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LG Frankfurt/Main: DENIC als 'Non-Profit-Organisation'

Leitsätzliches

Die DENIC kann sich weiter als "non-profit"-Organisation bezeichnen. Sie machte glaubhaft, lediglich kostendeckend zu arbeiten. Im Einstweiligen Verfügungsverfahren genügte dieser Nachweis und die Überzeugung der Richter, dass "non-profit" im Allgemeinen als "ohne Gewinnerzielungsabsicht" verstanden werde.

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 2/6 0 280/01

Entscheidung vom 25. Oktober 2001

 

 

 

Tatbestand

 

Die Antragsgegnerin fungiert als zentrale Vergabestelle für Domain-Namen unterhalb der Top-Level-Domain de. Registrierungsaufträge für Domains können nach den einschlägigen Bedingungen der Antragsgegnerin nur an diese selbst oder an Service-Provider, die Mitglied der Antragsgegnerin sind, erteilt werden. Die Antragstellerin ist als Internet-Service-Provider tätig und bietet auch die Betreuung und Registrierung von de.-Domains an, wobei sie in der Regel mit Providern, die Mitglied bei der Antragsgegnerin sind, zusammenarbeitet. In ihren Registrierungsrichtlinien behauptet die Antragsgegnerin, ihre Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht auszuführen. Auf einer Internet-Seite bezeichnet sie sich als "Non-Profit-Organisation".

 

§ 2 des Statuts der Antragsgegnerin lautet: "Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb"

 

In § 20 des Statuts sind Regelungen über die Verwendung des Reingewinns getroffen. Die Antragstellerin leitet daraus ab, dass die Antragsgegnerin mit Gewinnerzielungsabsicht handele und sich deshalb nicht als "Non-Profit-Organisation" bezeichnen dürfe. Mit Eilantrag vom 15.8.01 hat die Antragstellerin diese Äußerung der Antragsgegnerin sowie ein angeblich unberechtigtes Eindringen der Antragsgegnerin in den Kundenkreis der Antragstellerin beanstandet. Die Kammer hat der Antragsgegnerin unter Zurückweisung des weitergehenden Eilantrages mit Beschluss vom 23.8.01 untersagt, zu behaupten, die Domain-Registrierung ohne Gewinnerzielungsabsicht durchzuführen oder zu behaupten, dass die ... e.G. eine "Non-Profit-Organisation" sei.

 

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin meint, als "Non-Profit-Organisation" dürfe sich nach wissenschaftlichem Verständnis nur bezeichnen, wer jedenfalls keine Gewinne an seine Mitglieder auskehre.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

den Beschluss vom 23.8.01 zu bestätigen.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

den Beschluss vom 23.8.01 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Die Antragsgegnerin leugnet das Eilbedürfnis mit dem Hinweis darauf, dass sie die beanstandeten Äußerungen schon seit Jahren verwende, wobei insbesondere die Registrierungsbedingungen der Antragstellerin auch auf Grund ihrer Tätigkeit als Provider längst bekannt gewesen sein müssten. Im Übrigen arbeite die Antragsgegnerin nach dem Prinzip der Kostendeckung und sei nicht auf Gewinnerzielung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Eilantrag ist zulässig und insbesondere noch dringlich. Die Antragstellerin hatte zwar schon geraume Zeit Kenntnis von den beanstandeten Äußerungen, nicht aber von deren angeblicher Unrichtigkeit, wie der Geschäftsführer der Antragstellerin unter Hinweis darauf erklärt hat, dass er erst im Sommer 2001 in die Satzung der Antragsgegnerin Einblick genommen habe. Die Presseinformationen der Antragstellerin vom September 01 stehen dieser Einlassung nicht entgegen; die dort wiedergegebene Aussage, wonach die Antragsgegnerin möglicherweise über Jahre hinweg getäuscht habe, kann zwanglos so verstanden werden, dass die Antragstellerin jetzt (erst) festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Äußerung über Jahre verbreitet habe.

 

Der Antrag erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung indessen als unbegründet. Denn der Antragstellerin steht der geltend gemacht Unterlassungsanspruch nicht zu. Die beanstandeten Äußerungen sind nicht irreführend. Die Antragsgegnerin hat vielmehr durch eidesstattliche Versicherung ... glaubhaft gemacht, nach dem Kostendeckungsprinzip zu arbeiten. Dann aber ist der Passus "ohne Gewinnerzielungsabsicht" nicht zu beanstanden. Denn wirtschaftliches Handeln lediglich nach dem Prinzip der Kostendeckung schließt eine Gewinnerzielungsabsicht aus. Nicht anders ist die Äußerung "Non-Profit-Organisation" zu werten. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass möglicherweise in Fachkreisen dieser Begriff mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt belegt ist, dem die Antragsgegnerin nicht gerecht wird. Zum einen ergibt sich schon aus der von der Antragstellerin als Anlage ASt 25 vorgelegten Literaturstelle, dass mit dem Begriff der "Non-Profit-Organisation" keine eindeutigen Vorstellungen verbunden werden. Zum anderen kommt es hier ohnehin nicht auf wissenschaftliches und demzufolge evtl. spezielles Vorverständnis , sondern vielmehr darauf an, wie die konkret angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Aussage verstehen. Diese vermuten, dass eine "Non-Profit-Organisation" nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist und deshalb günstigere Preise bieten kann. Dabei legt die Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, ihr Verständnis zu Grunde, zumal anderes im Eilverfahren nicht verfügbar ist. Mit diesem Bedeutungsgehalt treffen die Äußerungen der Antragsgegnerin jedoch tatsächlich zu.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.