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Auskunfts-, Zahlungs- und Schadensersatzansprüche bei Domain-Pachtverträgen - LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.09.2008, Az.: 6 0 9057/07

Leitsätzliches

Der Verpächter einer Domain kann gegen den Pächter keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz geltend machen, wenn der Pächter auf eigene Seiten verlinkt und so weitere Umsätze erzielt. Dies hätte im Vertragt festgehalten werden müssen.

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 10. April 2008

Aktenzeichen: 6 O 9057/07

 


Das Landgericht Nümberg-Fürth, 6. Zivilkammer, erlässt durch Richter am Landgericht ... als Einzelrichter in Sachen

...

gegen

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.09. 2008 folgendes

Teil-End- und Teil-Versäumnisurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger einen Betrag von 3.379,65c nebst Zinsen hier aus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2007 zu zahlen; der weitergehende, bezifferte Klageantrag (Ziffer 1.5 der Klage) wird abgewiesen;

2. dem Kläger Auskunft zu geben über die im Zeitraum vom 07.01.2007 bis 12.08.2007 mit Hilfe der Internetdomain ....de erzielten Bruttoumsätze; im Übrigen wird die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als es das Auskunftsersuchen über die mit Hilfe der Internetdomain MBB-de erzielten Bruttoumsätze betrifft;

3. dem Kläger Einsicht in die Buchführungsbelege über die mit Hilfe der Internetdomain IHHP.de erzielten Bruttoumsätze für den Zeitraum 01.04.2004 bis 12.08.2007 zu gewähren;

4. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu den mit der Internetdomain "....de" erzielten Umsätzen für die Jahre 2004-2006 zu versichern, die nachfolgenden Inhalt haben:

(nicht veröffentlicht)

II. Die Klage wird hinsichtlich des Antrags auf Auskunft über Hyperlinks bezogen auf die InternetdomainMBB.de (Ziffer 1.2 der Klage) und der hierauf aufbauenden Anträge auf Versicherung an Eides Statt der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Auskunft und auf Zahlung eines sich aus der Auskunft über die Hyperlinks zu errechnenden Betrages nebst Zinsen seit dem 14.11.2007 abgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Endurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Zahlungs- und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einem Domain-Überlassungsvertrag geltend. Soweit der Beklagte verurteilt wird, macht das Gericht von der Möglichkeit des § 313b 11 ZPO Gebrauch.

Mit Vertrag vom 26.01.2004 vermietete der Kläger, Inhaber der Internetdomain ....de, seine Rechte an dieser Domain an den Beklagten. Er behielt sich vor, ein Drittel der Home page für Links zu seinen eigenen Angeboten zu nutzen. Als Mietzinsleistung war „eine Gewinnbeteiligung von 15 % auf alle mit ....de erzielten Umsätze" vereinbart. Ferner wurde dem Vermieter das Recht eingeräumt, in die Buchführung des Mieters bezüglich Umsätze betreffend ....de Einsicht zu nehmen. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Vertrag (Anlage K 6) Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe zahlreiche Hyperlinks von der Domain „...de" auf eigene Internetseiten gesetzt, ohne die hierfür übliche Gebühr zu zahlen. Im September 2007 habe es einen solchen Hyperlink von der Homepage und 1719 Hyperlinks von weiteren Seiten gegeben. Der Marktwert des Links auf der Homepage belaufe sich auf 150€ pro Monat, jeder Link auf den sonstigen Seiten habe einen Marktwert von 47€ pro Monat. Die Möglichkeit, dass der Beklagte Hyperlinks auf eigene Seiten setzen werde, sei bei Vertragsabschluss von den Parteien nicht bedacht worden.

Der Kläger gibt an, er hätte einer externen Verlinkung niemals zugestimmt, weil hierdurch das Google-Page-Ranking der Internet Domain MHf.de und damit den Verkaufswert der Domainseiten verschlechtert werde.

Der Kläger meint, der Beklagte sei zu diesen Hyperlinksetzungen vertraglich nicht befugt gewesen. Jedenfalls stehe ihm im Rahmen jedenfalls der ergänzenden Vertragsauslegung bezogen auf den Marktwert.der Hyperlinks der vertraglich vorgesehene Umsatzpachtanteil von 15 Prozent zu. Ein entsprechender Anspruch sei aber auch als Schadensersatz- und Kondiktionsanspruch gerechtfertigt. Dem Beklagten sei, da die festgestellten Hyperlinks jedenfalls im Zeitraum Juli- September 2007 konstant gewesen seien, monatlich unberechtigt-Seiten allein wirtschaftlicher Wert von 80.943€ zugeflossen ( 150€ + 1719Links * 47€). Dies mache für den Zeitraum 01.07.2007- 12.08.2007 einen Betrag von 113.320,20€ (1,4 Monate * 80.943€) aus. Bei Berücksichtigung eines „Mengenrabatts" von einem Drittel ergebe sich für den Kläger bei Ansetzung der Umsatzpacht in Höhe von 15% ein Anspruch auf Zahlung von 6.742,55€ gegen den Beklagten.

Femer macht der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 507,50€ für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Er trägt hierzu vor, der Beklag te habe, obgleich er ihn wiederholt hierzu aufgefordert habe, seiner vertraglichen Verpflichtung zur Auskunft über die mit der Domain „HHfrde" erzielten Umsätze nicht entsprochen, so dass er einen Rechtsanwalt habe einschalten müssen. Dieser habe den Beklagten mit Schreiben vom 10.9.2007 (Anlage K 18) zur Auskunft über die während der Vertragslaufzeit erzielten Umsätze und die durch die Hyperlinks erzielten Erlöse aufgefordert. Der Berechnung des Gegenstandswertes der Geschäftsgebühr sei ein Betrag von 32.342,67€, zusammengesetzt aus einem Wert von 20.000€ hinsichtlich der Hyperlinks und 12.342,67€ für die noch zu zahlende Umsatzpacht, zugrunde zu legen, reduziert um 80% wegen der Geltendmachung nur eines Auskunftsanspruches.

Wegen des Klägervortrags im Übrigen wird auf die Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen und das Protokoll vom 2.9.2008 (Bl. 68ff) Bezug genommen.

Die Ladung zum Haupttermin am 2.9.2008 ist dem Beklagtenvertreter am 10.07.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15.8.2008 hat er mitgeteilt, den Beklagten infolge Niederlegung des Mandats nicht mehr zu vertreten. Zum Termin am 02.09.2008 ist weder der Beklagte noch ein Prozessbevollmächtigter des Beklagten erschienen.

Der Kläger beantragt, im Wege des Versäumnisurteils wie folgt zu erkennen:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft zu geben über die im Zeitraum vom 07.01.2007 bis 12.08.2007 mit Hilfe der Internetdomain ....de erzielten Bruttoumsätze; im Übrigen wird das Auskunftsersuchen für erledigt erklärt;

2. dem Kläger Einsicht in die Buchführungsbelege über die mit Hilfe der Internetdomain OBMI.de erzielten Bruttoumsätze für den Zeitraum 01.04.2004 bis 12.08.2007 zu gewähren;

3. Auskunft zu erteilen über Anzahl, Ausgestaltung, Art und Dauer der Einbindung aller Hyperlinks, die zwischen dem 01.02.2004 und dem 30.06.2007 von der unter der Internetdomain IHBBI.de abrufbaren Website auf andere Websites verwiesen haben, welche zu dem fraglichen Zeitpunkt unter einer im Namen des Beklagten registrierten Internetdomain abrufbar waren, insbesondere unter einer der folgen den Domains:

....de

...

4. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gemäß der Anlagen B2-B4 an Eides Statt zu versichern;

5. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gemäß Ziffern I. 1. und I. 3. an Eides Statt zu versichern;

6. an den Kläger einen Betrag von 10.400,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2007 zu zahlen;

7. an den Kläger Pacht in einer nach Erteilung der Rechenschaft gemäß Ziffern 1.1. bis Ziffer I. 5. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2007 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar.

Entscheidunasnründe:

Soweit die Klage abgewiesen wird, beruht dies auf nachfolgenden Erwägungen.

Die Umsätze, die der Beklagte infolge der Hyperlinks auf anderen, eigenen Internetseiten generierte, stellen keine Umsätze im Sinne des § 5 des Vertrages vom 26.01.2004 dar. Da nach ist der Kläger an 15% der mit ....de erzielten Umsätzen beteiligt. Vorliegend wurden aber auf der Seite HBi.de keine Umsätze erzielt, da der Beklagte die Hyperlinks unentgeltlich auf die Seite setzte und von ihm verdiente Provisionen für Bücherverkäufe, die nach Weiterschaltung auf anderen Internetseiten als ....de geschlossen wurden, keine Umsätze sind, die mit toHHf.de erzielt worden sind.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht als Schadensersatz- oder Kondiktionsanspruch gerechtfertigt. Durch das Setzen der Hyperlinks verstieß der Beklagte nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Aus der Vereinbarung einer Umsatzpacht folgt nicht die Verpflichtung des Pächters, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Zur Vereinbarung von Gebrauchs- und Betriebspflichten bedarf es vielmehr einer besonderen Vereinbarung (Vgl. Lindner-Figura wtrp NZM 1999, 492, 493 mwN).

Diese vertraglich festzuschreiben, haben die Parteien unterlassen. War der Beklagte aber nicht gehalten, Mindestumsätze zu erzielen, verstieß er auch dadurch nicht gegen vertragliche Verpflichtungen, dass er von seinem Gebrauchsrecht des Domainnamens in der beschriebenen Weise Gebrauch machte. Aus der Entscheidung BGH NJW 1979, 2351, 2352 folgt nichts anderes. Denn anders als dort hat sich der Kläger bereits durch die Verpflichtung des Pächters, die Gebühren des Providers zu zahlen, unabhängig von den erzielten Umsätzen davor gesichert, die Unkosten, die das Bestehen der Domain verursacht, tragen zu müssen.

Mangels ausfüllungsbedürftiger Lücke des Vertrages ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu rechtfertigen.

Da der Leistungsanspruch, soweit er auf der Setzung von Hyperlinks gestützt wird, unbegründet ist, sind auch die insoweit im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Versicherung an Eides Statt und Zahlung der so zu ermittelnden Betrages abzuweisen (Thomas/Putzo § 254 Rn. 5).

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit im Wege des Schadensersatzes erstattungsfähig, als die geltend gemachten Auskunftsansprüche begründet sind. Dies ist wie dargelegt hinsichtlich der Hyperlinks nicht der Fall. Der Gegenstandwert beträgt deshalb statt 20 % von 32.342,67 € nur 20% von 12.342,67€, mithin 2.468,53€, so dass die Geschäftsgebühr nur mit 209,30€ statt mit 487,50€ anzusetzen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 708 Nrn. 2 ZPO.

(Unterschrift)