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Haftung für Ergebnis einer Suchabfrage bei Google - LG Berlin, Urteil vom 08.07.2008, Az.: 27 O 536/08

Leitsätzliches

Der Betreiber eines Internetprotals haftet für von Google angezeigte Suchergebnisse, wenn er diese auf seiner Homepage eingebunden hat und zuvor auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit sämtliche Treffer die eine bestimmte zu unterlassende Äußerung enthalten, zu blocken und nicht anzuzeigen.

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 27 O 536/08

Entscheidung vom 8. Juli 2008


In dem Verfahren

...

gegen

...

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2008 durch die Richterin am Landgericht ... als Vorsitzender, den Richter Dr. ... und den Richter am Landgericht von ...

für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 27. Mai 2008 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin macht einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz geltend.

Die Antragsgegnerin betreibt das Onlineportal “...”, auf dem sie am 20. Mai 2008 einen Artikel von ... anbot, der sich mit der Antragstellerin befasste und der die Überschrift trug: “Ich suche einen Mann”. Der Beitrag befasste sich damit, dass die Antragstellerin “reif für eine neue Beziehung” sei, wie sie “Bild” verraten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage 1 zur Akte gereichten Internetausdruck verwiesen (Bl. 5 d. A.).

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 21. Mai 2008 auffordern, hinsichtlich der Äußerung, sie suche einen Mann, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 21. Mai 2008, dass sie sich gegenüber der Antragstellerin verpflichte, “es künftig zu unterlassen, auf den Internetseiten von ... in Bezug auf Frau ... wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, dass sie einen Mann suche, wie am 20.05.2008 unter der Überschrift “Ich suche einen Mann” auf den Internetseiten der ... GmbH / Co. KG geschehen”. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer von Frau ... nach billigem Ermessen festzusetzenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.

Auf der Seite “...” bietet die Antragsgegnerin einen Suchdienst an, bei dem man anklicken kann, ob man im gesamten Internet suchen möchte (“web”) oder nur auf der Seite und den Unterseiten von “...”. Für die Suchfunktion wird die Suchmaschine von “Google” genutzt. Das bedeutet, dass, auch wenn man “...” anklickt, die Suche durch “Google” durchgeführt wird, aber eben nur auf der Seite “...” samt Unterseiten. Suchte man am 26. Mai 2008 im Bereich der Seite “...” nach Artikeln mit dem Stichwort “ ...”, so erhielt man als Treffer u. a. einen Text, der lautete: “...: Ich suche einen Mann – Berlin – ...”. Klickte man auf den Treffer öffnete sich allerdings nicht der Artikel, weil der zu diesem Zeitpunkt schon gelöscht war.

Die Antragstellerin hat deshalb am 26. Mai 2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt wurde, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen über die Antragstellerin, sie suche einen Mann.

Gegen diese ihr am 30. Mai 2008 zum Zweck der Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich ihr Widerspruch.

Sie macht geltend, sie habe die verfahrensgegenständliche Äußerung nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht mehr verbreitet. Zwar sei misslich, dass die angegriffene Äußerung sich in der sogenannten “Description” der Suchmaschine, mit der der jeweilige frühere Treffer beschrieben worden sei, noch befinde. Dies entziehe sich jedoch ihrer, der Antragsgegnerin, Einflussnahme, da sie daran keine Änderungen vornehmen könne, weil das Suchergebnis weder aus einem Archiv von ihr, der Antragsgegnerin, stamme noch durch eine von ihr kontrollierte Suchmaschine generiert werde. Die Auflistung des beschreibenden Textes durch die Suchmaschine geschehe unabhängig von der weiteren Existenz des Artikels. Im Übrigen sei die Gefahr von Rechtsverletzungen gering, da die veralteten beschreibenden Texte von der Suchmaschine nicht mehr aufgelistet würden, wenn die Suchmaschine den entsprechenden Artikel bei einer erneuten Durchsuchung des betreffenden Internetareals nicht mehr finde. Wollte man meinen, sie, die Antragsgegnerin, hafte für die Darstellung des Suchergebnisses, führte dies dazu, dass sie für Äußerungen Dritter, sogar wenn diese gelöscht seien, haftbar gemacht werde und sich diese als eigene zurechnen lassen müssen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

Sie macht geltend:

Solange die Antragsgegnerin die Suchmaschine von “Google” auf ihrer Homepage einsetze, hafte sie auch für deren Aktivitäten, jedenfalls soweit sie selbst zur Unterlassung verpflichtet sei. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin “Google” darauf hinweisen können und müssen, dass sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung zur Unterlassung verpflichtet sei, was “Google” unmittelbar umgesetzt hätte. Außerdem könnten einzelne Inhalte auch über die Internetseite von “Google” gesperrt werden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO).

Der Antragstellerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass sie sich nicht, wie im Artikel wiedergegeben, geäußert und auch im Übrigen nicht sinngemäß mitgeteilt hat, dass sie einen Mann suche.

Die Äußerung verletzt die Antragstellerin daher in ihren Persönlichkeitsrechten.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten. Zwar hatte die Antragsgegnerin die Wiederholungsgefahr zunächst durch die Abgabe ihrer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Da sie aber nicht dafür gesorgt hat, dass die Äußerung aus ihrem Internetangebot vollständig verschwindet und man auf den Seiten der Antragsgegnerin bei Eingabe des Namens der Antragstellerin die angegriffene Äußerung nach wie vor als Treffer erhielt, lebte die Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch wieder auf (vgl. wtrp  hierzu Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12, Rz. 29).

Dem stehen auch nicht die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Bedenken entgegen. Die Antragsgegnerin haftet für die verfahrensgegenständliche Trefferanzeige, weil es sich um ihre eigene Äußerung handelt, die noch auf ihrer eigenen Internetseite als Suchergebnis präsentiert wird, und weil nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt ist, dass es nicht möglich sein soll zu verhindern, dass entsprechende Treffer von gelöschten Artikeln angezeigt werden.

Die Kammer braucht sich dabei nicht mit der Frage zu befassen, ob ein Unterlassungschuldner verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass eine ehemals eigene Äußerung nicht mehr im sogenannten “Cache” von Suchmaschinen angezeigt wird. Es geht vorliegend auch nicht darum, ob die Antragsgegnerin für Treffer haftet, die durch die Suchmaschine angezeigt werden, die aber von Dritten stammen.

Vorliegend geht es allein darum, ob die Antragsgegnerin trotz Unterlassungsverpflichtung die zu unterlassende Überschrift auf ihrer Internetseite wiedergeben darf, wenn die Überschrift von einem Dritten, hier “Google” wiederholt wird. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin ist Domaininhaber und hat die Herrschaft über das, was auf ihrer Webseite angezeigt wird. Wie sie sicherstellt, dass sie die zu unterlassende Äußerung nicht mehr darstellt, ist ihre Sache. Sie hat sich aber dazu verpflichtet und kann sich dann nicht darauf berufen, ihre eigene Äußerung werde auf ihrer eigenen Internetseite ja von einem Dritten wiederholt.

Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass es ohne größeren Aufwand durch eigene Software der Antragsgegnerin möglich sein müsste, sämtliche Treffer die eine bestimmte zu unterlassende Äußerung enthalten, zu blocken und nicht anzuzeigen. Wieso dies nicht möglich sein sollte, ist jedenfalls nicht dargetan.

Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin nicht, und zwar auch nicht im Rahmen der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 1) zu wtrp der Möglichkeit geäußert, bei der von ihr benutzten Suchmaschine dafür zu sorgen, dass bestimmte Treffer nicht mehr angezeigt werden. So enthält z. B. die Internetseite von “Google” eine Unterseite mit einer “Hilfe für Webmaster”, in der beschrieben wird, wie Inhalte aus “Google”-Suchergebnissen entfernt werden können. Dazu verhält sich auch die eidesstattliche Versicherung nicht, wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob der Justitiar der Antragsgegnerin aus eigener Kenntnis und Wahrnehmung Angaben dazu machen kann, ob Einfluss auf die Darstellung von Inhalten genommen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)