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Malvorlagen, Hausaufgabenhilfe, Ahnenforschung, Kochrezepte… Von wegen kostenlos! RA Terhaag einmal mehr bei Volle Kanne im ZDF

"Internetdienste: Von wegen kostenlos!" - Top Thema bei Volle Kanne

- mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht -  

 

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Malvorlagen, Hausaufgabenhilfe, Ahnenforschung, Fotos, Kochrezepte usw.: Was im Internet zum Gratis-Download angeboten wird, ist nicht immer wirklich kostenlos und die Tricks der unredlichen Anbieter ändern sich häufig und keinesfalls auf den ersten Blick erkennbar.

So entpuppt sich aber manches vermeintliche Umsonst-Angebot als teures Abo und der unbedachte Klick kann viel Geld kosten. 

Wir haben über das Problem der Aboabzocke ja schon mehrfach berichtet, vgl. etwa <link>www.aufrecht.de/5646.html und <link>www.aufrecht.de/5965.html.

Relativ neu ist die Masche, Software wie Browser oder Schreibprogramme, die gemeinhin als Gratis-Programme bekannt und erhältlich sind, als kostenpflichtigen Download anzubieten. Oder auch im Social Networking ist die Abzocke angekommen und vermeintliche IQ-Test zum Beispiel bei Facebook, stellen sich als Abofallen heraus. Dabei ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, dass der Download oder der Dienst etwas kostet. Lediglich ein kleines Sternchen weist auf die Kosten hin. Deshalb gilt: Seien Sie skeptisch, wenn nach Ihrer Adresse verlangt wird! Bei wirklich kostenlosen Downloads oder Spielen muss in der Regel nichts angegeben werden

Das Frankfurter Oberlandesgericht hatte jüngst in zwei aktuellen Entscheidungen 6 U 186/07 und <link _top>6 U 187 /07 die Betreiber von Websites auf denen sich sogenannte „Abofallen“ verbergen gleich in mehrfacher Hinsicht abgewatscht.

Angeblich kostenlose Gedichte, Bilder o.ä.:

In den genannten Fällen hatten die Betreiber jeweils eine Plattform ins Leben gerufen auf dem User kleine Grafiken und Gedichte zum Download angeboten wurden. Solche Dienste sind nicht neu und eigentlich auch nicht verwerflich. Solange mit den herunterladbaren Gedichten und Grafiken keine Urheberrechte oder andere Schutzrechte berührt werden, ist rechtlich daran nicht viel auszusetzen. Die Besonderheit in diesen beiden Fällen lag jedoch darin, dass die User die Downloads nicht kostenlos herunterladen konnten. Sie wurden auf der Website aufgefordert, ihre persönlichen Daten anzugeben, wobei mit Sternchen hinter den Feldern ein Verweis auf das „Kleingedruckte“ angebracht wurde.

Achtung Kleingedrucktes (AGB)

In diesem Kleingedruckten war dann der Hammer versteckt. Wer sich zum ersten Mal bei dem Dienst angemeldet hatte ging direkt ein mindestens drei Monate währendes Abonement zum Preis von 39,95 EUR ein.

Außer über den Verweis durch diese Sternchen wurde man über die Kosten nirgendwo informiert. Die Kosten wurden dann auch noch direkt fällig und wer nicht zahlte setzte die Mahnwelle in Bewegung, die auch vor einer Beitreibung des Geldes über „Inkasso-Moskau“ nicht zurückschreckte.

Erste obergerichtliche Entscheidung

Der Abzocke wurde nun gerichtlich ein Riegel vorgeschoben. Bislang gab es keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema. Lediglich einzelne Amtsgerichte -besonders griffig hier das <link _top>AG München - haben sich in der Vergangenheit mit der Problematik auseinandergesetzt und verbraucherfreundlich entscheiden.

Verstoß gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs

Das <link>Oberlandesgericht Frankfurt hat die Betreiber nun auf Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe im Kleingedruckten nicht leicht erkennbar war und deshalb gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs verstößt. Nach der Preisangabeverordnung (PAngV) müssen ausgewiesene Preise nämlich „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein.

Das war hier natürlich nicht gegeben. Um das Ergebnis zu begründen hat sich das Gericht in selten gesehener Akribie mit dem Surfverhalten des Otto-Normal-Users auseinandergesetzt, der trotz des Verweises mit Sternchen auf keinen Fall damit rechnen musste, dass sich hier nicht gerade billige Abzockkosten verstecken. Zumal fast 40 EUR für einen Dienst, den an es im Internet an jeder Ecke umsonst gibt, nun wahrlich kein Schnäppchen ist.
Doch damit noch nicht genug. Das Oberlandesgericht hat zu einem Rundumschlag angesetzt:

Irreführende Werbung

Die gerügte Preisangabepolitik verstößt nämlich auch noch gegen das Verbot der irreführenden Werbung, denn die angesprochenen Verkehrskreise (die User) würden über die Entgeltlichkeit des Angebots irregeführt. Der so entstandene unlauter gewonnene Gewinn  wurde vom Gericht abgeschöpft. Jetzt muss der Anbieter seine Abrechnung offen legen, von wem er die 39,95 EUR erhalten hat.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Diejenigen Kunden, die ein Vertragsverhältnis mit den Abzockern eingegangen sind, sind berechtigt, ihre Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten.
Es stand zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Direktor der Betreiberfirma von Anfang an in der Absicht gehandelt hat, über die Entgeltlichkeit seines Angebots zu täuschen.

Bei Mahnbescheid über unbegründeten Ansprüchen Widerspruch einlegen!

Bei der Durchsetzung ihrer angeblichen Ansprüche bedienen Sie die Firmen mittlwerweile gerne gerichtlicher Mahnbescheide, die anders als bloße Mahnschreiben unbedingtes Tätigwerden erfordern. Hierbei konnten wir kurz erläutern, wie gegen einen solchen mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird.

Diese und weitere Fragen durfte Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und den gewerblichen Rechtsschutz Michael Terhaag einmal mehr im ZDF bei "Volle Kanne" beantworten.

Unten sehen Sie -wie gewohnt- einen Videoausschnitt des Beitrags, den vollen Beitrag finden Sie -solange es das aktuelle Medienrecht erlaubt- wahrscheinlich in der ZDF-Mediathek.

Sollten Sie selber Opfer dubioser Machenschaften im Netz geworden sein oder benötigen Hilfe wie man zulässig im Internet seine Waren und Dienstaleistungen anbieten kann, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter. Kostenfrei können, wollen und dürfen wir zwar nicht tätig werden, aber bei uns muss keiner mit einer Abofalle rechnen ;)

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