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Zur Wettbewerbswidrigkeit der Aussage "Die tiefsten Preise finden Sie hier" - LG Köln, Urteil vom 23.9.2005, Az.: 81 O 127/05

Leitsätzliches

...Die streitgegenständliche Werbung ist nämlich schon deshalb irreführend, weil sie auch für den angemessen aufmerksamen und durchschnittlich gut informierten Verbraucher bedeutet, dass er sich – wenn er bei der Antragsgegnerin kauft – hinsichtlich des Preises keinerlei Gedanken zu machen braucht: wenn dem Verbraucher gesagt wird, er bekomme bei der Antragsgegnerin den "besten" Preis der Stadt, kann dies nur bedeuten, dass er sich in preislicher Hinsicht um nichts anderes kümmern müsse...

 

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 81 O 127/05

Entscheidung vom 23. September 2005

 

In dem Rechtsstreit

...

hat die 8. Kammer für handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom ... durch ...

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 22.Juli 2005 wird bestätigt in der Fassung gemäß Berichtigungsbeschluss vom 12.August 2005 mit der Maßgabe, dass lediglich Ordnungsgeld angedroht wird.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D:

Die Parteien sind Wettbewerber beim Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch wegen der Auslobungen "Der beste Preis der Stadt" sowie "Die tiefsten Preise finden Sie hier" mit der Begründung, hierbei handele es sich um Alleinstellungsaussagen, die fälschlicherweise suggerierten, dass die Mitbewerber sämtlich höhere Preise forderten. Die Aussagen bedeuteten, dass der Verbraucher gar nicht erst woanders hinzugehen brauche, um die Preise dort mit denen der Antragsgegnerin zu vergleichen. Diese Angabe sei aber unrichtig, denn es sei mehrfach vorgekommen, dass die Preise der Antragsgegnerin durchaus höher waren als die von Mitbewerbern und die Antragsgegnerin allenfalls bereit gewesen sei, auf diesen niedrigeren Preis einzusteigen, nicht aber, ihn zu unterschreiten.

Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin im Beschlusswege die nachfolgend wiedergegebene, später in der Adresse des Passivrubrums berichtigte einstweilige Verfügung erwirkt:

- Es folgt die 6-seitige Wiedergabe der einstweiligen Verfügung vom 22.07.2005. –

Nach Widerspruch beantragt sie,
wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen.

Sie meint, es handele sich bei den streitgegenständlichen Aussagen nicht um Alleinstellungsangaben, sondern um eine Spitzengruppenwerbung, die die Möglichkeit beinhalte, dass Mitbewerber durchaus auch genauso billig sein könnten wie die Antragsgegnerin. Auch die Rechtsprechung sei zurückhaltend mit der Annahme von Alleinstellungsaussagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Der Antrag ist begründet.

Die einstweilige Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrages in der Widerspruchsbegründung aufrecht zu erhalten, denn die Werbung ist irreführend, §§ 8, 5 UWG.
Wie schon in der mündlichen Verhandlung erörtert, kann bei dieser Entscheidung offen bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Werbung um eine Alleinstellungsaussage handelt in dem Sinne, dass suggeriert wird, alle anderen Mitbewerber in der Stadt seien teurer; wäre dies anzunehmen, ist die Auslobung auf jeden Fall irreführend, denn die Antragsgegnerin nimmt nicht für sich in Anspruch, billiger zu sein als jeder andere.

Die streitgegenständliche Werbung ist nämlich schon deshalb irreführend, weil sie auch für den angemessen aufmerksamen und durchschnittlich gut informierten Verbraucher bedeutet, dass er sich – wenn er bei der Antragsgegnerin kauft – hinsichtlich des Preises keinerlei Gedanken zu machen braucht: wenn dem Verbraucher gesagt wird, er bekomme bei der Antragsgegnerin den "besten" Preis der Stadt, kann dies nur bedeuten, dass er sich in preislicher Hinsicht um nichts anderes kümmern müsse. Nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin ist dies aber falsch, denn die Antragsgegnerin meint mit dem "besten" Preis nur, dass sie im Rahmen ihrer Preisgarantie auf den woanders durchaus möglicherweise niedrigeren Preis in geeigneter Form einsteigen wird. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Verbraucher nur dann in den Genuss des "besten" Preises kommt, wenn er sich vor oder nach dem Kauf sehr intensiv und sorgfältig mit den Preisen der Konkurrenz befasst, sich also gerade um die Preise sehr wohl kümmern muss. Der sonach unrichtige Eindruck entsteht beim Verbraucher deshalb (wtrp), weil die Werbung an keiner Stelle auf die Notwendigkeit einer eigenen Preisuntersuchung des Verbrauchers hinweist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung folgt aus dem Wesen der einstweiligen Verfügung. Streitwert: € 50.000,-.