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Helene Fischer kann aufatmen

Helene Fischer kann aufatmen

- Parteien- und Künstlerrechte im Wahlkampf -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachmann für Musik- und Urheberrecht
sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Zum Thema Politik, Wahlkampf und Medienrecht hatten wir bereits berichtet. Eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts könnte Parteien künftig vor eine schwere Aufgabe stellen.

Soll bei politischen Veranstaltungen Musik laufen, müssten sich die Parteien möglicherweise zuvor eine Einwilligung bei den Künstlern holen. Mit seinem Urteil vom 18. März 2015 untersagte das Gericht in Jena (Az. 2 U 674/14) der NPD, das Lied „Atemlos durch die Nacht“ von Helene Fischer im Wahlkampf zu spielen.

Die Partei hatte auf verschiedenen Veranstaltungen an öffentlichen Plätzen im Vorfeld der Landtagswahlen 2014 in Thüringen unter anderem den Song der Schlagersängerin gespielt. Fischer befürchtete dadurch mitunter wohl eine Gefährdung ihres Rufs.

Während der thüringischen Landtagswahlen spielte die NPD den Erfolgssong Fischer während ihrer Wahlveranstaltungen. Dagegen hatte Rechtsanwalt der Sängerin zunächst eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt, die jedoch auf Antrag der NPD hin vom Landgericht Erfurt wieder aufgehoben wurde. Nach Auffassung der Richter wurde durch das bloße Abspielen des Liedes das Persönlichkeitsrecht nicht derart stark beeinträchtigt, dass hierdurch ihr Ruf oder Ansehen der Musikerin gefährdet werde. Dagegen ging Fischer in Berufung – mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht formuliert sehr allgemein – passend auf alle Parteien

Das Thüringer Oberlandesgericht stütze sein Urteil auf §§ 97, 75 UrhG, wonach dem ausübenden Künstler das Recht zusteht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Die Richter machten die Untersagung in der Entscheidung aber nicht explizit an der NPD und ihrer konkreten politischen Ausrichtung fest, sondern formulierten ihre Gründe sehr allgemein.  So heißt es in dem Urteil:

„Das Hineinstellen in den Zusammenhang mit dem Werben einer politischen Partei (…) ist besonders geeignet, das Ansehen eines Künstlers zu beeinträchtigen, weil gerade die politische Überzeugung ein Bereich ist, den zu offenbaren jedem Einzelnen selbst überlassen werden muss (…). Vielmehr bleibt die Entscheidung, sich in der Öffentlichkeit bewusst unpolitisch zu geben, beim Künstler, der deshalb nicht nur in eine Nutzung seiner Darbietung für Produktwerbung, sondern auch für politische Werbung einwilligen muss. Darauf, um welche politische Partei es sich handelt, kommt es nach der Auffassung des Senats dabei nicht maßgeblich an.“

Daran ändere auch nichts, dass ein erfolgreicher Künstler an sich mit einer üblichen Kommerzialisierung seiner Darbietung, zum Beispiel durch den Verkauf von CDs, einverstanden sei, so die Thüringer Richter.

Der Charakter der ausgesuchten Lieder lege eine bestimmte Zweckrichtung im Rahmen der politischen Wahlkampfveranstaltung nahe:

„Denn die wiedergegebenen Lieder sind allesamt in gewisser Hinsicht „Stimmungsmacher“, die nicht nur ein (neutrales) Gefühl der Unterhaltung, sondern darüber hinaus noch ein „positives Gefühl“ oder „Wir-Gefühl“ verstärken sollen, oder die einen solchen Beliebtheitsgrad haben, dass sie auch einen gewissen Anlockeffekt ausüben.“

Für die Eignung zur Ansehensgefährdung hielt es das Gericht für ausreichend, dass nicht auszuschließen sei, dass ein unvoreingenommener Beobachter sich die Frage stellen könnte, was Helene Fischer mit der NPD und deren politischen Ideen zu tun habe:

„Dabei  ist nicht auszuschließen, dass dieser Teil der Durchschnittsbeobachter dann Assoziationen dahingehend herstellen wird, dass die Verfügungsklägerin aufgrund ihrer eigenen politischen Überzeugung zumindest „nichts dagegen habe“, dass ihre Darbietung bei dieser Wahlkampfveranstaltung gespielt wird.“

Trendwende in der Rechtsprechung?

Die Entscheidung könnte somit auch weitreichende Folgen für andere Parteien haben. Überträgt man die Argumente des Gerichts auf alle Wahlkämpfe, müssten die Parteien wohl für jeden Song, den sie öffentlichen spielen wollen, eine ausdrückliche Einwilligung des Künstlers einholen – oder sie laufen Gefahr, dass sich die Musiker dagegen rechtlich zur Wehr setzen. Auch andere deutschsprachige Künstler sollen bereits juristisch gegen die Verwendung ihrer Musik im thüringischen Wahlkampf vorgegangen sein. Dieses Urteil könnte eine Trendwende darstellen – bislang galt, dass man sich gegen eine solche Nutzung im Wahlkampf nicht wehren konnte.

Ein bekanntes Beispiel aus der Vergangenheit ist der Protest der Band Die Toten Hosen. Ihr Hit „Tage wie diese“ wurde auf verschiedenen Wahlkampfveranstaltungen gespielt, die CDU feierte damit darüber hinaus ihren Sieg der Bundestagswahl 2013. Die Düsseldorfer Punks veröffentlichten im August 2013 ein Statement auf ihrer Internetseite:

„Wir distanzieren uns von der Verwendung unserer Musik im Wahlkampf! (…) Die Rechtslage ist leider so, dass wir dagegen nichts tun können (…). Wir haben nie ein Problem damit gehabt, wenn unser Lied vom Punkschuppen bis zum Oktoberfest den unterschiedlichsten Menschen Freude bereitet. Wir empfinden es aber als unanständig und unkorrekt, dass unsere Musik auf politischen Wahlkampfveranstaltungen läuft.“

Die Chancen für Bands wie die Toten Hosen, sich gegen den Einsatz ihrer Musik im Wahlkampf zu wehren, könnten sich nach dem aktuellen Urteil aus Thüringen nun erhöhen. Es bleibt aber sicherlich abzuwarten, in welche Richtung sich die Rechtsprechung entwickeln wird.

Hier das Urteil im Volltext lesen.

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