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Virtuelle Videorecorder stellen neue Nutzungsart dar

Virtuelle Videorecorder stellen neue Nutzungsart dar - Das OLG München entscheidet zugunsten von RTL

Das OLG München hat in einer brandaktuellen Entscheidung vom 18. November 2010, Az.: 29 U 3792/10, entscheiden, dass Online Videorecorder eine selbstständige Nutzungsart dastellen.

RTL wehrt sich seit einiger Zeit gegen das „neuartige“ Geschäftsmodell der virtuellen Videorecorder (vPVR). In dem hiesigen Verfahren ging es auch darum, dass ein Unternehmen welches den vPVR www.save.tv „unterstütze“ eine Verletzung des Weitersenderechts nach den §§ 87 und 20b UrhG begehe. Das sich hierüber die Gelehrten trefflich streiten können, bewies der Autor dieses Artikels bereits mit dem Verfassen seiner Dissertation zum Thema. Das OLG München berief sich nun auf die Entscheidung des BGH vom 22. April 2009 – I ZR 216/06.

Das besondere an dem vorliegenden Verfahren ist allerdings eine rechtliche Einschätzung des Gerichts, die an Brisanz kaum der damals zu klärenden Rechtsfrage nachsteht: Der Antragsgegner machte geltend, RTL sei überhaupt nicht Anspruchsberechtigt, da der Sender seine Rechte an die Verwertungsgesellschaft VG MEDIA übertragen habe und aus diesem Grunde nicht zur Prozessführung legitimiert sei.

Das OLG München führte aus, dass virtuelle Videorecorder eine neue Nutzungsart darstellen und daher keine Rechte an die VG MEDIA übertragen werden konnten. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass sich virtuelle Videorecorder von herkömmlichen Videorecordern in technischer und in wirtschaftlicher Art unterscheiden. Insbesondere der Umstand, dass sich vPVR durch Onlinewerbung finanzierten, biete hinreichenden Grund zu der Annahme, dass es sich hierbei um eine neue Nutzungsart handelten.

Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor, daher interessieren hier ganz besonders die Gründe, die das OLG München zu seiner Annahme führten. Denn mit der Rechtsprechung des BGH zu neuen Nutzungsarten ist die Entscheidung auf den ersten Blick nicht kompatibel. Danach liegt eine neue Nutzungsart vor, wenn sie bezogen auf die Werknutzung eine konkrete technische und wirtschaftliche Verwendungsform darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei vPVR um die Nachfolgetechnologie der herkömmlichen Videorecorder bzw. aktueller Festplattenrecorder handelt, ließe sich hierüber trefflich streiten. Auch scheint der Ansatz, dass durch vPVR mit Werbeeinnahmen Umsätze generiert werden und dies den Unterscheid zur bekannten Technik darstellt auf den ersten Blick fragwürdig.
Insgesamt dürfen wir gespannt sein, wie das Gericht seine Rechtsansicht begründen wird. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens natürlich auf dem Laufenden.

Sollten Sie selbst Fragen zum Urheberrecht und den „Neuen Medien“ haben, so stehen Ihnen unsere Anwälte stets als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.