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Schadensersatzpflicht des Anwaltes eines Abofallen-Betreibers - Amtsgericht Marburg, Urteil vom 8.2.2010, Az.: 91 C 981/09

Leitsätzliches

Der Anwalt, der Inkassodienstleisungen für einen sogenannten Abofallen-Betreiber wahrnimmt, haftet dem Betroffenen auf Schadensersatz, da der Anwalt als Organ der Rechtspflege erkennen muss, dass er eine offensichtlich unbegründewte Forderung für den Abofallen-Betreiber geltend macht.

 

 

AMTSGERICHT MARBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 91 C 981/09 (81)

Entscheidung vom 8. Februar 2010

 

In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte: …

gegen

1. …
2. …

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: …

wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren hat das Amtsgericht – Abteilung 9 – durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2009 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Nach dem der Beklagtenvertreter nachgewiesen hat, dass er die Beklagten vertritt und insoweit ein Berichtigungsantrag des Protokolls für die Ausführungen des Terminsvertreters der Beklagtenseite gemäß § 321 ZPO gestellt hat, waren die Klägeranträge gemäß §§ 495 a ZPO, 133 BGB so auszulegen, dass die Klägerseite ihr ursprüngliches Klagbegehren gegen beide Beklagte durchführen will, da der Beklagte zu 2) damit im Termin nicht mehr sämig war.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) ein außerprozessualer Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263 1,11, 22, 23 StGB bezüglich der Abwehr einer Inanspruchnahme vom 15.07.2009 zu. Bezüglich des Beklagten zu 2) ist ein Kostenerstattungsanspruch für diese Inanspruchnahme aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 263 I, II, 22, 23, 27 StGB gegeben.

Das Gericht sieht in der Aufmachung des Internetportals, der Beklagten zu 1), www.....de und der Art und Weise wie der Interessent auf die dargebotenen Inhalte zugreifen kann, eine Software an, die im Netz kostenfrei zu haben ist. Das Herunterladen der Software konkludente Täuschung, um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beklagte zu 1) preist auf dieser Internetseite ist bei der Beklagten zu 1) grundsätzlich ebenfalls kostenfrei zu haben. Hierbei ist lediglich an anderer Stelle ein Abonnement abzuschließen.

Hierbei liegt nach Auffassung des Gerichts bei der Anpreisung der Produkte der Beklagten zu 1) die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann die kostenfrei sind. Die Beklagte zu 1) erhebt für das Herunterladen der einzelnen Programme auch unstreitig keine Kosten und hat die Programme insoweit auch nicht mit möglichen Preisen ausgezeichnet. Der Kunde, der auf die Beschaffung des für ihn gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, ein Abonnementvertrag über 24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen. Dieses Beigeschäft ist für einen durchschnittlichen Internetnutzer so weit weg von seinem ursprünglichen Wunsch, auf den er fokussiert ist, so dass er den Abschluss des am Rand angepriesenen Beigeschäftes nicht sachgerecht realisiert bzw. realisieren kann. Der Interessent eines derartigen Programms wie es die Beklagte zu 1) auf ihren Seiten anbietet benötigt dieses um zum Bespiel Texte in PDF-Formate zu lesen, Filme aus dem Netz sehen zu können. Für einen derartigen Interessenten mag es nachvollziehbar sein, wenn er für die Leistung, die er begehrt, Herunterladen eines Programms, Gebühren oder ein Entgelt zu zahlen hat. Jedoch ist das Beiangebot der Beklagten zu 1) für das Hauptinteresse ein Abonnementvertrag abschließen zu müssen mit einer Laufzeit von über 24 Monate so weit vom Vorstellungsbild, dass beim derartigen Vorgehen von einer sogenannten Abo-Falle gesprochen werden muss. Die Beklagte zu 1) wirkt somit auf das Vorstellungsbild des Interessenten so ein, dass er kostenfrei Programme herunter laden kann und zieht insoweit dort seine Aufmerksamkeit darauf um an anderer Stelle mit ihm ein Abonnement über 24 Monate abzuschließen um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Dass für den Interessenten sich aus dem Abonnement ein Wert bzw. Mehrwert ergibt, ist dabei für das Gericht bereits fraglich. Die kurze Produktbeschreibung kostenloser Software und eine redaktionelle Bewertung, die weit überwiegend positiv ist, ist dabei minimal und kann nicht als adäquate Gegenleistung für den Abonnementpreis angesehen werden. So ist es vergleichsweise auch kein Mehrwert, wenn ein Autoverkäufer einem Kunden erzählt er könne mit einem PKW auch auf Straßen fahren. Tatsächlich wollte der Kläger nur Software herunterladen, die ihm die eigentlichen Anbieter auf den firmeneigenen Internetseiten kostenfrei zur Verfügung stellen. Das Gericht sieht hierbei auch, dass der Softwaresuchende bei der Eingabe kostenfreier Software, beispielsweise OpenOffice, über Suchmaschinen stets die Beklagte zu 1) als erstes Suchergebnis findet. Der verständliche und einsichtige Internetnutzer kann hierbei nicht davon ausgehen ein kostenpflichtiges Abonnement mit zweijähriger Vertragsbindung eingehen zu müssen. Das Gericht folgt hier ausdrücklich nicht der Großen Strafkammer des LG Frankfurt, hier Beschluss vom 5.3.2009 Az: 5-27 Kls 3330 Js 212484/07 (12/08). Zwar gibt es keinen allgemeinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass man bei Dienstleistungen im Internet auf den ersten Blick erkennen können muss, ob es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Allerdings wirbt die Beklagte zu 1) gerade um Software die kostenfrei ist, wovon der durchschnittliche Internetnutzer auch ausgeht. Auch die Tatsache, dass der Kläger bei Eingabe seiner persönlichen Daten erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen, kann das Gericht nicht zwingend folgen. So ist es im gängigen Internetverkehr nicht unüblich persönliche Kontaktdaten für Werbung, weitergehende Informationen etc. zu hinterlegen. Dass es sich hierbei gleichzeitig um ein kostenpflichtiges Abonnement der Beklagten zu 1) handelt wird von Ihr nicht deutlich genug hervorgehoben. Alle billig und gerecht denkenden würden zweifelsfrei von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite ein Vermerk stehen würde, dass man mit Kauf dieses Produktes gleichzeitig andere kostspielige Produkte erworben hat. Nach Kauf dieses Produktes an der Kasse und Informieren des Kassierers dass man nunmehr auch die weiteren Produkte zahlen müsse mit dem Hinweis auf die Rückseite des gekauften Produktes würde offensichtlich als Täuschungshandlung gesehen. Ansonsten könnte jeder beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000 € abzunehmen. Ein derartiges Verhalten ist irreführend, da es von den Kunden, der auf seinem Produkt Kauf des Kaffees, fokussiert ist nicht erwartet und gesehen werden kann. Die theoretische Möglichkeit ein derartiges Beigeschäft zu erkennen ist gering und gerade die Täuschungshandlung uni sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies insbesondere dann, wenn das versteckte Beigeschäft ein offensichtliches Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und deren Preis aufweist.

Die Seite der Beklagten zu 1) ist ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit der Angebote zu täuschen.

Dass es sich bei dem Nutzungsverhalten des Klägers um keinen Einzelfall handelt, zeigt auch das in diesem Zusammenhang stehende öffentliche Interesse. So warnt beispielsweise das Bundesministerium der Justiz vor einschlägigen „Abonnementfallen" im Internet, genauso Verbraucherschutzorganisationen, vgl. www.bmj.bund.de/Abofallen.



Der von der Beklagten zu 1) erregte Irrtum war darauf angelegt auf Seiten des Klägers einen Vermögensschaden herbei zu führen. Da der Kläger jedoch mit Hilfe seines Rechtsanwalts vorgerichtlich bereits den Vermögensschaden abwenden konnte, ist allenfalls von einem Betrug im Versuchsstadium auszugehen.

Der Beklagte zu 2) hatte Kenntnis über die Aufmachung dieses Internetportals. Dem Gericht ist durch Juris und Internetrecherche bekannt geworden, dass der Beklagte zu 2) für seine Auftraggeberin, hier der Beklagten zu 1), in einer Vielzahl von anderen Fällen ebenso Ansprüche aus so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Der Beklagte zu 2) musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Beklagte zu 1) geltend macht Es kann ihm nicht vorborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen.

Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09. Die Belastung der Klägerseite mit Anwalts kosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagten zu erstatten haben. Der Klägerseite unstreitig entstandene Schaden beläuft sich auf 46,41€, nämlich eine 1,3fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von bis zu 300,00E. Ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB kann das Gericht nicht erkennen. Der Kläger hat zwar als Minderjähriger ein falsches Geburtsdatum auf der Internetseite der Beklagten zu 1) angegeben, dies ändert aber nichts an der verwerflichen Handlung wie o. ausgeführt. Die Beklagten können nicht besser gestellt werden, dass das Vertragsopfer zufälligerweise ein Minderjähriger war.

Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 I ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Unterschrift