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OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2003, AZ:4 U 14103, tauchschule-dortmund.de II

Leitsätzliches

Bei der Verknüpfung einer Ortsbezeichnung (Stadtname) mit dem Namen eines Geschäftsbetriebes innerhalb einer Domain (hier: tauschulde-dortmund.de), darf der Internetnutzer von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche und Stadt ausgehen. Hat der Geschäftsbetrieb diese überragende Rolle nicht inne, ist eine solche Domainnutzung wettbewerbswidrig.

 

OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 U 14103

 

Entscheidung vom 18. März 2003

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vorn 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [...] sowie die Richter am Oberlandesgericht [...] und [...].

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24 Oktober 2002 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher­heit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelasse­nen Kreditinstitutes in der Europäischen Union geleistet werden.

(Anm.: hier das Urteil der Vorinstanz)

Tatbestand

Die Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen. Es gibt in Dortmund zudem noch eine dritte Tauchschule.

Der Beklagte ist nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils Inhaber der Internetdomain www.tauchschule-dortmund.de. In der DENIC-Datenbank ist als Domainname „Tauchschule-Dortmund.de“ angegeben. Zudem hat der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 (BI. 76 ff der Akten) wörtlich ausgeführt: „Es wurde nie bestritten, daß der Beklagte mit der Domain „tauchschule-dortmund.de“ wirbt.“

Die E-Mailadresse des Beklagten lautet: bernd.wolsing@tauchschule.dortmund.de.

Auf seiner Homepage begrüßte der Beklagte die Besucher mit dem Satz: „Herzlich Willkommen auf der Seite der Tauchschule Dortmund“.

Nachdem der Beklagte von der Klägerin abgemahnt worden war, änderte er den Text wie folgt: „Herzlich Willkommen auf der Seite der Tauchschule Bernd Wolsing in Dortmund“. Eine Unterwerfungserklärung gab der Beklagte aber nicht ab.

Die Klägerin wirft dem Beklagten eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Die Be­zeichnung als Tauchschule Dortmund suggerierte einen Alleinstellungscharakter, der der Tauchschule des Beklagten nicht zukomme. In Wahrheit sei ihre Tauchschule in Dortmund die größte. Abgesehen von der Alleinstellung suggerierten die Bezeich­nungen zudem, daß es sich um eine Tauchschule der Stadt Dortmund handele.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 24. Oktober 2002 antragsge­mäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Tauch­schule Dortmund“ sowie die Internet-Domain          

www.tauchschule-dortmund.de und damit verbunden die E-Mail-Adresse „bernd.wolsing@tauchschuIe­dortmund.de“ zu verwenden.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf BI. 87 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages behauptet der Beklagte, daß sein Internetauftritt zu keiner Zeit unter der Domain „tauchschule.dortmund.de“ erfolgt sei. In seiner Domain sei sein Name enthalten, so daß schon von daher die Domain nicht den Eindruck einer Allein- oder Spitzenstellung hervorrufe. Darüber hinaus habe ihm das Landgericht auch zu Unrecht die Verwen­dung der fraglichen Domain und der damit verbundenen E-Mail-Adresse verboten. Denn dieses Verbot würde ihm auch untersagen, unter der Domain sämtliche Tauch­schulen in Dortmund einschließlich seiner Tauchschule vorzustellen. Die beanstan­deten Bezeichnungen seien auch nicht irreführend. Insoweit gebe es keinen Anlaß für eine Durchbrechung des Prioritätsprinzips bei der Wahl der lnternet-Domain. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe im Gegensatz zum Landgericht nicht davon aus, daß es in Dortmund nur eine Tauchschule gebe. Deshalb entnehme er der Domain nicht, dort die Präsentation der einzigen Dortmunder Tauchschule zu finden. Die Klägerin verletze Artikel 12 Grundgesetz, wenn sie als wirtschaftlich stärkere Teilnehmerin versuche, ihn mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts auszuschalten, nur weil er ihr bei der Domainregistrierung zuvorgekommen sei. Zudem kämen nahezu in jedem Geschäftsfeld mit dem Ortsnamen der Niederlassung kombinierte Gattungsbezeichnungen als Domain vor. Auf keinen Fall dürfe die Domain im Hin­blick auf ihren irreführenden Charakter isoliert betrachtet werden, vielmehr sei die entsprechende Internetseite stets hinzuzunehmen. Tue man das hier aber, eröffne sich dem Internetbenutzer sogleich, um was für eine Tauchschule es sich bei dem Beklagten handele.

Sein Verhalten verstoße auch nicht gegen §1 UWG. Denn er sei ausgebildeter Tauchlehrer und seine Tauchschule betreibe er eben in Dortmund. Deshalb könne keine Rede davon sein, daß er sich die Verdienste der Stadt Dortmund und die Sportförderung zu Unrecht zu nutze mache, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil gemeint hat.

Schließlich habe er außerhalb seines lnternetauftritts auch nie unter dem Namen, „Tauchschule Dortmund“ firmiert.

Der Beklagte beantragt,

             das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 2002 (18 O 70/02) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

             die Berufung zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behauptet die Klägerin, daß sich der Beklagte mit seiner Tauchschule nach ihrer Internetrecherche nach wie vor unter seiner Domain www.tauchschule-dortmund.de präsentiere. Die Allein- bzw. Spitzenstellung, die der Beklagte durch diese Bezeichnung für sich in Anspruch nehme, werde auch nicht dadurch relativiert, daß der Beklagte auf der ersten Seite seiner Homepage inzwischen klarstelle, daß es sich um die Tauch­schule Bernd Wolsing handele. Es werde gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dieser Tauchschule um eine unter mehreren und nicht um die Tauch­schule in Dortmund handele.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil verbietet dem Beklagten unter der Bezeichnung „Tauch­schule Dortmund“ aufzutreten, und zwar in dreifacher Form, nämlich einmal aus­drücklich unter dieser Geschäftsbezeichnung, ferner unter der Internetdomain und schließlich auch unter der E-Mail-Adresse.

Das Landgericht hat die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ zu Recht als irrefüh­rend nach § 3 UWG angesehen und deshalb dem Beklagten die beanstandeten Be­zeichnungen zu Recht verboten.

Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhält­nisse irreführende Angaben macht. Dies hat der Beklagte mit der beanstandeten Be­zeichnung „Tauchschule Dortmund“ getan. Denn die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ erweckt nicht nur den Eindruck, daß es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern daß es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird — wie hier — die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus (BGH GRUR 1975, 380— Die Oberhessische; OLG Düsseldorf GRUR 1980, 315— Düsseldorfer; Köhler/Piper UWG 3. Auflage §3 Rdzif. 430 m.w.N.). Im Verkehr mag zwar bekannt sein, daß es in einer Stadt der Größe von Dortmund noch weitere Tauchschulen geben mag, so daß hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zumindest eine Spitzenstellungswerbung vor. Denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt. Die Kunden gewinnen den Eindruck, daß es in Dortmund jedenfalls eine Tauchschule, die sich mit der des Beklagten vergleichen kann, nicht gibt, wenn der Beklagte glaubt, allein schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert, sich hinreichend von den anderen Tauchschulen abgrenzen zu können.

Für die Irreführung durch den Domainnamen und die E-Mail-Adresse gilt nichts anderes. Es geht hier nicht um die Problematik der Verwendung von Gattungsbe­griffen als Domainnamen (vgl. BGH GRUR 2001, 1061 — Mitwohnzentrale.de; Senatsurteil MMR 2001, 237 - Sauna.de). In der Wahl solcher bloßen Gattungsbe­griffe mag der Verkehr lediglich einen Branchenhinweis sehen, der über die Größe und sonstigen Geschäftsverhältnisse des Domaininhabers noch nichts aussagt. In diesen Fällen vermag eine solche Domain mangels spezieller Vorstellung der Inter­netbenutzer für sich noch keine Irreführung zu bewirken. Vielmehr kann die Irrefüh­rung über die geschäftlichen Verhältnisse bei einer solchen Domain, die lediglich aus einem Gattungsbegriff besteht, erst im Zusammenhang mit der Homepage und deren Inhalt beurteilt werden.

Einen solchen Gattungsbegriff hat der Beklagte hier aber als Domain gerade nicht gewählt. Der Beklagte hat nicht den bloßen Gattungsbegriff der Tauchschule ge­wählt, sondern die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“, die dem Verkehr auf Grund der Verknüpfung eines Gattungsbegriffes (Tauchschule) mit einem Ortsnamen (Dortmund) nicht mehr als bloßer Gattungsbegriff erscheint, sondern bereits als Name der Tauchschule, die durch die Domain angekündigt wird. Damit entfaltet be­reits die Domain für sich genommen ebenfalls die lrreführungsgefahr, die die Be­zeichnung „Tauchschule Dortmund“ generell entfaltet. Erweckt die Bezeichnung der Tauchschule des Beklagten im allgemeinen Geschäftsverkehr den irreführenden Eindruck einer Spitzenstellung, tut sie dies auch als Domain. Dazu braucht nicht auf die Homepage abgestellt zu werden, weil die beanstandete Domain hier eben im Gegensatz zu einem bloßen Gattungsbegriff von sich aus eine Aussagekraft über die geschäftlichen Verhältnisse des Geschäftsbetriebes entfaltet, der hier eben als „Tauchschule Dortmund“ bezeichnet worden ist. Der Internetbenutzer verbindet mit „Tauchschule Dortmund“ von vornherein eine bestimmte Tauchschule in Dortmund, die er auf Grund der vollmundigen Vereinnahmung des Stadtnamens in den Schul­namen, was die Größe betrifft, an der Spitze der Dortmunder Tauchschulen vermu­tet.

Gleiches gilt für die E-Mail-Adresse. Hier taucht zwar zusätzlich der Name des Be­klagten auf, in dem der Verkehr den Inhaber der Tauchschule vermuten wird. Es bleibt aber auch hier dabei, daß der Beklagte als Namen für seine Tauchschule die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ gewählt hat, was wiederum den Eindruck der Spitzenstellung erweckt.

Dieser Eindruck von der Spitzenstellung der Tauchschule des Beklagten unter den Tauchschulen Dortmunds ist aber falsch und damit irreführend. Denn die Tauch­schule der Klägerin ist unbestritten größer als die des Beklagten.

Der Beklagte leugnet auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wieder­holungsgefahr für die verbotenen Bezeichnungen. Diese Wiederholungsgefahr wird hier schon auf Grund der geschehenen Verletzungshandlungen vermutet.

Zu Unrecht leugnet der Beklagte, allgemein die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ verwandt zu haben. Denn insoweit wird der Beklagte schon durch den vorgelegten lnternetausdruck widerlegt, wo der lnternetbenutzer ausdrücklich auf der Seite der „Tauchschule Dortmund“ willkommen geheißen wird. Daß der Beklagte den Inhalt seiner Homepage inzwischen geändert hat, läßt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil es insoweit an einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Be­klagten fehlt.

Unerheblich ist es, in welchem anderen Zusammenhang der Beklagte diese Be­zeichnung „Tauchschule Dortmund“ sonst noch verwandt hat. Es reicht aus, daß dies jedenfalls auf seiner Homepage geschehen ist. Damit ist zugleich die Gefahr be­gründet, daß sich der Beklagte auch andernorts als „Tauchschule Dortmund“ be­zeichnet. Denn eine einmal gewählte Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb pflegt man schon deshalb nicht zu wechseln, um die Kunden nicht zu irritieren.

Vergeblich stellt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch in Abrede, die beanstandete und verbotene lnternetdomain zu benutzen. Für das vom Landgericht ausgeurteilte Verbot reicht es aus, daß der Beklagte — in erster Instanz auch unstrei­tig — Inhaber dieser Domain ist, wie es auch durch den Auszug aus der DENIC­-Datenbank (BI. 20 der Akten) belegt wird. Wie sich das Aussehen der Homepage des Beklagten im Internet im einzelnen gestaltet, ist in diesem Zusammenhang unerheb­lich. Verboten ist dem Beklagten nach der Verbotsformel des angefochtenen Urteils die Verwendung der betreffenden Internetdomain, also damit auch deren Innehabung. Diese Innehabung wird durch die von der Klägerin in erster Instanz vorge­legten Unterlagen ausreichend belegt und damit auch der für die Verurteilung zur Unterlassung erforderliche Störungszustand. Ob und wie der Beklagte diese Inter­netdomain im einzelnen tatsächlich nutzt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die zur Verurteilung ausreichende Irreführung liegt hier schon allein darin, daß der Beklagte die lnnehabung dieser Domain jedenfalls auch nach außen kundtut, wie sich nicht zuletzt auch aus dem von der Klägerin in erster Instanz überreichten Foto mit der Domain auf dem Anhänger des Beklagten (BI. 74 der Akten) ergibt.

Auch die beanstandete E-Mail-Adresse findet sich bereits in den in erster Instanz von der Klägerin überreichten Unterlagen zur Person des Beklagten (vgl. BI. 14 der Akten).

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §708 Ziffer 10, 711 ZPO.

(Unterschriften)