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Wettbewerbswidrige Drittäuschung und unlautere Ausnutzung der Wertschätztung durch nachgeamte Handtasche- OLG Frankfurt, Az.: 6 U 251/10

Leitsätzliches

Wenn – sonst eher unauffälligen – Gestaltungselemente einer hochwertigen, sehr teuren und nur in geringer Auflage verkauften Damenhandtasche fast identisch für eine wesentlich billigere Tasche verwendet werden, kann darin unter dem Gesichtspunkt der Dritttäuschung eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der nachgeahmten Tasche liegen, wenn das nachgeahmte Erzeugnis infolge jahrelanger Berichterstattung in Modezeitschriften jedenfalls bei denjenigen Verkehrskreisen einen exklusiven Ruf erworben hat, die an der Entwicklung im hochpreisigen Modesegment – und zwar unabhängig davon, ob sie finanziell in der Lage sind, solche Artikel zu erwerben – interessiert sind.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT

URTEIL

 

In dem Rechtsstreit […]

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist Herstellerin hochpreisiger Modeartikel wie beispielsweise Handtaschen. Zu ihren Produkten gehört unter anderem das Handtaschenmodell Cabat mit folgendem Erscheinungsbild:

 

 

Die Taschen werden im Einzelhandel je nach Ausführung, d.h. abhängig von den verwendeten Lederarten, zu Preisen zwischen 3000 und über 50000 Euro angeboten.

Die Bekl. betreibt deutschlandweit Kaufhäuser unter der Bezeichnung X. Im Sommer 2009 bot sie die aus den folgenden Abbildungen ersichtliche Handtasche an.

  

Diese Tasche war an der Innenseite mit der Handelsmarke J der Bekl. versehen und kostete ca. 50 Euro. Auf das bei den Akten befindliche Modell einer solchen Tasche wird Bezug genommen.

Erstinstanzlich hat die Kl. in dem Vertrieb der Tasche eine unlautere Rufausbeutung bzw. Rufschädigung i.S. von § UWG § 4 Nr. 9b UWG sowie eine Behinderung des Absatzes der Cabat-Tasche gesehen.

Dem ist das LG nicht gefolgt. Es hat die Auffassung vertreten, der Tasche der Kl. komme keine wettbewerbliche Eigenart zu. Diese ergebe sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht aus dem „intrecciato” genannten Flechtmuster. Solche „trivialen” Muster würden für Taschen häufig verwendet und seien dem Verkehr durchaus bekannt. Auch die Grundform der Tasche sei allgemein üblich, so dass auch die Kombination dieser Merkmale nicht geeignet sei, 

wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Der Begründung wettbewerblicher Eigenart steht nach Auffassung des LG weiter entgegen, dass selbst nach dem – bestrittenen – Vortrag der Kl. in Deutschland jährlich nur ca. 150 Exemplare der Cabat verkauft werden.

Weiter hat das LG die Auffassung vertreten, es fehle auch an einem hinreichenden Grad der Übernahme der Merkmale der Cabat durch die Bekl. Die angegriffene Ausführungsform sei aus Lederimitat und nicht aus dem von der Kl. als prägend angesehenen Leder gefertigt, das der Cabat eine besondere Haptik verleihe. Auch die bei der angegriffenen Ausführungsform anders als bei der Cabat an der Schmalseite deutlich erkennbare Naht steht nach Auffassung des LG der Annahme einer unlauteren Nachahmung entgegen. Wegen dieser Abweichungen werde durch die angegriffene Ausführungsform lediglich eine Assoziation zur Cabat hervorgerufen. Dies genüge für die Annahme einer Rufausbeutung oder -schädigung i.S. von § UWG § 4 Nr. 9b UWG nicht.

Dagegen wendet sich die Kl. mit ihrer Berufung. Sie beantragte die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Handtaschen anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen; die Schadensersatzpflicht der Bekl. für die insoweit begangenen Handlungen festzustellen und mit im Einzelnen spezifizierten Anforderungen unter Vorlage von Belegkopien Auskunft zu erteilen.

Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Die Bekl. handelt mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unlauter i.S. des § UWG § 4 Nr. 9b UWG, weil darin eine unzulässige Ausbeutung des Rufs des Taschenmodells Cabat der Kl. zu sehen ist. Die Bekl. ist daher nach §§ UWG § 3 UWG § 3 Absatz I, UWG § 4 Nr. 9b, UWG § 8 UWG § 8 Absatz III Nr. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.

a) Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses ist wettbewerbswidrig, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 984 Rdnr. GRUR Seite 984 Randnummer 14 – Gartenliege, m.w. Nachw.; Senat, GRUR-RR 2011, GRUR-RR Jahr 2011 Seite 183 – Pen 68, juris-Rdnrn. 31ff.).

Wettbewerbliche Eigenart wiederum liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 339 Rdnr. GRUR Seite 339 Randnummer 26 – Stufenleitern, m.w. Nachw.). Dabei genügt es, wenn der angesprochene Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung gewinnt, das Erzeugnis könne wohl nur von einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (BGH, GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 984 Rdnrn. GRUR Seite 984 Randnummer 16, GRUR Seite 984 Randnummer 23 – Gartenliege).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Cabat. Die Kl. hat die wesentlichen Merkmale der Cabat-Tasche zutreffend und von der Bekl. unbeanstandet wie folgt zusammengefasst:

Die Tasche

  • weist eine rechteckige Grundform auf,

  • ist auf einer rechteckigen Bodenplatte aufgebaut,

  • weist Seitenwände auf, die senkrecht ansteigen,

  • weist zwei halbrunde U-förmige Tragegriffe auf,

  • wobei die Tragegriffe aus längeren, mittig gefalteten Lederstreifen, in denen ein Wulst eingearbeitet ist und deren Ränder im Bereich der Grifffläche miteinander vernäht sind, bestehen

  • und die aufgelassenen Ecken der Griffe wiederum in der Form eines kleinen Rechtecks mittels einer Naht entlang den Rändern und von Ecke zu Ecke über Kreuz mit der Tasche im vorderen Viertel der Tasche vernäht sind,

  • besteht aus geflochtenen Lederstreifen, wobei

  • die Flechtung aus gleich breiten, etwa 1 cm breiten Streifen besteht und

  • die Flechtung von der Standfläche der Tasche aus betrachtet in einem 45° Winkel verläuft, wodurch ein rautenförmiges Muster erzeugt wird.

Diese Merkmale sind geeignet, wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Cabat wettbewerbliche Eigenart schon von Hause aus zukommt. Dagegen spricht, dass das Flechtdesign für eine Vielzahl anderer (Damenhand-)Taschen bekannt ist und die Form der Tasche keinerlei Besonderheiten aufweist, sondern mehr oder wendiger der Grundform einer Bade- oder Strandtasche entspricht, für die auch ein Geflecht nicht ungewöhnlich ist. Auch auf die Anbringung einer nach außen erkennbaren Marke verzichtet die Kl. Zutreffend wird der Designer der Cabat in dem als Anlage vorgelegten Artikel der „Süddeutsche Zeitung” mit den Worten zitiert, „wer die Cabat nicht kenne, den schweige sie an”.

Gleichwohl ist es das Verdienst der Kl. und ihres Designers M, dieses Grundmuster einer geflochtenen Tasche mit großem Erfolg auf (exklusive) Damenhandtaschen übertragen und sich hiermit innerhalb eines bestimmten Verkehrskreises einen besonderen Ruf verschafft zu haben. Die Kl. hat eine Vielzahl von Presseveröffentlichungen vorgelegt, in denen die Cabat-Tasche abgebildet ist und in denen entweder nur diese Tasche, ihr Designer und/oder auch das Unternehmen der Kl. besprochen werden. Die Spannweite dieser Veröffentlichungen reicht von Boulevard- und Frauenzeitschriften wie „Bunte” „Gala” oder „Für Sie” über Modezeitschriften wie „Brigitte”, „Vogue” und „Elle” bis hin zur Tagespresse wie „Handelsblatt”, „Frankfurter Allgemeine Zeitung” und „FAZ am Sonntag” sowie „Süddeutsche Zeitung”. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Berichterstattung über den Zeitraum von 2004 bis zur Klageerhebung im Februar 2010 und darüber hinaus. Auch wenn die von der Kl. in Deutschland tatsächlich abgesetzten Stückzahlen der Cabat-Taschen auf Grund der extrem hohen Preise zwischen 3000 und über 50 000 Euro pro Stück überschaubar bleiben – die Kl. beziffert ihren Umsatz in Deutschland in den Jahren 2006–2009 mit ca. 350 000 Euro bis 490 000 Euro –, ist angesichts dieser Pressepräsenz von einer nicht unerheblichen Bekanntheit der Cabat-Tasche bei den von diesem Erzeugnis angesprochenen Verkehrskreisen und damit von wettbewerblicher Eigenart auszugehen.

Dabei zählen zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur diejenigen Frauen, die bereit und in der Lage sind, eine Handtasche für über 3000 Euro zu erwerben. Die von der Kl. dargelegte Berichterstattung sowohl in Modezeitschriften als auch der allgemeinen (Tages-)Presse ist vielmehr geeignet, der Cabat Bekanntheit auch bei einem an Mode interessierten Publikum zu verschaffen, das selbst entweder nicht bereit oder wirtschaftlich nicht dazu in der Lage ist, eine Original-Cabat-Tasche zu erwerben, gleichwohl aber die Entwicklung in diesem Modesegment sehr genau verfolgt. Wie den Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung bekannt ist, orientieren sich an Mode interessierte Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei Kaufentscheidungen für „normalpreisige” Modeartikel an den an den in Modemagazinen dargestellten oder der allgemeinen Presse vorgestellten „high-end”-Produkten, so dass auf Grund der von der Kl. dargelegten Presseberichterstattung von einer Bekanntheit der Cabat auszugehen ist, die über die Schicht ihrer potenziellen Käuferinnen und Käufer hinausgeht.

Allerdings verkennt der Senat nicht, dass die Cabat wegen ihrer an sich eher unauffälligen Gestaltung und ihres geringen Verbreitungsgrades nur einem geringen Teil derjenigen – breiten – Käuferschicht geläufig ist, an die sich die Bekl. mit der angegriffenen Tasche wendet.

c) Gleichwohl nutzt die Bekl. mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Wertschätzung der Cabat in unlauterer Weise aus.

Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf”, „Image”) auf die Nachahmung übertragen (so genannter „Imagetransfer”, vgl.: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. [2011], § 4 Rdnr. 9.53). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu der irrigen Annahme über die Echtheit verleitet wird, weil es an einem hinreichenden Abstand zwischen Original und Nachahmung fehlt. Denn bereits dies kann Anreiz zum Kauf der Nachahmung sein (BGH, GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 795 Rdnr. GRUR Seite 795 Randnummer 48 = NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 124 – Handtaschen; GRUR 1985, GRUR Jahr 1985 Seite 876 = NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 381 – Tchibo/Rolex, juris-Rdnr. 17; Köhler/Bornkamm, § 4 Rdnr. 5.56).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wegen des Preisgefälles zwischen dem Original und der angegriffenen Ausführungsform – die Bekl. verkauft ihre Tasche für ca. 50 Euro – besteht zwar nicht bei den Käuferinnen der Taschen, wohl aber bei dem allgemeinen Publikum die Gefahr einer Täuschung über die Echtheit. Denn die Gemeinsamkeiten überwiegen die (äußerlich sichtbaren) Unterschiede zwischen der Cabat-Tasche und der angegriffenen Ausführungsform deutlich:

  • Die Grundform der Taschen ist gleich: Die angegriffene Ausführungsform weist eine rechteckige Grundform auf, ist auf einer rechteckigen Bodenplatte aufgebaut und die Seitenwände steigen senkrecht auf.

  • Das Flechtmuster ist gleich – d.h., es besteht aus etwa 1 cm breiten Streifen und die Flechtung verläuft von der Standfläche der Tasche aus betrachtet in einem 45° Winkel, wodurch ein rautenförmiges Muster erzeugt wird.

  • Auch die Tragegriffe sind identisch ausgebildet: Sie bestehen aus längeren, mittig gefalteten Lederstreifen, in denen ein Wulst eingearbeitet ist und deren Ränder im Bereich der Grifffläche miteinander vernäht sind, wobei die aufgelassenen Ecken der Griffe wiederum in der Form eines kleinen Rechtecks mittels einer Naht entlang den Rändern und von Ecke zu Ecke über Kreuz mit der Tasche im vorderen Viertel der Tasche vernäht sind.

  • Beide Taschen sind äußerlich nicht gekennzeichnet; die Handelsmarke der Bekl. befindet sich im Inneren der angegriffenen Ausführungsform.

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Taschen liegt dagegen in dem jeweils verwendeten Material. Während die Cabat ausschließlich aus – teilweise erlesenem, extrem teurem – Leder hergestellt wird, besteht die Tasche der Bekl. aus Lederimitat. Eine weitere, auch nach außen in Erscheinung tretende Abweichung ist die aus der im Tenor eingeblendeten Abbildung ersichtliche Naht an der Schmalseite der Tasche der Bekl. Diese fällt allerdings nur auf, wenn man besonders auf dieses Detail achtet. Wer die Cabat-Tasche nur von den Presseabbildungen her kennt – wo sie typischerweise mit ihrer breiten Seite abgebildet ist (vgl. z.B. Süddeutsche Zeitung) – wird die seitliche Naht oder deren Fehlen nicht als wesentliches Gestaltungsmerkmal wahrnehmen. Außerdem fällt die schmale Seite in der für die Publikumstäuschung maßgeblichen Tragesituation nach innen so ein, dass die Naht gar nicht mehr zu sehen ist. Dass eine Tasche aus Lederimitat eine gänzlich andere Haptik vermittelt als die teuren Ledermodelle, ist evident; auch das spielt für die Publikumstäuschung jedoch keine Rolle. Denn anfassen wird das Publikum die Taschen von Passantinnen regelmäßig nicht.

Im Übrigen ist diesen Abweichungen gemein, dass sie durch eine weniger aufwändige Herstellung oder die Verwendung einfacherer Materialien bei der angegriffenen Ausführungsform resultieren. Die wesentlichen Merkmale, die die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Tasche ausmachen, sind dagegen bis in die letzten Einzelheiten – wie z.B. die Breite der verarbeiteten (Kunst-)Lederriemchen und den Verlauf der Nähte, mit dem die Tragegriffe an dem Taschenkörper befestigt sind – identisch übernommen. Ein anderes Motiv als das, sich mit der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform an die Cabat-Tasche anzunähern und deren Ruf als elitäres Luxusprodukt auszunutzen, kann dem Gestalter der angegriffenen Ausführungsform deshalb nicht unterstellt werden. Eine solche Motivation hat der BGH als unlauter und den Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung begründend grundsätzlich anerkannt (BGHZ 138, BGHZ Band 138 Seite 143 = GRUR 1998, GRUR Jahr 1998 Seite 830 = NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 3773 – Les Paul Gitarren, juris-Rdnr. 36).

Unter diesen Umständen steht es der Einordnung der angegriffenen Nachahmung als unlauter i.S. von § UWG § 4 Nr. 9b UWG nicht entgegen, dass sich aus den unter b genannten Gründen nur ein eher geringer Teil der Käuferinnen der Tasche beim Erwerb von der Erwägung leiten lassen wird, sich auf diese Weise als Besitzerin einer Cabat auszugeben. Denn angesichts des hohen Grades der Annäherung, die ohne Weiteres vermeidbar wäre und die auf eine Rufausbeutung angelegt ist, muss die Kl. selbst eine solche Ausnutzung der Wertschätzung ihres Erzeugnisses nicht hinnehmen.

2. Aus dem Gesagten folgt, dass der Kl. auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zustehen. Außerdem war die Schadensersatzpflicht der Bekl. festzustellen.

Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten besteht aus § UWG § 12 UWG § 12 Absatz I 2 UWG und ist auch in Höhe der geltend gemachten 1,5-fachen Gebühr nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwälte der Kl. konnten gem. Nr. 2300 VV RVG grundsätzlich zwar nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Rechnung stellen. Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung jedoch entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20% (so genannte Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht i.S. des § RVG § 14 RVG § 14 Absatz I 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 1603 Rdnr. NJW Seite 1603 Randnummer 18, m.w. Nachw.). Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte der Kl. die Toleranzgrenze eingehalten.

(Unterschriften)