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Popcorn Time: Neue Abmahnwelle wegen Streaming?

Abmahnwelle Popcorn Time - Ein Wolf im Schafspelz!

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Es geht schon wieder los? Ziemlich genau ein Jahr nach den zahlreichen redtube-Abmahnungen bei denen Nutzer eines Streamingportals zur Kasse gebeten wurden, scheint es erneut Abmahnungen wegen vermeintlichem Streamings zu geben.

Hierbei lassen die Rechteinhaber von Kinofilmen verstärkt wegen des Internetdiestes "Popcorn Time" abmahnen, deren Anwälte Waldorf Frommer 815 Euro von den Nutzern fordern.

Vorsicht - der Vergleich hinkt!

Doch Achtung: Zwar heisst es auf der Website 

"Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents"

doch das ist offensichtlich ausgesprochen irreführend, denn in Wahrheit handelt es sich um allerdings nicht um Streaming, sondern einen klassischen Filesharingdienst. Zum Unterschied zwischen Streaming und Download siehe den Live-Auftritt des Verfassers bei servicezeit im WDR seinerzeit zum Thema Redtube.

Wohl kein Streaming, sondern wohl eher Download

Durch die zur Verfügung gestellte Client-App wird dabei der Film gerade nicht nur kurzfristig im Zwischenspeicher hinterlegt, sondern tatsächlich heruntergeladen und -wie bei Filesharingdiensten üblich- gleichzeitig anderen sogar noch zum Download zur Verfügung gestellt.

Während das Streaming, also das bloße Betrachten im Browser ohne Download, nach § 44a UrhG keine Vervielfältigungshandlung darstellt, scheint der vorliegende Dienst, die Filme und Serien tatsächlich unzulässig zu vervielfältigen.

§ 44a UrhG besagt im Wesentlichen, dass lediglich vorübergehende Vervielfältigungshandlungen deren alleiniger Zweck es ist die Übertragung oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig sind.

Das ist eben beim Filesharing aber gerade nicht der Fall. Daher ist der Vergleich zu den Redtube Abmahnungen sehr gefährlich und hier auch nur aufgeführt um aufzuzeigen, dass es sich wohl tatsächlich um einen ganz anderen Fall handelt.

Verschulden nicht erforderlich

Das Problem ist hierbei, dass es den Nutzer im Kern wenig helfen dürfte, dass sie wohlmöglich im guten Glauben den Dienst genutzt haben, da Streaming ja unter Umständen eben legal sein könnte. Vorsatz ist für die zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aber gerade nicht erforderlich.

Wie beispielsweise im Markenrecht auch, spricht man von einer verschuldensunabhängige Haftung auch im Urheberrecht, insofern sollten die Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter genommen werden.