbriefformular eingeben, ein paar Felder zum Ort der Veröffentlichung und Fristen zur Unterwerfung unter den Mörder ausfüllen, einen Ausdruck des Serienbriefes in die Post geben und schon hat A… S… wieder locker 1.000 € Abmahnkosten im Sack.“

Der weitere Inhalt des Artikels beschäftigt sich kritisch mit der Rechtsprechung, die dem Antragssteller Prozesskostenhilfe zubilligt und die jeweiligen Prozessgegner dann wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verurteilt bzw. bereits verurteilt hat. Am Ende heißt es:

„Dank zensurfreundlicher Richter läuft das Geschäft mit Mördern in Deutschland nach wie vor prima. Hoch lebe die deutsche Tradition!“

Der Antragssteller sowie weitere im Artikel namentlich genannte verurteilte Personen haben die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Inhalt der Webseite wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen lassen und von ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2007 die Entfernung des Artikels aus der Suchmaschine der Antragsgegnerin gefordert. Zu Begründung ist dort aufgeführt, dass der Artikel schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht und das grundgesetzlich geschützte Recht auf Resozialisierung eingreife. Es sei inzwischen mehrfach entschieden worden, dass über den Antragssteller nicht mehr öffentlich unter voller Namensnennung berichtet werden dürfe. Der Antragssteller führt in diesem Zusammenhang gerichtliche Entscheidungen auf, die er der Antragsgegnerin nach Aufforderung auch übersandt hat.
Die Antragsgegnerin hat nach Übersendung der Urteile dem Antragssteller eine E-Mail zukommen lassen, welche auszugsweise lautet wie folgt:

„Vielen Dank für die Übersendung der Urteile, die aus Ihrer Sicht eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Ihrer Mandanten in dem vorliegenden Fall belegen sollen. Aus unserer Sicht ist die Rechtslage jedoch vorliegend alles andere als eindeutig. Analysiert man die von Ihnen angeführten Urteile, wird deutlich, dass die Gerichte keinesfalls jede namentliche Erwähnung eines Straftäters als Persönlichkeitsrechtsverletzung ansehen, sondern dass jeweils im Einzelfall eine detaillierte Prüfung und Abwägung angestellt wird…“

Im Folgenden setzt sich die Antragsgegnerin noch mit dem Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit einerseits und Schutz des Persönlichkeitsrechts andererseits auseinander. Ferner stellt sich die Antragsgegnerin auf den Standpunkt, dass der Kläger sich an den Verantwortlichen der Webseite halten könne, dessen Kontaktadresse sei auf der Webseite auffindbar. Solange diese Webseite vom Verantwortlichen nicht gelöscht werde, sei ein effektiver Rechtsschutz für den Antragssteller nicht zu erreichen, da auch andere Suchmaschinen diese Webseite finden könnten.

Der Antragssteller ist der Ansicht, aufgrund der Rechtsprechung (zuletzt BHZ 158, 236 ff- Internetversteigerung I. -) könne er sich an die Antragsgegnerin halten. Aufgrund seines Schreibens vom 28.11.200 und der übersandten Urteile sei diese als Störerin einzuordnen, da sie die vom BGH aufgestellten Prüfpflichten, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, verletzt habe.

Der Antragssteller begehrt Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag:

Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, Berichte über den Kläger unter Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord an W… S… zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen – wie aus Anlage K1 ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt:

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Sie mache sich den Inhalt des Artikels nicht zu Eigen. Vielmehr stelle sie sich lediglich ihre Suchmaschinentechnologie zur Verfügung, damit ein Internetnutzer im Internet auf den zig Milliarden Seiten mit ständig wechselndem Inhalt gezielt suchen könne. Nicht sie, sondern der jeweilige Webseitenbetreiber sie für die Verbreitung der Inhalte der Webseiten verantwortlich.

Von einer Verletzung einer Prüfpflicht könne nur dann gesprochen werden, wenn ein gerichtlicher Titel bezogen auf den Inhalt der Webseite eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt habe oder die behauptete Rechtsgutverletzung eindeutig sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Denn der beanstandete Beitrag beschäftige sich überhaupt nicht mit dem  Antragssteller, sondern enthalte eine Meinungsäußerung über die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers und über die Rechtsprechungspraxis deutscher Gerichte. Damit sei aber keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragsstellers verbunden.

Das Erstgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten durch Beschluss vom 6. Mai 2005 abgelehnt mit folgender Begründung:

Ein Unterlassungsanspruch scheide bereits deshalb aus, weil die Antragsgegnerin nicht als „Störerin“ im Sinne des § 1004 BGB für den streitgegenständlichen Artikel auf der Internetseite www….com haftet. Zur rechtlichen Beurteilung von Links und der dadurch vermittelnden Information seien nach überzeugender Ansicht die allgemeinen Grundsätze der Verbreiterhaftung entsprechend heranzuziehen (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 10 Rdnr. 249). Ein Suchmaschinenbetreiber hafte auch ohne ausdrückliche Distanzierung für über Link-Listen vermittelte Informationen nicht. Die vorgelegten Ausdrucke der Suchergebnisse für die Begriffe „L … Mörder Blick über die Alpen“ bzw. den Namen des Antragsstellers zeigten, dass aufgrund des Suchprogramms der Antragsgegnerin schlichtweg die Ergebnisse eines automatisierten, technischen Suchvorgangs angezeigt werden. Es handle sich auch um eine „neutrale“ Ergebnisanzeige eines Computerprogramms. Die Antragsgegnerin habe den angezeigten Link weder bewusst gesetzt noch die Ergebnisanzeige in irgendeiner Weise selektiert. Der durch den Suchvorgang angezeigte Hyperlink auf eine fremde Internetseite zeigte deutlich, dass es nicht um eine zu Eigen gemachte Behauptung der Antragsgegnerin, sondern eine fremde Information handle. Es liege deshalb eine fremde Information vor mit der Folge, dass die Antragsgegnerin für den Inhalt auf der verlinkten Internetseite nicht als Verbreiterin im Sinne des § 1004 BGB analog verantwortlich sei.

Der Antragssteller hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:

Er teilt zunächst die Ansicht des Landgerichts, dass sich die Antragsgegnerin durch die von ihr vorgenommene Verlinkung der Information als Ergebnis einer entsprechenden Suchanfrage nicht zu Eigen mache. Denn Sinn einer Suchmaschine sei es tatsächlich, inhaltsunabhängig Inhalte ohne Auswahl zugänglich zu machen. Man könne auch keine allgemeine Überwachungspflicht von Suchmaschinen postulieren, nach denen ein Betreiber von sich aus rechtswidrige Inhalte herausfinden müsse.

So liege hier der Fall aber gar nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Antragsgegnerin auch nach einer Abmahnung an der Verbreitung eines eindeutig rechtswidrigen Inhaltes festhalte. Durch die wie hier begründete Abmahnung sei für die Antragsstellerin eine Prüfpflicht entstanden. Die Antragsgegnerin habe den Fall auch juristisch geprüft, dennoch weigere sie sich, die Verlinkung zu beseitigen. Sie sei folglich als Störerin bezogen auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragsgegners zu qualifizieren.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Nichtabhilfebeschluss lautet auszugsweise wie folgt:

Auch bei Teledienstanbietern im Sinne des TDG betont der BGH, dass sich das Bestehen und der Umfang der Prüfungspflichten im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen richtet (GBH NJW 2008, 758, 762). Dabei dürften im Hinblick auf die erlaubte Teilnahem am geschäftlichen Verkehr keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es komme entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O.).

Ein Suchmaschinenbetreiber würde, wenn man eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte der angezeigten Suchergebnisse annehmen würde, für eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Rechtsverletzungen zumindest auf Unterlassung haften. Die Suchmaschinenbetreiber müsste, um Rechtsnachteile zu vermeiden, eine Vielzahl von an sie herangetragenen Unterlassungsaufforderungen prüfen, ob sie überhaupt berechtigt sind. Eine solche Prüfung wird für einen mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vertrauten Suchmaschinenbetreiber bzw. ohne Rechtsprüfung oft nicht möglich sein. Die Suchmaschinenbetreiber könnten damit kaum ihrer für die Internet-Kommunikation essenziell wichtigen Tätigkeit nachkommen, da sie damit beschäftigt wären, Inhalte, auf die sie linken, und von denen sie durch die jeweils Betroffenen oder durch Verbände hingewiesen werden, prüfen zu lassen (Volkmann, GRUR 2005, 200. 205). Vor diesem Hintergrund kann einem Suchmaschinenbetreiber nur eine Prüfung auf die Verletzung von solchen hohen Rechtsgütern zugemutet werden, wie sie etwa im Strafrecht oder in § 4 JMStV genannt sind. (vgl. Volkmann a.a.O.). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Namensnennung eines verurteilten Straftäters, die insbesondere keinen Straftatbestand erfüllt, ist hierfür nicht ausreichend. Eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin, ob Namensnennungen in angezeigten Suchergebnissen rechtmäßig sind oder nicht, ist hier deshalb nicht zumutbar, zumal es sich dabei oft nicht um eindeutige Rechtsverletzungen, sondern um schwierige, juristische Abwägungsfragen im Einzelfall handelt, deren Prüfung die zu stellenden Anforderungen an die Antragsgegnerin überspannen würde.“

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde nun dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die beabsichtigte Klage ist ohne Aussicht auf Erfolg. Der Unterlassungsanspruch des Antragsstellers, den er mit seiner beabsichtigten Klage durchsetzen will, würde voraussetzen, dass durch den oben aufgeführten Beitrag das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt ist und die Antragsgegnerin insoweit als Störerin zu qualifizieren und deshalb nach § 1004 BGB analog zur Unterlassung weiterer Störungen in Form einer Verlinkung verpflichtet wäre.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, o mit dem oben wiedergegebenen Inhalt der Webseite überhaupt das Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers verletzt wird, da die Antragsgegnerin nicht als Störerin zu qualifizieren ist.

1. Zu teilen ist die Ansicht des Erstgerichts, dass ein Suchmaschinenbetreiber vor Abmahnung durch einen Dritten, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, grundsätzlich nicht Störer einer (behaupteten) Rechtsgutverletzung ist. der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Erstgerichts in vollem Umfang an. Diese werden im Übrigen, wie den Ausführungen des Antragsstellers im Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen sind, von diesem auch nicht mehr in Frage gestellt.

2. Nach Zugang der hier streitgegenständlichen Abmahnung ist die Frage der Störereigenschaft der Antragsgegnerin jedoch differenzierter zu betrachten.

a) Für den Bereicht des Internets hat der Bundesgerichtshof die Störereigenschaft zwar nicht für einen Suchmaschinenbetreiber, jedoch für einen Betreiber einer Internetplattform erneut näher konkretisiert.

So heißt es in der Entscheidung vom 30.04.08, AZ: I ZR 72/05 (Internetversteigerung III):

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt… Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist…“

In dem soeben genannten Fall hatte der BGH die Störereigenschaft unter Berücksichtigung der zitierten Kriterien deshalb bejaht, weil die dortige Beklagte auf eine klare Rechtsgutverletzung hingewiesen, aber nicht reagiert hatte. Dies hatte nach der Ansicht des BGH eine Prüfpflicht bezogen auf diejenige Ware, mit deren Versteigerung eine klar erkennbare Markenverletzung verbunden gewesen war, ausgelöst. Dieser war die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch überhaupt nicht nachgekommen.

b) Überträgt man den rechtlichen Ausgangspunkt des BGH, nämlich dass die Störereigenschaft durch die Verletzung einer Prüfpflicht begründet werden kann, auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Nachdem die Antragsstellerin der weltweit größte Suchmaschinenbetreiber ist, ist der ihr durchaus zumutbar und auch möglich, jedenfalls behaupteten Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der von ihr verlinkten Seiten nachzugehen. Wie intensiv diese Prüfung sein muss, hängt davon ab, wie genau diese Verstöße konkretisiert sind. Es hieße in der Tat, die Prüfungspflicht der Antragsgegnerin zu überspannen, wenn sie jedem an sie herangetragenen Vorwurf nachgehen müsste.

c) Klar zu stellen ist auch, dass sich die Prüfpflicht der Antragsgegnerin nur auf die Überprüfung der durch die Abmahnung konkret beanstandeten Webseite bezieht. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Erwägungen verbieten eine generelle Überprüfungspflicht, wie sie sich jedoch aus dem vom Antragssteller beabsichtigten Klageantrag ergeben. Auch im zitierten Fall „Internetversteigerung III“ ist die Prüfpflicht auf eine konkret als Markenverletzung beanstandete Ware beschränkt worden.

d) Diese Anforderungen des Senats zum Einsetzen einer Prüfpflicht jedenfalls in Bezug auf die mit einer sachlichen Begründung untermauerten Behauptung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und unter Berücksichtigung der personellen und finanziellen Mittel der Antragsgegnerin werden offensichtlich auch von der Antragsgegnerin akzeptiert, da sie tatsächlich in eine ernsthafte Prüfung des Sachverhalts eingetreten ist. In der E-Mail der Antragsgegnerin vom 29.11.2007 heißt es:

„Um prüfen zu können, ob die Nennung des namens Ihrer Mandanten auf der benannten Website eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, bitten wir Sie, uns die von Ihnen zitierten Entscheidungen zuzusenden. Sollte sich daraus ergeben, dass die aktuelle Berichterstattung unter vollständiger Namensnennung die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mandanten verletzt, sind wir selbstverständlich bereit, Suchergebnisse, die offensichtlich auf entsprechende Rechtsverstöße verweisen, zu entfernen.“

Wie die oben teilweise wörtlich wiedergegebene E-Mail der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2007 zeigt, hat die Antragsgegnerin die vom Antragssteller genannten Urteile auch tatsächlich ausgewertet. Dass die Antragsgegnerin dennoch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragsstellers verneinte, ist nicht als Verstoß gegen ihre Prüfpflicht zu werten. Sie durfte sich vielmehr, wie auch in ihrer E-Mail geschehen, auf den Standpunkt stellen, dass es an einer klaren Rechtsgutsverletzung fehle, da sich der beanstandete Betrag primär mit der Rechtsprechungspraxis der Gerichte zur vollen Namensnennung verurteilter Straftäter und den daraus gewonnenen Möglichkeiten für zahlreiche Klageverfahren beschäftigt.

Auch im Prozesskostenhilfeverfahren hat die Antragsgegnerin durchaus erwägenswerte, gegen eine Persönlichkeitsverletzung des Antragstellers sprechende Gründe vorgetragen, mit denen sich der Antragssteller nicht auseinandergesetzt hat. Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt keineswegs klar und eindeutig. Die vom Antragssteller zitierten gerichtlichen Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall nur sehr eingeschränkt übertragbar, da sie Zeitungsartikel betreffen, die sich ausschließlich mit dem Antragssteller und seiner Tat beschäftigen.

Die Antragsstellerin ist ihrer Prüfpflicht in vollem Umfang nachgekommen und scheidet damit als Störerin der behaupteten Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers aus.

3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der beabsichtigte Klageantrag zu weit gefasst ist, er hätte sich vielmehr – wie oben unter 2c dargelegt – auf ein Verbot der Verlinkung der konkret beanstandeten Seite beschränken müssen.

4. Mit dieser Entscheidung über die ohnehin sehr differenziert zu betrachtende Prüfungspflicht ist auch keine unzumutbare Belastung des Antragsstellers verbunden. Denn zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Rechtsschutz des Antragsstellers wesentlich intensiver ist, wenn er gegen den Webseitenbetreiber selbst vorgeht. Denn solange diese Webseite im Netz bleibt, kann sie auch mithilfe anderer, durchaus potenter Suchmaschinenbetreiber aufgefunden werden. Dass dies tatsächlich der Fall ist, hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen.

Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

(Unterschriften)