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Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook rechtfertigt Kündigung nicht unbedingt(Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 12 C 12.264)

Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook rechtfertigt Kündigung nicht unbedingt

 

VGH München, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 12 C 12.264

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Peter Kaumanns, LL.M.

 

Der Fall:

Eine schwangere Mitarbeiterin wurde gekündigt, da sie sich bei Facebook negativ über einen Kunden ihres Arbeitgebers geäußert hatte. Die Regierung von Mittelfranken bestätigte die außerordentliche Kündigung. Gegen diesen Bescheid woAnwalt Beratung Düsseldorf Arbeitsrecht Kündigungllte sie vorgehen und stellte vorab einen Prozesskostenhilfeantrag. Für dessen Bewilligung oder Ablehnung prüft das jeweilige Gericht summarisch die Erfolgsaussichten der Klage. Nachdem dieser Antrag zunächst vom Verwaltungsgericht negativ beschieden wurde, hatte nun der bayrische Verwaltungsgerichtshof in München über den Prozesskostenhilfeantrag der gekündigten Mitarbeiterin zu entscheiden.


Der VGH gab dem Antrag statt, da nach Ansicht der Richter die Klage hinreichende Erfolgsaussichten habe. Die Kündigung einer Schwangeren sei nur ausnahmsweise zulässig, z.B. bei besonders schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Das Festhalten am Vertrag muss für den Arbeitgeber dann schlechthin unzumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien jedenfalls in diesem Fall mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt.

 

Kündigung damit wahrscheinlich nicht wirksam

Es habe sich bei der Äußerung schließlich nicht um bloße Schmähkritik gehandelt, sondern um Mei-nungskundgaben, die grundrechtlich noch abgedeckt seien. Genau dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin auch privat vertragliche Beziehungen zu dem Kunden – einem Telekommunikationsabieter – habe und mit der Äußerung ihre Meinung lediglich in ihrem privaten Facebook-Account gepostet habe.


Entscheidend sei nach Ansicht der VGH-Richter zudem, ob die Äußerung lediglich im „privaten“ oder sogar  im „öffentlichen“ Bereich bei Facebook, z.B. Wall/Pinnwand, gepostet wurde. Wo die negative Äußerung in diesem Fall veröffentlicht wurde, lässt sich der Entscheidung des VGH nicht entnehmen. Sobald die Hauptsache entschieden ist, werden wir sie auch darüber informieren.

 

Fazit:

Neben der privaten Nutzung von Facebook am Arbeitsplatz kann nun auch eine rein private und gegebenenfalls sogar zuhause verfasste Facebook-Nachricht Auswirkungen auf den eigenen Arbeitsvertrag haben. Sollten Sie eine Abmahnung oder eine Kündigung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, schnell zu reagieren. Gerade bei einer Kündigung verbleibt nur wenig Zeit, gegen diese gerichtlich vorzugehen.


Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung.