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OLG Frankfurt/Main: Irreführende Bezeichnung von Verkaufsveranstaltungen im Internet

Leitsätzliches

Die Bezeichnung "Auktion" oder "Versteigerung" für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i. S. von § 34 b GewO sind, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 6 U 64/00

Entscheidung vom 1. März 2001

 

 

 

Tatbestand (Auszug)

 

Der Kl. vertritt als berufsständischer Zusammenschluss der in Deutschland tätigen Kunstversteigerer deren gewerbliche und ideelle Interessen. Die Bekl. veranstaltet im Internet so genannte "Internet‑Kunstauktionen", die sie wie aus den Internet-Ausdrucken ersichtlich ankündigt und durchführt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die so angekündigten und durchgeführten "Internet-Auktionen" keine Versteigerungen i. S. des § 34 b GewO sind. Aus diesem Grunde hält es der Kl. für irreführend (§ 3 UWG), wenn die Bekl. die von ihr durchgeführten Verkaufsveranstaltungen als "Auktionen" bezeichnet. Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr im Internet veranstalteten Verkäufe von Kunstgegenständen unter der Bezeichnung "Auktionen" anzukündigen.

 

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

 

 

 

Entscheidungsgründe (Auszug)

 

Das LG ist zunächst mit dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl. keine Versteigerungen i. S. des § 34 GewO durchführt. Ihr wird auch nicht vorgeworfen, die Bedingungen des § 34 b GewO oder der Versteigerungsverordnung nicht einzuhalten. Umstritten und mithin zu entscheiden ist allein die Frage, ob es irreführend i. S. von § 3 UWG ist, wenn die Bekl. ihre Verkaufsveranstaltungen, die nicht unter § 34 b GewO fallen und nicht nach den Vorschriften der Versteigerungsverordnung durchgeführt werden, als "Auktionen" bezeichnet. Dabei besteht der Unterschied der von der Bekl. durchgeführten Verkaufsveranstaltung zu Versteigerungen im Rechtssinne im Wesentlichen darin, dass den Verkaufsveranstaltungen der Bekl. eine örtliche Begrenzung fehlt (sofern man den vom Internet erfassten Raum nicht als eine "örtliche Begrenzung" ansieht) und dass bei den Verkaufsveranstaltungen der Bekl. das Höchstgebot nicht in einem offenen Bieterwettbewerb bestimmt wird, sondern dass in denjenigen verkauft wird, der im Moment des Fristablaufs das höchste Gebot abgegeben hat. Zu entscheiden ist daher allein die Frage, ob der am Erwerb von Kunstgegenständen interessierte Internet-Nutzer in seinen Erwartungen enttäuscht wird, wenn er im Zusammenhang mit einer solchen Verkaufsveranstaltung der Bekl. mit dem Begriff der "Auktion" konfrontiert wird.

 

Nach Auffassung des Senats, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkaufskreisen gehören, kann davon heute und somit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr ausgegangen werden. Denn im Internet werden inzwischen eine Vielzahl unterschiedlicher auktionsähnlicher Verkaufsveranstaltungen angeboten, die sich zum Teil in ganz unterschiedlichen Parametern von den gesetzlichen Anforderungen an eine Versteigerung unterscheiden. Der Begriff "Auktion" ist daher, sofern er im Internet für auktionsähnliche Verkaufsveranstaltungen verwendet wird, vieldeutig geworden. Davon geht derjenige Teil des Verkehrs, der am Erwerb von Kunstgegenständen über das Internet aktuell oder potenziell interessiert ist, aus. Dem entspricht der Sprachgebrauch in juristischen Fachaufsätzen, die sich mit "Internet-Auktionen" befassen, und die auch solche Verkaufsveranstaltungen, die keine Versteigerungen oder Auktionen im Rechtssinne darstellen, als "Online-" oder "Internet-Auktionen" bezeichnen (vgl. aus der zahlt. Lit. Bullinger, WRP 2000, 253; Rüßmann1 Reich, K&R 2000, 116; Wiebe, MMR 2000, 323; Huppertz, MMR 2000, 65; Wessely, Medien und Recht 2000, 266). Dem entspricht auch der Sprachgebrauch in der Begründung der Beschlüsse des Rechtsausschusses (BT-Dr 14/1395, S. 30), der "lnternetversteigerungen", bei denen lediglich Verkaufsverträge gegen Höchstgebot zu Stande kommen, von echten Versteigerungen im Fernabsatz unterscheidet; während Verkäufe gegen Höchstgebot den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes unterworfen wurden, wurde für Versteigerungen im Rechtssinne das Widerrufsrecht durch § 3 11 Nr. 5 ausgeschlossen, um Versteigerungen im Rechtssinne im Internet möglich zu machen. Auch die Presseberichterstattung der allgemeinen Medien berichtet unterschiedslos von "Online-" oder "Internet-Auktionen", insbesondere auch dann, wenn es sich nicht um "echte", das heißt herkömmliche Versteigerungen handelt. Dieser Gesichtspunkt eines diffusen Sprachgebrauchs im Zusammenhang mit "Internet-Auktionen" ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden, die Parteien sind dem nicht entgegengetreten.

 

Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung des Begriffs "Auktion" für eine Verkaufsveranstaltung im Internet, die nicht § 34 b GewO unterfällt und nicht nach den Regeln der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird, sondern wie die Verkaufsveranstaltung der Bekl. stattfindet, irreführend (§ 3 UWG) ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kauf von Kunstgegenständen zu denjenigen Geschäften gehört, bei denen sich der Verkehr sowohl mit dem Angebot als auch mit den rechtlichen Bedingungen seines Erwerbs näher befasst, bevor er eine Kaufentscheidung trifft und ein Gebot abgibt. Es handelt sich bei den beworbenen Waren nämlich um solche von regelmäßig erheblichem Wert und erheblicher Lebensdauer, so dass bei der Frage, welchen Eindruck die angegriffenen Angaben auf den Verkehr machen und ob von ihnen eine Irreführungsgefahr ausgeht, von der bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Kunstinteressenten vorhandene Aufmerksamkeit beim Besuch entsprechender Internetangebote auszugehen ist (...).

 

Diesem Verkehrskreis ist durch den genannten diffusen Sprachgebrauch in Verbindung mit dem Umstand, dass eine körperliche Besichtigung der Auktionsgegenstände in den Versteigerungsräumen im Internet ebenso wenig möglich ist wie eine persönliche Anwesenheit bei der Abgabe der Gebote im Auktionslokal, bekannt, dass Internet-Auktionen zwar Versteigerungen sein können, die weitestgehend wie eine herkömmliche Auktion durchgeführt werden, dass es sich aber auch um eine nur versteigerungsähnliche Verkaufsveranstaltung handeln kann. Schon bei der Frage, wie das Gebot abzugeben ist, muss sich der Internet-Nutzer darüber hinaus informieren, wie die Verkaufsveranstaltung organisiert ist und unter Beachtung welcher Vorgehensweise er sich an ihr beteiligen kann. Gleichviel, ob es sich um eine Versteigerung im Rechtssinne handelt oder nur um eine versteigerungsähnliche Verkaufsveranstaltung, muss sich der angesprochene Verkehr daher mit den "Auktionsbedingungen" befassen. Dabei wird er darüber informiert, ob es sich bei der fraglichen Veranstaltung um eine Versteigerung im Rechtssinne handelt oder nicht. Die Verwendung des Begriffs "Auktion" für eine Verkaufsveranstaltung im Internet gehört daher wettbewerbsrechtlich zu den mehrdeutigen Angaben, die aber nicht schon allein deswegen falsch und irreführend sind, weil sie einen mehrdeutigen Inhalt aufweisen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., § 3 UrhG Rdnr. 45). Fehlt wie im Streitfall angesichts des mehrdeutigen Begriffs der "Internet-Auktion" (Online‑Auktion; Internet‑ oder Online‑Versteigerung) ein bestimmtes Vorstellungsbild von der Verkaufsveranstaltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen und ist diesen bewusst, dass es sich bei den fraglichen Veranstaltungen auch um solche handeln kann, bei denen Kunstgegenstände gegen Höchstgebot verkauft werden, ohne echte Versteigerungen i. S. von § 34 b GewO zu sein, dann achtet der durchschnittlich informierte und verständige Kunstinteressent bei derartigen Online‑Auktionen auf die Verkaufsbedingungen, aus denen er wie auch bei der streitgegenständlichen Ankündigung unschwer erkennen kann, welcher Art die beworbene "Auktion" ist.