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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 74 / 14

Leitsätzliches

Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflic hten verletzt hat.

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Bundesgerichtshof

Urteil

vom 18. Juni 2015

 

in dem Rechtsstreit

 

Az.: I ZR 74 / 14

 

Hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung  vom 18.Juni 

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandes-gerichts  Köln  vom  19.Februar  2014  wird  auf  Kosten  des  Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der  Beklagte  ist  Facharzt  für  Orthopädie.  Mitte  2012  warb  er  auf  seiner Internetseite unter der Überschrift "Implantat-Akupunktur" für eine Behandlung, bei  der  dem  Patienten  im  Bereich  der  Ohrmuschel  winzige  Nadeln  subkutan implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich für "weitere Informationen auch  über  die  Studienlage"  ein  elektronischer  Verweis  (Link)  zur Startseite "www...de", dem Internetauftritt des  Forschungsverbands  Implantat-Akupunktur e.V., die wie folgt gestaltet war:

Auf den über diese Startseite erreichbaren Unterseiten waren Aussagen zum  Anwendungsgebiet  und  zur  Wirkung  der  Implantat-Akupunktur  abrufbar, die der Kläger,  der Verband  Sozialer  Wettbewerb  e.V., für irreführendhält. Nach Abmahnung durch den Kläger entfernte der Beklagte den Link von seiner Internetseite. Ergab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Das  Landgericht  hat  den  Beklagten  entsprechend  dem  in  erster  Instanz zuletzt gestellten Antrag unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, mit  33  in der  Urteilsformel  wiedergegebenen,  näher  bezeichneten Aussagen, die auf den Internetseiten ".de" bereitgehalten waren, für eine Ohr-Implantat-Akupunktur  zu  werben  und  dem  Kläger Abmahnkosten  in  Höhe von  166,60€  nebst  Zinsen  zu  erstatten.  Das  Berufungsgericht  hat  die  Klage abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 259).Mit  seiner  vom  Berufungsgericht  zugelassenen  Revision,  deren  Zurück-weisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.  Das  Berufungsgericht  hat  angenommen,  dem  Kläger  stünden  die  mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu, weil dem Beklagten die Aussagen auf der  Internetseite  ".de"  nicht  zuzurechnen  seien,  die über  den  Link  auf seiner Internetseite bis zur Abmahnung vom 4.Juni 2012 erreichbar waren. Da-zu hat es ausgeführt:

Der  vom  Beklagten  gesetzte Link  zur  Seite  ".de" stelle  zwar eine geschäftliche  Handlung  dar,  weilerobjektiv  auch  dem  Zweck  diene,  Internet-nutzern das Dienstleistungsangebot des Beklagten nahezubringen und dafür zu werben.  Daraus  folge aber nicht,  dass  der  Beklagte für  die  nach  dem  Vortrag des  Klägers  irreführenden  Angaben  auf  der  Internetseite  ".de"  ein zustehen  habe. Unter Würdigung  aller  Umstände  des  Streitfalls  könne  nicht fest-gestellt  werden,  dass  sich  der  Beklagte  mit  dem  Setzen  des  Links  die  Inhalte des  fremden  Internetauftritts  zu  Eigen  gemacht  habe. Diese  seien  ihm  daher nicht wie eigene Werbeaussagen zuzurechnen. Weder erschienen die eigenen werblichen  Äußerungen  des  Beklagten  ohne  Nachverfolgung  des Links  unvollständig  und  unverständlich  noch  seien  die  Inhalte  der  Seite  ".de"  für  die objektive Zwecksetzung des eigenen Internetauftritts des Beklagtenwesentlich, Nutzer  für  die  in  seiner  Praxis  angebotene  Implantat-Akupunktur-Behandlung zu interessieren. Vielmehr wirke der Link nach der vorangestellten Ankündigung von  "Informationen  auch über  die  Studienlage" eher  wie  der  abschließende Hinweis  auf  weiterführende  Literatur  am  Ende  eines  Zeitschriftenartikels,  mit dem  der  Verfasser  keine  ungeteilte  Zustimmung  zu  allen  im  angegebenen Schrifttum  vertretenen  Auffassungen  zum  Ausdruck  bringe.  Zudem  führe  der vom Beklagten gesetzte Link nicht unmittelbar zu den vom Kläger beanstandeten Aussagen, sondern lediglich zu der beanstandungsfreien Startseite des Internetauftritts eines als Forschungsverband bezeichneten Idealvereins, von der aus  auch  andere,  vom  Kläger  nicht  angegriffene  Beiträge  zum  Thema  Implantat-Akupunktur erreichbar gewesen seien. Aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen  Internetnutzers  liege  die  Annahme  fern,  der  Beklagte  habe mit  seinem  Link  die  volle  Verantwortung  für  den  gesamten  Inhalt  der Webpräsenz  ".de"  einschließlich aller auf  Unterseiten  oder  in  PDF-Dateien  enthaltenen   Aussagen   zu   Wirkung   und   Anwendungsmöglichkeiten   der   Ohr-Implantat-Akupunktur übernommen.

Eine  Haftung  des  Beklagten  unter  dem  Gesichtspunkt  einer  Verletzung wettbewerbsrechtlicher  Verkehrspflichten  scheide ebenfalls aus.  Der  Beklagte habe  es  weder  darauf  angelegt,  Besucher  seiner  Internetseite  zu  bestimmten erkennbar  irreführenden  Aussagen  auf  der  Seite ".de"  zu  führen,  noch könne  angenommen  werden,  dass  dem  Beklagten  klare  Rechtsverletzungen innerhalb  des  Internetauftritts  ".de"  bereits  bei  der  Abmahnung  bekannt gewesen seien oder er solche in zumutbarer Weise leicht habeerkennen können.  Der Beklagte habe  den  Link  zu  den  beanstandeten  Inhalten  auch  sofort nach  der  Abmahnung  durch  den  Kläger  von  seiner  eigenen  Internetseite  entfernt. Es  könne  daher  dahingestellt  bleiben,  ob  die  vom  Kläger  beanstandeten Aussagen auf der Seite ".de" tatsächlich irreführend seien.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus  §§8,  3  Abs.1,  §4  Nr.11  UWG  in  Verbindung mit der dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienenden Marktverhaltensregelung  des  §3  HWG zu,  weil der  Beklagte  für  etwaige  wettbewerbs-widrige Inhalte auf der Internetseite ".de" nicht haftet. Da die Abmahnung unbegründet  war, kann  der Kläger  auch  keine Erstattung  von  Abmahnkosten verlangen.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht das Setzendes Links zu der  Seite  ".de"  als  geschäftliche Handlung des  Beklagten im  Sinne  von §2 Abs.1 Nr.1 UWG angesehen.

Der Beklagte wirbt auf seiner Internetseite für die von ihm in seiner Praxis  angebotene  Behandlungsmethode  der  Implantat-Akupunktur.  Der  Beklagte hat  sich  eigene  weiterführende  Darstellungen  erspart,  indem  er  den  Nutzern seiner  Internetseite  mit  dem  Link  am  Ende  der  Ausführungen  zur  Implantat-Akupunktur  "weitere  Informationen  auch über  die  Studienlage"  anbot. Durch den Link hat  der  Beklagte  die  fremde  Internetseite für  seinen eigenen  werblichen  Auftritt genutzt. Der  Streitfall  unterscheidet  sich  dadurch  maßgeblich  von Sachverhalten, in denen Online-Medien zur Erläuterung redaktioneller Beiträge elektronische Verweise setzen, die allein der Information und Meinungsbildung ihrer  Nutzer  dienen  sollen  (vgl.  zu  §1  UWG  aF  BGH,  Urteil  vom  1.April  2004 –I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 347ff. -Schöner Wetten; zum geltenden Recht vgl. BGH, Urteil vom 19.Mai 2011 –I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 -Coaching-Newsletter).

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte aufgrund des Links nicht für etwaige wettbewerbswidrige Inhalte auf den über die Internetseite "www.de" erreichbaren Unterseiten einzustehen hat. a) Das Telemediengesetz enthält keine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung das Telemediengesetz dient, hat die Frage der Haftung für derartige Verweise ausgespart (vgl. Art.21 Abs.2 der Richtlinie). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vor-schriften. Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hat(vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18.Oktober 2007 –I ZR 102/05, GRUR 2008, 534 Rn.20 = WRP 2008, 771 -ueber18.de).

Wer sich die fremden Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen (vgl. BGH, GRUR 2008, 534 Rn.20 -ueber18.de). Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 12.November 2009 –I ZR166/07, GRUR 2010, 616 Rn.23 = WRP 2010, 922 -marions-kochbuch.de).

Darüber hinaus kann derjenige, der seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer (vgl. zum  Urheberrecht BGH,  Urteil  vom  12.Juli 2012  -I ZR 18/11,  BGHZ  194,  339 Rn.18ff.  - Alone  in  the  Dark;  zum  Persönlichkeitsrecht  Versäumnisurteil  vom 25.Oktober  2011  -VI ZR 93/10,  BGHZ  191,  219  Rn.20ff.-Blog-Eintrag)  und im  Fall  der  Verletzung  sonstiger  wettbewerbsrechtlich  geschützter  Interessen aufgrund  der  Verletzung  einer  wettbewerbsrechtlichen  Verkehrspflicht  (vgl. BGH, Urteil vom 12.Juli 2007 – I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn.36ff. -Jugend-gefährdende  Medien  bei  eBay) in  Anspruch  genommen  werden,  wenn er  zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

Danach  begründet  auch  eine  als  geschäftliche  Handlung  zu  qualifizierende Linksetzung als solche noch keine Haftung für die verlinkten Inhalte (Fezer/Mankowski, UWG,  2.  Aufl.,§4-S12  Rn.131; MünchKomm. UWG/Busche, 2.Aufl., §5 Rn.708;MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 8 Rn. 273;Ott, WRP 2006,  691,  696).Das Setzen  eines Links kann eine  geschäftliche  Handlung darstellen, ohne  dass  dadurch eine  wettbewerbsrechtliche  Haftung  desjenigen begründet wird, der den Link gesetzt hat.

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es  hat zutreffend  eine  Haftung  des  Beklagten  für  etwaige  irreführende  Inhalte auf den über die Internetseite ".de" erreichbaren Unterseiten verneint.

aa) Der  Beklagte  hat  sich  die  unter  der  Internetseite ".de"  hinter-legten Inhalte nicht in einer Weise zu Eigen gemacht, dass der Verkehr sie ihm zurechnet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn.23 -marions-kochbuch.de; Köhler in Köhler/Bornkamm,  UWG, 33. Aufl.,§8  Rn.2.27; Ohly  in  Ohly/Sosnitza,  UWG, 6.Aufl.,§8 Rn.139).

Der  elektronische  Verweis ist  nicht  wesentlicher  Bestandteil  des  Geschäftsmodells    des    Beklagten    (vgl.    BGH,    GRUR    2008,    534    Rn.21 -ueber18.de). Über ihn sind auch keine Inhalte zugänglich, in denen offen oder versteckt   für   die   Produkte   des   Beklagten   geworben   wird   (vgl.   Born-kamm/Seichter, CR 2005, 747, 751). Der Link dient ferner weder zu einer Vervollständigung  des  eigenen  Behandlungsangebots  des  Beklagten  (vgl. Born-kamm/Seichter, CR 2005, 747, 751; Ott, WRP 2006, 691, 696),noch ist er so in einen  redaktionellen  Beitrag  auf  der  Internetseite  des  Beklagten  eingebettet, dass  er  für  das  weitergehende  Verständnis  dort  geäußerter  Meinungen  oder Ansichten erkennbar von Bedeutung und dadurch Bestandteil der vom Beklagten  auf  seiner  Internetseite  bereitgestellten  Inhalte  geworden  ist  (vgl.  BGH, GRUR 2012, 74 Rn.23f. -Coaching-Newsletter).

Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen, dass es sich bei dem vom Beklagten  gesetzten  elektronischen  Verweis  nicht  um  einen  sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Aus-sagen führt, sondern lediglich um einen Link zu der als solcher unbedenklichen Startseite  des  als  Forschungsverband  bezeichneten  Vereins  Implantat-Akupunktur e.V.(vgl.  Ott,  WRP  2006,  691,  696).  Die  beanstandeten  Inhalte werden  dem  Internetnutzer  also  nicht  schon  durch  einfaches  Klicken  auf  den vom  Beklagten  bereitgestellten  Link  zugänglich,  sondern  erst  durch  weiteres unabhängiges  und  vom  Beklagten  nicht  gelenktes  Navigieren innerhalb  des Internetauftritts ".de".

Wie  das  Berufungsgericht zutreffend festgestellt  hat,  entspricht  der  Link im  Streitfall somit einem  Hinweis  auf  weiterführende  Literatur  am  Ende  eines Aufsatzes oder Beitrags, über den sich der interessierte Internetnutzer zusätzliche  Informationsquellen zu  einem  bestimmten  Thema  selbständig erschließen kann. Das Berufungsgericht hat es unter diesen Umständen zu Recht als fern-liegend  angesehen,  dass  der angesprochene Verkehr  den  Link  dahingehend verstehen  könnte,  der  Beklagte  wolle  damit  die  inhaltliche  Verantwortung  für alle  Inhalte  übernehmen,  die  über  die  Internetseite  ".de" erreichbar  sind. Vielmehr  wird  der  durchschnittlich  informierte  und  verständige,  situationsadäquat aufmerksame  Internetnutzer  den  Link  als  vom  Beklagten  bereitgestellte Möglichkeit verstehen, sich bei entsprechendem Interesse anhand Vorinformationen, die durch vom Beklagten unabhängige Dritte bereitgestellt werden, weitergehend über das Thema Implantat-Akupunktur zu informieren.

bb) Eine Haftung des Beklagten als Störer kommt nicht in Betracht, weil die  als  irreführend  beanstandeten  Inhalte  keine  absoluten  Rechte  verletzt  haben können.

cc)  Das  Berufungsgericht hat  den  Unterlassungsantrag  des  Klägers  zu Recht  auch  nicht  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Verletzung  einer  wettbewerbs-rechtlichen Verkehrspflicht für begründet erachtet.

(1) Allerdings  kann  sich  eine  Rechtspflicht  zur  Prüfung  und  zur  Abwendung einer Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch aus  dem  Gesichtspunkt  eines  gefahrerhöhenden  Verhaltens  ergeben,  insbesondere   aus   der   Verletzung   von   Verkehrspflichten   (vgl.   BGHZ   173, 188 Rn.36 ff.  -Jugendgefährdende  Medien  bei  eBay).Ein  solches  gefahrerhöhen-des  Verhalten kann sich  grundsätzlich  auch  aus  dem  Setzen  eines  Hyperlinks auf  die  Internetseite  eines  Drittenergeben (vgl. OLG  München,  MMR  2002, 625; Volkmann, GRUR 2005, 200,205 f.). Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, die sich auf den Internetseiten Dritter  befinden.  Aus  dieser  Gefahrerhöhung  für eine Verletzung  durch  das  Wettbewerbsrecht  geschützter  Interessen  von  Marktteilnehmern  folgt  die  Verpflichtung desjenigen,  der  den  Link  setzt,  diese  Gefahr  im  Rahmen  des  Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wie bei einem Telediensteanbieter (vgl. BGHZ 173, 188 Rn.38-Jugendgefährdende Medien bei eBay) konkretisiert sich auch für  den geschäftlich einen Hyperlinksetzenden  Unternehmer die  wettbewerbs-rechtliche  Verkehrspflicht  hinsichtlich  rechtsverletzender  fremder  Inhalte  als Prüfungspflicht. Deren Bestehen und Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen.  Dabei  kommt  es  entscheidend  darauf  an,  ob  und  inwieweit  dem  in  An-spruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt.

(2) Der  Umfang  der  Prüfungspflichten,  die  denjenigen  treffen,  der  einen Hyperlink  setzt  oder  aufrechterhält,  richtet  sich  insbesondere  nach  dem  Gesamtzusammenhang,  in  dem  der  Hyperlink  verwendet  wird,  dem  Zweck  des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat,  die  Rechtswidrigkeit  dieses  Handelns  in zumutbarer  Weise  zu  erkennen. Auch  dann,  wenn  beim  Setzen  des  Hyperlinks  keine  Prüfungspflicht  verletzt wird,  kann  eine  Haftung  begründet  sein,  wenn  ein  Hyperlink  aufrechterhalten bleibt,  obwohl  eine  nunmehr  zumutbare  Prüfung, etwa nach  einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein  zugänglichen Quellen  erleichtern,  dürfen  allerdings  im Interesse  der  Meinungs-und Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die  sinnvolle  Nutzung  der  unübersehbaren  Informations-fülle im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien weitgehend eingeschränkt wäre (vgl. BGHZ 158, 343, 352 f. -Schöner  Wetten).  Diese  Haftungsgrundsätze  für  Hyperlinks  gelten  auch  im Rahmen der nach der neueren Senatsrechtsprechung bei der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verhaltenspflichten  maßgeblichen  Haftung  aufgrund  einer wettbewerbsrechtlichen  Verkehrspflicht, selbst wenn die Maßstäbe im  Zusammenhang mit der inzwischen im Wettbewerbsrecht aufgegebenen Störerhaftung entwickelt  worden  sind.  Die  Auswechslung  der dogmatischen  Grundlage  der Haftung hat die Prüfungspflichten für das Setzen von Hyperlinks inhaltlich nicht verändert.

(3) Zur  Konkretisierung  der  Prüfungspflichten  im  Zusammenhang  mit dem Setzen von Hyperlinks kann im Ausgangspunkt auf die vom Senat im Zusammenhang  mit  Internet-Marktplätzen  entwickelten  Grundsätze  zurückgegriffen werden (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn.139). Zwar gilt für das Setzen eines Hyperlinks bei der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen nicht  die  Privilegierung  des  § 7  Abs.2  Satz1  TMG,  wonach  Dienstanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen  zu  überwachen  oder  nach  Umständen  zu  forschen,  die  auf  eine  rechts-widrige  Tätigkeit  hindeuten,  so  dass  ihnen  grundsätzlich  nicht  zuzumuten  ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung  hin  zu  untersuchen(vgl. BGH,  Urteil  vom  11.März  2004 -I ZR 304/01, BGHZ  158,  236,  Rn.49 -Internet-Versteigerung I;  Urteil  vom 17. August  2011 - I ZR 57/09, BGHZ  191,  19  Rn. 21 -Stiftparfüm;  Urteil  vom5. Februar2015 -I ZR 240/12, GRUR  2015,  485 Rn.51=  WRP  2015,  577-Kinderhochstühle III). Der im Internet tätige Unternehmer wird nicht dadurch zum Anbieter von  Telediensten,  dass  er  bei  der  Werbung  für  seinen  Geschäftsbetrieb  einen Hyperlink setzt. Allerdings sind Hyperlinks aus der Sicht der Internetnutzer unerlässlich, um die unübersehbare Informationsflut im Internet zu erschließen. Es ist daher gerechtfertigt, regelmäßig auch für einen Unternehmereine proaktive Überwachungspflicht hinsichtlich  der von  ihm verlinkten  Inhalte zu  verneinen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn.139). Sofern ein rechtsverletzender In-halt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.

(4) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall keine Grundlage für die Annahme erhöhter Pflichten des Beklagten etwa unter dem  Aspekt  eines  von  vornherein  auf  Rechtsverletzungen  angelegten  Geschäftsmodells  oder der  Förderung  rechtsverletzender  Nutzung  durch  eigene Maßnahmen  besteht  (vgl.  dazu  BGHZ  194,  339  Rn.22  -Alone  in  the  Dark; BGH,  Urteil  vom  15.August  2013  -I ZR 80/12,  GRUR  2013,  1030  Rn.31  = WRP  2013,  1348  -File-Hosting-Dienst).  Eine  Haftung  des  Beklagten  für  den von ihm gesetzten Link setzte deshalb voraus, dass er -etwa durch einen Hin-weis des Klägers-Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhielt, die über diesen Link erreichbar waren.

(5) Soweit der   Senat   insoweit   bei   Internet-Marktplätzen   oder   File-Hosting-Diensten  eine  klare  Rechtsverletzung  verlangt  (vgl.  BGHZ  194,  339 Rn.28  -Alone  in  the  Dark;  BGH, GRUR  2015,  485  Rn. 52 -Kinderhochstühle im  Internet III),  ergibt  sich  diese  Anforderung  allerdings  unter  dem  Gesichts-punkt  der  Zumutbarkeit,  weil  weitergehende  Prüfungspflichten  das  von  der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Geschäftsmodell dieser Anbieter in Frage  stellen  könnten.  Eine  vergleichbare  Interessenlage besteht nicht bei  Hyper-links,  die  kommerziellen  Internetseiten  lediglich  ein  zusätzliches Informationsangebot hinzufügen, das für die dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen weder  essentiell  ist noch  ihren  Wert  oder  Nutzen  steigert. Zudem  handelt  es sich  dabei im  Gegensatz  zu  Internet-Marktplätzen  oder  File-Hosting- Diensten regelmäßig um eine begrenzte Anzahl von Hyperlinks, die vom Inhaber der Internetseite bewusst gesetzt werden. Es ist deshalb sachgerecht, das Risiko der rechtlichen  Beurteilung,  ob  eine  beanstandete  Äußerung  auf  dem  durch  den Link erreichbaren Internetauftritt tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht, demjenigen zuzuordnen, der den Link setzt. Dadurch werden die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen Dritter angemessen gegen die Verbreitung rechtswidriger  Inhalte  im  Internet  durch  Hyperlinks  geschützt. Der Unternehmer,  der  den Hyperlink setzt, ist also bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klarerkennbar ist.

(6) Nach  diesen  Grundsätzen kommt  im  Streitfalleine  Haftung  des  Beklagten für die nach Ansicht des Klägers rechtswidrigen Inhalte auf der Internet-seite  ".de"  nicht  in  Betracht.  Der  Beklagte  hat  nach  Abmahnung  des  Klägers  den  Link  zur  Startseite  von  ".de"  sofort  von  seiner  Internetseite  entfernt.  Das  Berufungsgericht  hat  zu  Recht  angenommen,  dass  nichts  dafürspricht, der Beklagte habe bereits vor der Abmahnung Kenntnis von rechtsverletzenden,  insbesondere  irreführenden Aussagen  auf  den  Unterseiten  des  Internetauftritts ".de" gehabt.

3. Kommt  eine  Haftung  des  Beklagten  danach  von  vornherein  nicht in Betracht,  konnte  das  Berufungsgericht  zu  Recht  dahinstehen  lassen,  ob  und gegebenenfalls  in  welchem  Umfang  die  vom  Kläger  beanstandeten  Aussagen über Wirkungen  und  Anwendungsgebiete  der  Ohr-Implantat-Akupunktur  objektiv  unzutreffend  oder  jedenfalls  wissenschaftlich  nicht  gesichert und möglicher-weise schon deshalb zur Täuschung geeignet sind.

III. Besteht  kein Unterlassungsanspruch  des  Klägers,  erweist  sich  auch seine  Abmahnung  als  unberechtigt,  so  dass  ihm  kein  Anspruch  auf  Erstattung von Abmahnkosten zusteht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.