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Wettbewerbswidrige Fotografien von Messeständen in Prospekten der chinesischen Konkurrez - LG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007, Az.: 12 O 29/07

Leitsätzliches

Ein deutscher Hersteller hat auch gegenüber der chinesischen Konkurrenz einen Anspruch auf Unterlassung, wenn Mitarbeiter auf einer Messe den Stand und Produkte fotogrfieren und diese Fotografien in einem Werbeprospekt verwendet werden. Die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts folgt aus dem Umstand, dass Kataloge in Papierform auf einer Messe in Deutschland verteilt wurden, sodass Deutschland als Begehungsort der Wettbewerbshandlung anzusehen ist.

LANDGERICHT DÜESSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 25. Juli 2007

Aktenzeichen: 12 O 29/07

 

In dem Rechtsstreit

der … vertreten durch die Geschäftsführerin ….
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Withöft & Terhaag, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,

gegen

die HONKONG KINLONG CONSTRUCTION HARDWARE (Group) Co., LTD., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter … DongGuan City, GuangDong Province, China,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, den Richter … und den Richter am Landgericht …

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

a) Prospekte im Internet unter www.k….com zum Download bereit zu halten, welche die nachfolgend dargestellten Bilder von Produkten der Klägerin beinhalten:

(Abbildung, wird nicht angezeigt)

b) Prospekte zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, welche die nachfolgend dargestellten Bilder von Produkten der Klägerin beinhalten:

(Abbildung, wird nicht angezeigt)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Hersteller von Geländern, Brüstungssystemen, Befestigungen für den Innenausbau, Fassadenkonstruktionen und Verbindungselementen zwischen Glas und Edelstahl tätig. Die Beklagte ist eine chinesische Gesellschaft und als Hersteller auf denselben Gebieten tätig. Beide Parteien unterhielten in den Jahren 2004, 2006 und 2007 als Aussteller Messestände auf verschiedenen Fachmessen in Deutschland. Auf der in Düsseldorf stattfindenden „Glasstec 2006" verteilte die Beklagte ihre Kataloge.

Die Klägerin behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten habe im Jahre 2004 den Messestand und einzelne Produkte — insbesondere das Produkt „Banano" — der Klägerin fotografiert. Diese — im Tenor wiedergegebenen — Fotografien habe die Beklagte in ihren Katalogen — sowohl im Internet als auch in Papierform — vervielfältigt und verbreitet.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Sie wende sich mit ihrem Angebot nicht an deutsche Kunden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Angebote im Hinblick auf die zwei Amtssprachen in Hongkong nur in Englisch und Chinesisch abrufbar seien. Insoweit sei deutsches Wettbewerbsrecht nicht anwendbar. Zudem fehle es am Wettbewerbsverhältnis, und einer Verletzungshandlung.

Die Abrufbarkeit der Prospekte in Deutschland über das Internet, ergebe sich aus der Natur des Internets. In dem Katalog seien lediglich von ihr lieferbare Produkte abgebildet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.
Das Landgericht Düsseldorf ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus den Vorschriften über die Örtliche Zuständigkeit (Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. § 1 Rn. 8). Letztere folgt aus § 14 Abs. 2 UWG, wonach teilweise das Gericht angerufen werden kann, „in dessen Bezirk die Handlung begangen ist".

Das deutsche UWG ist auf die streitgegenständlichen Handlungen anzuwenden. Auf eine Wettbewerbshandlung ist maßgeblich das Recht des Begehungsortes bzw. Marktortes anzuwenden. Als Begehungsort kann nur der Ort angesehen werden, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen (BGH GRUR 1988, 453, 454 — Ein Champagner unter den Mineralwässern). Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort beziehen sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte — und deshalb bei der Rechtsanknüpfung zu beachtende — Interesse der möglichen Kunden als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluss von Verträgen geschützt zu werden sowie das daraus resultierende Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb. Dies gilt auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB (BGH GRUR 2004, 1035, 1036 — Rotpreisrevolution).

Soweit vorliegend Kataloge in Papierform auf einer Messe in Deutschland verteilt wurden, ist Deutschland ohne weiteres als Begehungsort der Wettbewerbshandlung anzusehen. Im Ergebnis gilt dies jedoch auch, soweit sich die Klägerin gegen die Verbreitung der Kataloge im Internet wendet.

Eine Wettbewerbshandlung im Internet kann zu einem sogenannten Streudelikt (Multi-State-Wettbewerbshandlung) führen. Da eine Werbung im Internet grundsätzlich in allen Staaten wirken kann und um die Wettbewerbsfreiheit nicht über Gebühr einzuschränken, wird das Marktortprinzip durch das Kriterium der Spürbarkeit eingeschränkt (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 25.Aufl., Einl. Rdnr. 5.8). Der Internetauftritt eines Anbieters ist nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, wenn er sich bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat (BGH GRUR 2005, 431, 432 — Hotel Maritime; BGH GRUR 2006, 513, 515 — Arzneimittelwerbung im Internet). Dies ist unter Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Vorliegend hat die Beklagte die Prospekte nicht nur im Internet bereit gehalten, sondern diese auch auf inländischen Messen verteilt. Der Internetauftritt bezweckt auch eine weitergehende Information potentieller inländischer Kunden. Nach dem eigenen Internet-Auftritt der Beklagten exportiert sie ihre Produkte auch nach Europa (Anlage K 7). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch der deutsche Markt durch den Internetauftritt angesprochen werden soll. Hierfür spricht auch die unstreitige Präsenz auf einschlägigen Messen in Deutschland. Gründe dafür, dass der deutsche Markt durch den Internetauftritt nicht angesprochen werden soll, sind weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich. Entsprechendes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass der Katalog nicht in Deutsch verfügbar ist. Gerade im Bereich des Wirtschaftslebens ist Englisch die bestimmende Sprache geworden, so dass deutsche Verkehrskreise nicht ausgeschlossen werden. Wie der Auftritt auf Fachmessen zeigt, spricht die Beklagte in erster Linie Fachbesucher, z.B. Bauunternehmen und Architekten, mit ihren Angeboten an.

II.
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG.

Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Sowohl in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide sind auf dem gleichen Markt tätig, da sie ähnliche Produkte anbieten und diese aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise substituierbar sind. Ebenso sind die Parteien auf demselben örtlichen Markt tätig. Wie schon dargelegt, wendet sich die Beklagte mit ihrem Angebot auch an inländische Verkehrskreise.

Durch die Benutzung der streitgegenständlichen Abbildungen wirbt die Beklagte irreführend im Sinne des § 5 UWG. Denn durch die Abbildung der Produkte in den auf Messen und im Internet verbreiteten Prospekten, die Werbung im Sinne von § 5 UWG beinhalten, weckt die Beklagte zugleich den falschen Eindruck, dass diese ein von ihr hergestelltes Produkt zeigen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck des Produktkataloges, in dem die eigenen Produkte und nicht diejenigen des Wettbewerbers vorgestellt werden sollen. Der so erweckte Eindruck, der sich auf eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG bezieht, ist indessen falsch. Bei den streitgegenständlichen Bildern, die im Klageantrag bzw. Tenor wiedergegeben sind, werden Produkte der Klägerin auf dem Messestand im Jahr 2004 abgebildet. Auf der auf Blatt 3 und 6 des Urteils wiedergegebenen Abbildung lässt sich unzweifelhaft der Name der Klägerin lesen. Im Zusammenhang mit den im Hintergrund erkennbaren Möbeln, die auch in dem als Anlage K 5 übergebenen Katalog der Klägerin (BI. 22 GA) abgebildet sind, wird deutlich, dass die Bilder auf einem Messestand gefertigt sein müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies, wie die Klägerin vorträgt, ihr Messestand auf der „Glasstec 2004" ist. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht dargestellt, wann und wo sie einen entsprechenden Messestand hatte, auf dem entsprechende Fotos gemacht worden sind.
Steht danach fest, dass die Abbildungen im Katalog der Beklagten Produkte der Klägerin zeigen, so folgt hieraus eine relevante Irreführung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte — wie sie völlig pauschal behauptet — entsprechende Produkte herstellt, die in Design und Funktion mit den Produkten der Klägerin übereinstimmen und inwieweit sie hierzu berechtigt war. Entscheidend ist allein, dass die vorliegenden Abbildungen Produkte zeigen, die tatsächlich nicht aus dem Haus der Beklagten oder mit ihr verbundener Unternehmen stammen. Die sich daraus ergebende Irreführung führt jedenfalls zu einem relevanten Anlockeffekt, wenn sich die von der Beklagten vertriebenen Glas- und Stahlelemente tatsächlich von den abgebildeten Produkten, die diejenigen der Klägerin zeigen, unterscheiden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das optische Erscheinungsbild der Stahlsysteme entscheidend ist und der Prospekt insoweit dazu führt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich mit dem Angebot der Beklagten auseinandersetzen.

Soweit die Beklagte tatsächlich Stahlsysteme herstellt — ob zulässig oder nicht sei dahingestellt -, die optisch und technisch mit den abgebildeten Produkten der Klägerin übereinstimmen, folgt hieraus jedenfalls eine relevante Herkunftstäuschung. Dies folgt insoweit aus dem Umstand, dass dadurch, dass auf einer Abbildung der Name der Klägerin zu lesen ist, der Eindruck erweckt wird, es bestehe eine — wie auch immer geartete — Zusammenarbeit bzw. geschäftliche Verbindung mit der Klägerin, die tatsächlich indessen nicht besteht. Diese Täuschung ist insoweit relevant, als sie positive Rückschlüsse auf die Qualität und die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche in Deutschland durchzusetzen, hervorrufen kann.

Für die Wiederholungsgefahr streitet die tatsächliche Vermutung. Unstreitig hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €

(Untreschriften)