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Unerwünschte Werbeanrufe: Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann live im ZDF

Cold Calling - Werbeanrufe ohne Einwilligung

In der beliebten Sendung Volle Kanne des ZDF hatte Herr Rechtsanwalt Dr. Herrmann Gelegenheit, in einem Live-Interview zu Werbetelefonaten Stellung zu nehmen. Hintergrund war ein Fall, über den das ZDF berichtet hatte, in welchem ein Kunde einen DSL-Vertrag erhalten hatte, obwohl er diesen gar nicht wollte. Der betreffende Kunde hatte zuvor einen unerwünschten Werbeanruf erhalten und sodann ungewollt einen DSL-Vertrag zugeschickt bekommen.

Telefonmarketing: Ein Fall für das Wettbewerbsrecht

Dr. Herrmann konnte im Interview mit der Moderatorin Andrea Ballschuh zu diesem Fall und dem Telefonmarketing im AllgemeWettbewerbsrecht Anwalt cold calling Werbeanrufeinen Stellung nehmen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht hierzu klare Regelungen vor. Nach § 7 UWG gilt es als eine unzumutbare Belästigung, wenn mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung geworben wird. Besteht also kein Vertragsverhältnis mit der anrufenden Firma und hat man auch zuvor keine entsprechende Einwilligung gegeben, so sind solche Anrufe grundsätzlich unzulässig. Der Betroffene kann sich hiergegen im Wege einer Abmahnung wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wenden.

Belästigende Werbung: Anwalt einschalten

In dem Live-Interview konnte Rechtsanwalt Dr. Herrmann darauf hinweisen, dass sich dieses grundsätzliche Verbot solcher „kalten“ Werbeanrufe nicht auf die Gültigkeit der geschlossenen Verträge auswirkt. Verträge können also grundsätzlich am Telefon abgeschlossen werden. Ist dies aber nicht geschehen und wir einem ein solcher Vertragsabschluss lediglich unterstellt, bestehen für den Verbraucher aber zahlreiche Möglichkeiten, gegen solche untergeschobenen Verträge vorzugehen.

Rechte gegen unerwüschte Anrufe werden verbessert - ein neues Gesetz kommt

Ein Schwerpunkt des Interviews waren die von der Bundesregierung geplanten Gesetzesänderungen. Herr Dr. Herrmann konnte hierzu berichten, dass ein entsprechender Gesetzentwurf das Bundeskabinett bereits passiert hat und in den nächsten Monaten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu rechnen ist.

Die Wichtigste der geplanten Änderung ist dabei sicherlich folgende: Zukünftig soll immer dann, wenn ein Anbieterwechsel stattfinden soll – also ein Vertragswechsel von einem alten zu einem neuen Anbieter – die schriftliche Erklärung des Kunden Vertragsvoraussetzung sein. Wer also typische Dauerschuldverhältnisse wie Telefonverträge ändert, ist zukünftig dadurch geschützt, dass dies nur mit Nachweis einer schriftlichen Erklärung des Kunden geschehen kann. Durch diese Regelung soll der gerade auf diesem Gebiet vorkommende Missbrauch gestoppt werden. Ein rein telefonischer Vertragswechsel wird dann nicht mehr möglich sein.

Neu: die Rufnummernunterdrückung wird bei Werbeanrufen verboten

Ein weiterer wichtiger Aspekt der geplanten Gesetzesänderung ist das Verbot der sogenannten Rufnummernunterdrückung. Bislang werden Werbeanrufe zumeist ohne erkennbare Telefonnummer durchgeführt. Dies soll zukünftig verboten werden und Werbeanrufe müssen immer auch die Rufnummer mitübertragen. Der Verbraucher kann dann also auf dem Display seines Telefons zumindest die Nummer erkennen. Anhand dieser Nummer hat der Verbraucher auch einen Anhaltspunkt, wer überhaupt angerufen hat und wer konkret für den unerwünschten Werbeanruf verantwortlich ist.

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