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Wettbewerbsverstoß durch Bonusmeilen als Vermittlungsprämie bei Abschluss eines Zeitschriften-Jahresabonnements - LG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2005, AZ.: 312 O 990/04 -

Leitsätzliches

Ein Verleger der als Vermittlungsprämie für den Abschluss eines Jahresabonnements von FOCUS bzw. FOCUS MONEY 10.000 Prämienmeilen des "Miles & More" - Programms der Lufthansa AG auslobt und gewährt, so dass sie gegen Ziffer 6 der Wettbewerbsregeln des VDZ verstößt, welche eine wettbewerbsverstoßende Indizwirkung haben, wonach der Wert der Vermittlungsprämien bei Zeitschriften mit wöchentlicher Erscheinungsweise den Bezugspreis eines Jahresabonnements nicht übersteigen soll, verschafft sich gegenüber ihren im Verband deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) zusammengeschlossenen Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.

 

 

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 312 O 990/04

Entscheidung vom 8. Februar 2005


In dem Rechtsstreit

SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Rudolf Augstein AG,
diese vertreten durch ihren GF K. D. S,
- Antragstellerin -

gegen

FOCUS Magazin Verlag GmbH,
vertreten durch ihren GF H.M.,
- Antragsgegnerin -

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12,auf die mündliche Verhandlung vom 8.2. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... den Richter am Landgericht Dr. ... den Richter am Landgericht ... für Recht:

 

I. Die einstweilige Verfügung vom 2. November 2004 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 2. November 2004, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist, für die Vermittlung eines Jahresabonnements ihrer Zeitschriften „FOCUS“ bzw. „FOCUS MONEY“ 10.000 Prämienmeilen des „Miles & More“-Programms anzubieten oder zu gewähren.

Die Parteien sind konkurrierende Zeitschriftenverlage. Die Antragstellerin ist Verlegerin des „SPIEGEL“. Die Antragsgegnerin verlegt die wöchentlich erscheinenden Zeitschriften „FOCUS“ und „FOCUS MONEY“.

Die Antragsgegnerin wirbt auf ihrer Website im Internet für den Abschluss von Abonnements. Sie bietet dort unter anderem ein „Freundschafts-Abo für ein Jahr“ an, wobei sie für die Vermittlung eines Jahresabonnements von „FOCUS“ oder „FOCUS MONEY“ Prämien verspricht. Im Oktober 2004 geschah dies in der aus Anlagen Ast 1/Ast 2 ersichtlichen Weise. Die Antragsgegnerin versprach für die Vermittlung eines Jahresabonnements von „FOCUS“ (Jahresbezugspreis: 52 x € 2,50 = € 130,00) oder „FOCUS MONEY“ (Jahresbezugspreis 52 x € 2,55 = € 132,60) verschiedene technische Geräte wie Fotokameras und Fernseher – teils gegen Zuzahlung -, aber zum Beispiel auch einen Tankgutschein im Wert von € 100,00, einen Einkaufsgutschein von Media-Markt im Wert von € 100,00 oder € 100,00 in bar (bei „FOCUS“) bzw. € 125,00 per Verrechnungsscheck (bei „FOCUS MONEY“).

Darüber hinaus lobte die Antragsgegnerin als Prämie die Gutschrift von 10.000 Prämienmeilen für das Miles-More-Konto des Vermittlers aus, für neue Miles & More-Teilnehmer wurden weitere 2.000 Meilen versprochen.

Prämienmeilen werden den Teilnehmern am Kundenbindungssystem „Miles & More“ der Lufthansa als Zugabe gewährt, wenn sie bestimmte entgeltliche Leistungen der Partner-Unternehmen in Anspruch nehmen, also zum Beispiel mit der Lufthansa fliegen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit bei der Lufthansa einmal im Jahr bis zu 10.000 Prämienmeilen für € 240,00 zu kaufen (vgl. Anlage Ast 3). Im Jahr 2004 haben 14.070 der insgesamt rund 4,2 Millionen „Miles & More“-Teilnehmer von der Möglichkeit des Meilenzukaufs Gebrauch gemacht.

Die angesammelten Meilen können dazu eingesetzt werden, bei der Lufthansa und kooperierenden Luftverkehrsgesellschaften Freiflüge zu erhalten. So sind zum Beispiel für Freiflüge in der Economy-Class folgende Anzahl von Prämienmeilen aufzuwenden: 25.000 Meilen für inländische Flüge, 30.000 Meilen für innereuropäische Flüge, 60.000 Meilen für Flüge von/nach Nordamerika und 100.000 Meilen für Flüge von/nach Australien. Für eine vollständige Übersicht der Anzahl der für Flugprämien erforderlichen Bonusmeilen wird auf die Anlage Ast 7 verwiesen.

Es besteht aber auch die Möglichkeit im „Lufthansa-Worldshop“ oder bei Partnerunternehmen des „Miles & More“-Programms Prämienmeilen einzulösen. So kann etwa im Lufthansa-Worldshop für 10.000 Meilen ein Kugelschreiber (Barpreis: € 32,00) oder eine Brieftasche (Barpreis: € 25,00) erworben werden (vgl. Anlage AG 1). Bei verschiedenen Partner-Unternehmen wie „buch.de“ können die Waren unter Einsatz von Prämienmeilen erworben werden, wobei ein Umrechnungsfaktor zugrunde gelegt wird, der dazu führt, dass 10.000 Prämienmeilen einem Geldbetrag von € 30,30 entsprechen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Auslobung von 10.000 Prämienmeilen für ein Jahresabonnement von „FOCUS“ oder „FOCUS MONEY“ einen Verstoß gegen Ziffer 6 der Wettbewerbsregeln des Verbands der Zeitschriftenverleger darstelle, wonach bei Zeitschriftentiteln mit wöchentlicher Erscheinungsweise die versprochene Vermittlungsprämie nicht den Bezugspreis des Jahresabonnements übersteigen dürfe. Dies sei hier der Fall, weil 10.000 Prämienmeilen nur für € 240,00 käuflich zu erwerben seien. Auch bei einer Verwertung für Prämienflüge bewege sich der Gegenwert in dieser Größenordnung.

Die Antragstellerin erwirkte nach erfolgloser Abmahnung die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.11.2004, die antragsgemäß erging und auf deren Inhalt für die genaue Verbotsfassung verwiesen wird.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Es sei schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin auf die VDZ-Wettbewerbsregeln berufen könne. Diese dienten nämlich der Konkretisierung der sich aus der Preisbindung bei der Zeitschriftenwerbung ergebenden Grenzen und damit dem Schutz des Presse-Einzelhandels und nicht dem Schutz der dem Verband angeschlossenen Verlage.

Jedenfalls aber liege kein Verstoß gegen diese Wettbewerbsregeln vor, weil für 10.000 Prämienmeilen nur Produkte erworben werden könnten, deren Preis in der Größenordnung von € 25,00 bis € 32,00 liege. Die Möglichkeit des „Meilenkaufs“ sei demgegenüber zu vernachlässigen, weil der Kaufpreis aus geschäftspolitischen Gründen weit höher sei als der Wert der Meilen und nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen sinnvoll sein könne. Auch bei einer Einlösung der Meilen für Prämienflüge ergebe sich kein die hier maßgeblichen Grenzen übersteigender Gegenwert. Da nämlich die Prämienflüge zum Beispiel hinsichtlich der Umbuchbarkeit Einschränkungen unterworfen seien, könne nicht der jeweilige Lufthansa-Standardtarif als Referenzpunkt dienen, sondern es müsse auf die wesentlich günstigeren Sonderangebote der Lufthansa abgestellt werden. Außerdem werde die Wertanmutung dadurch weiter eingeschränkt, dass auf anderem Wege eine beträchtliche Anzahl weiterer Bonusmeilen gesammelt werden müsse, um überhaupt eine Flugprämie erwerben zu können. Tatsächlich sei der durchschnittliche Wert einer Prämienmeile unter Berücksichtigung sämtlicher Einlösungsmöglichkeiten ausweislich des Schreibens des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.4.2004 (Anlage AG 3) mit € 0,005896 zu beziffern, was einem Betrag von € 58,96 für 10.000 Bonusmeilen entspreche.

Die Antragsgegnerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 2.11.2004 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 2.11.2004 zu bestätigen.

Die Antragstellerin vertieft ihren Standpunkt. Sie macht geltend, dass die von der Antragsgegnerin herangezogenen günstigsten im Internet auffindbaren Flüge der Lufthansa als Vergleichsmaßstab ungeeignet seien, weil sie Beschränkungen unterlägen, die über diejenigen von Flugprämien weit hinausgingen. In dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sei keineswegs der durchschnittliche Wert einer Prämienmeile für den Endverbraucher ermittelt worden. Die von der Antragsgegnerin angeführten Ausführungen bezögen sich vielmehr auf das Verhältnis der Lufthansa AG zu einer Gesellschaft MMI und zu den Kooperationspartnern.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens zu Recht ergangen ist.

Das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot ist aus §§ 8, 3 UWG gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin handelt im Wettbewerb unlauter, indem sie als Vermittlungsprämie für den Abschluss eines Jahresabonnements von „FOCUS“ oder „FOCUS MONEY“ 10.000 Bonusmeilen auslobt und gewährt.

Die Unlauterkeit ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin damit gegen Ziffer 6 der Wettbewerbsregeln des Verbandes deutscher Zeitschriftenverleger verstößt, dem die Parteien angehören. Zwar sind die Wettbewerbsregeln von Verbänden auch dann keine Rechtsnormen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie nach § 26 GWB von den Kartellbehörden anerkannt sind. Ihnen kommt aber bei einer Gesamtwürdigung für die Feststellung der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung indizielle Bedeutung zu (vgl. Köhler in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rn. 11.30).

Eine solche Indizwirkung ist auch hier gegeben. Die Antragsgegnerin verschafft sich nämlich gegenüber ihren im VDZ zusammengeschlossenen Mitbewerbern, die sich an die vereinbarten Regeln halten, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, wenn sie für die Vermittlung von Jahresabonnements Prämien gewährt, deren Wert die in den Regeln festgelegte Obergrenze übersteigt. Dagegen lässt sich nicht das Argument anführen, die VDZ-Wettbewerbsregeln dienten vornehmlich dem Schutz des preisgebundenen Presse-Einzelhandels. Denn zugleich werden mit diesen Wettbewerbsregeln verbindliche Regeln für den Wettbewerb der im Verband organisierten Verlage angestrebt, deren Nichteinhaltung naturgemäß Auswirkungen auf den Wettbewerber hat. Wie Ziffer 6 der VDZ-Wettbewerbsregeln erkennen lässt, dient er jedenfalls auch der Umsetzung der von der Rechtssprechung aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Laienwerbung, bei der darauf zu achten ist, dass nicht durch übermäßig starke Prämienanreize die Gefahr eines Missbrauchs privater Beziehungen und unsachlicher Beeinflussung geschaffen wird. Diese Anforderungen werden danach für die Mitglieder des VDZ in rechtlich unbedenklicher Weise dahin konkretisiert, dass der Wert der Vermittlungsprämie bei Zeitschriften mit wöchentlicher Erscheinungsweise den Bezugspreis eines Jahresabonnements nicht übersteigen soll. Damit soll auch Rechtssicherheit für die Verbandsmitglieder geschaffen werden, die freilich nur dann gewährleistet ist, wenn diese Regeln im Streitfall zumindest als ein Indikator für die Beurteilung der wettbewerblichen Lauterkeit herangezogen werden.

Die von der Antragsgegnerin für die Vermittlung eines Jahresabonnements ausgelobte Prämie von 10.000 Bonusmeilen übersteigt die in Ziffer 6 der VDZ-Wettbewerbsregeln festgelegte Höchstgrenze des Jahresbezugspreises, die hier bei € 130,00 (für „FOCUS“) bzw. € 132,60 (für „FOCUS MONEY“) liegt.

Maßstab für den zugrunde zu legenden „Wert“ der Prämie ist die Wertanmutung, die diese Prämie für den angesprochenen Vermittler hat. Denn – wie bereits angedeutet – ist Ausgangspunkt der wettbewerblichen Beurteilung, dass die Prämie keinen übermäßigen Anreiz für den Laienwerber bieten darf, seine privaten Beziehungen zu missbrauchen, um in den Genuss der Prämie zu kommen. Dafür ist nicht der objektive Wert der Prämie maßgebend, sondern der Wert, den der potentielle Laienwerber der Prämie zumessen wird. Bei Prämien, bei denen der Marktpreis leicht feststellbar ist, werden sich Marktpreis und Wertanmutung vielfach decken.

Bei der hier ausgelobten Prämie besteht die Besonderheit, dass sie von vornherein nur für eine bestimmte Personengruppe in Betracht kommt, nämlich die Personen, die bereits am „Miles & More“-Bonusprogramm teilnehmen oder künftig teilnehmen möchten. Es kann mit der für das Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Zielgruppe die versprochenen 10.000 Prämienmeilen und bei Neuteilnehmern sogar 12.000 Prämienmeilen typischerweise nicht dazu erwerben wird, um damit beispielsweise im Lufthansa-Worldshop einen Kugelschreiber zu erwerben, dessen Barpreis mit € 32,00 Waren angegeben ist oder sich bei einem Kooperationsunternehmen Waren im Werte von € 30,30 auszusuchen. Das wäre nämlich ein wirtschaftlich ausgesprochen ungünstiges Verhalten, das einem durchschnittlich aufmerksamen Vertreter dieser Zielgruppe nicht unterstellt werden kann. Denn dieser wird erkennen, dass er mit den ebenfalls als Prämien angebotenen Tank- oder Warengutscheinen im Werte von € 100,00 oder dem Angebot von € 100,00 in bar bzw. – bei „FOCUS MONEY“ – dem Verrechnungsscheck über € 125,00 einen deutlich höheren Gegenwert erhalten würde.

Aus diesem Grunde liegt es nahe, dass die ausgelobten Bonusmeilen von vornherein nur für denjenigen überhaupt einen Prämienanreiz darstellen werden, der beabsichtigt, diese Bonusmeilen in anderer Weise zu verwerten, nämlich unter Einsatz weiterer Bonusmeilen in den Genuss höherwertiger Gegenleistungen zu kommen, was insbesondere durch die Inanspruchnahme von Freiflügen geschehen kann. Bei einer solchen Verwendung ist der anteilige Wert von 10.000 Bonusmeilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Sicht eines durchschnittlichen Bonusprogramm-Teilnehmers spürbar höher als der hier maßgebliche Grenzwert von € 130,00 bzw. € 132,60. Denn auch wenn die Prämientickets gegenüber den regulären Lufthansa-Flugscheinen insbesondere den Nachteil aufweisen mögen, dass für eine etwaige Umbuchung € 40,00 erhoben werden, sind sie nicht den von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.1.2005 angeführten günstigsten Lufthansa-Flügen vergleichbar. Wie die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin Andrea Krüger vom 2.2.2005 (Anlage Ast 8) glaubhaft gemacht hat, werden solche sehr günstigen Tarife in der Regel nur bei Einhaltung einer Vorausbuchungsfrist von 7 bis 14 Tagen und nur innerhalb eines eingeschränkten Zeitraums angeboten. Das lässt es überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Bonusprogramm-Teilnehmer einem Prämienflug in etwa den Wert eines kurzfristig buchbaren Hin- und Rückfluges zumessen wird, der nach den mit Anlage Ast 8 glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin zum Beispiel für die Strecke Frankfurt - Stockholm für € 925,60, Frankfurt - Los Angeles für € 920,22 oder Frankfurt-Sydney für € 2.797,86 zu haben ist. Der anteilige Wert von 10.000 Bonusmeilen liegt mit € 308,53, € 153,37 und € 279,79 in allen diesen Fällen deutlich über den hier maßgebenden Bezugspreisen eines Jahresabonnements.

Ergibt sich schon vor diesem Hintergrund, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer die hier maßgebliche Höchstgrenze übersteigenden Wertanmutung auszugehen ist, wird dieses Ergebnis weiter dadurch gestärkt, dass 10.000 Bonusmeilen sonst nur für € 240,00 dazu gekauft werden können. Der durch diese Besonderheit gesteigerte Prämienanreiz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Jahr 2004 nur ca. 0,33 % der „Miles & More“-Teilnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Zum einen verbirgt sich nämlich dahinter die absolut gesehen durchaus beachtliche Zahl von 14.070 Bonusprogramm-Teilnehmern, die einen solchen Zukauf getätigt haben und sich offenbar davon einen entsprechenden Gegenwert versprochen haben. Zum anderen mag der Umstand, dass Bonus-Meilen relativ selten zugekauft werden, in der Tat darauf zurückzuführen sein, dass der Zuerwerb von Meilen aus geschäftspolitischen Gründen nur eingeschränkt auf 10.000 Meilen im Jahr und verhältnismäßig teuer angeboten wird. Gerade eine solche Vermarktungsstrategie ist jedoch geeignet den Prämienanreiz deutlich zu verstärken. Denn für den Bezugspreis eines Jahresabonnements von rund € 130,00 sind 10.000 Bonusmeilen sonst nicht zu haben, sondern es müsste nahezu das Doppelte aufgewendet werden.

Da es – wie ausgeführt - für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung allein auf die Wertanmutung der ausgelobten Prämie ankommt, ist schließlich unerheblich, welchen Wert die Finanzbehörden Nordrhein-Westfalens bei der Würdigung bestimmter umsatzsteuerlicher Sachverhalte für eine Bonusmeile ansetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

(Unterschriften)