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Abmahnungen wegen angeblichen Verstoß gegen Elektrogesetz

Abmahnungen wegen angeblichen Verstoß gegen Elektrogesetz

Von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
und Rechtsanwalt Peter Kaumanns

Seit kurzem gelten für Händler neue Regelungen zur Rücknahme von alten Elektrogeräten. Wir haben bereits darüber berichtet. Wichtigste Änderung, die sowohl für den online als auch den stationären Handel gilt: Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, bei Kauf eines neuen Elektrogeräts, dass alte Gerät zurückzunehmen. Ist das Altgerät kleiner als 25 Zentimeter, muss der Händler es auch ohne Kauf eines entsprechenden Geräts unentgeltlich annehmen. Vorausgesetzt, es werden haushaltsübliche Mengen vorgelegt.

Nun sollen bereits die ersten Abmahnungen im Umlauf sein. Laut Medienberichten hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ein entsprechendes Schreiben an Amazon verschickt. Ein zu Probezwecken durchgeführter Chat mit dem Kundendienst des Internetversandhändlers soll ergeben haben, dass Amazon nicht bereit sei, kleine Geräte (unter 25 Zentimetern) kostenlos zurückzunehmen.

Fest steht, die Regelung gilt auch für Online-Händler. Ungeklärt ist jedoch noch die Frage, wie die Rücknahme konkret durchzuführen ist. Denkbar wäre es wohl, stationäre Rückgabestellen einzurichten, bei denen die Kunden ihre Geräte abgeben können. Möglich könnte es auch sein, die Altgeräte per Post zu erhalten. Dort stellt sich jedoch die Frage, wer die Kosten für Verpackung und Versand zu tragen hat.

Bei der Beantwortung dieser Frage könnte die Rechtsprechung zur Rücknahme von Altöl-Beständen helfen. Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein Onlinehändler für die Rücksendung die Kosten verlangen kann (Urteil vom 16. Juni 2016, Az.: 13 U 26/16). Das ElektroG spricht jedoch ausdrücklich von einer „unentgeltlichen“ Rücknahme.

Folgt man der Argumentation der niedersächsischen Richter, wäre der Händler jedoch nur verpflichtet die Annahme kostenfrei zu gewährleisten – nicht den Transport dorthin. Dies wäre wohl vergleichbar mit der Abgabe beim stationären Handel: Der Kunde muss auch selbst für die Fahrtkosten zum Händler aufkommen – das Benzingeld oder die Straßenbahnfahrkarte bekommt er nicht ersetzt. Die Frage der Rücksendekosten könnte aber womöglich bald die Gerichte beschäftigen.

Für Fachhändler ist jedoch nunmehr äußerte Vorsicht geboten. Sie sollten sich an die Vorgaben des ElektroG halten, um Abmahnungen zu vermeiden. Scheinbar werden derzeit bei ausgewählten Händlern Probeanrufe oder Testchats mit dem Kundenservice durchgeführt. Bei diesen Probeanrufen informiert sich ein scheinbar sehr interessierter Kunde über die Rücknahmemöglichkeiten und versucht dem Mitarbeiter möglichst viele Details zu entlocken.

Für Online-Händler empfiehlt es sich, möglichst im Vorfeld umfassend auf der Webseite über Rücknahmemöglichkeiten zu informieren und aufzuklären.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich! Nehmen Sie einfach Kontakt mit unserem spezialisierten Team auf. Wir beraten Sie auch im Bereich Marketing und Service Ihres Onlineshops.

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