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Update zum Urheberrecht: Fotos von Gebäuden knipsen und das Framing sind erlaubt

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Update zum Urheberrecht: Fotos von Gebäuden knipsen und das Framing sind erlaubt

von Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachmann für Medien- und Urheberrecht

In dieser Woche wurde einiges diskutiert zu urheberrechtlichen Fragen. Zum einen ging es um das „Framing“ – also der Einbindung von fremden, urheberrechtlich geschützten Inhalten auf der eigenen Internetseite. Darüber musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Das EU-Parlament hingegen beschäftigte sich mit der „Panoramafreiheit“. Sie erlaubt es, zumindest in einigen EU-Ländern wie auch Deutschland, Fotos von öffentlich zugänglichen Gebäuden und Kunstwerken zu machen, um sie später (gewerblich) zu veröffentlichen. Doch einige Abgeordnete wollten sie abschaffen. Wir haben über beide Themen im Vorfeld ausführlich berichtet. Hier nun ein Update.

Framing

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass „Framing“ grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Verstoß darstelle,  weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Zuvor hatte der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. C-348/13). Der Volltext der BGH-Entscheidung ist zwar noch nicht veröffentlicht, aber in einer Erklärung vom 9. Juli 2015 heißt es:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.“

Eine Einschränkung machte der BGH jedoch: Es erfolge wohl dann eine urheberrechtswidrige öffentliche Wiedergabe, wenn keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliege.

„Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war.“

Dazu hatte aber die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Panoramafreiheit

Gute Nachrichten für (Hobby-)Fotografen: Es bleibt alles beim Alten! Die Panoramafreiheit wird nicht beschränkt, in Deutschland dürfen deshalb grundsätzlich auch weiterhin öffentlich zugängliche Gebäude und Kunstwerke fotografiert, die Bilder anschließend veröffentlicht werden. EU-Kommissar Günther Oettinger schrieb dazu bei Twitter: „Einschränkung #Panoramafreiheit war ein Missverständnis.“ In den Staaten, in denen es jedoch bislang keine Panoramafreiheit gab, wird es nun auch keine geben – es bleibt den Ländern selbst überlassen, ob sie eine solche ermöglichen.