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Tecta verliert im Streit um Bauhaus-Hocker B 9 - LG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2005, AZ: 12 O 588/03 -

Leitsätzliches

Das Unternehmen K. Int., das das 1925 von dem Designer Breuer entworfene Modell unter dem Namen "Laccio" vertreibt, hat die älteren Rechte an den Möbeln des Bauhaus-Meisters. Der als "B 9" vertriebene berühmte Bauhaus-Hocker von Marcel Breuer darf von der niedersächsische Firma T...  nicht mehr verkauft werden. Zudem muss Tecta alle Bestände vernichten.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen: 12 O 588/03

Entscheidung vom 2. März 2005


In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 durch ... für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagten wird verboten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vervielfältigungsstücke von Hockern und/oder Tischen, die durch die folgenden Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sind, herzustellen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen, auf andere Weise in den Verkehr zu bringen, oder zu diesen Zwecken zu besitzen:

(1) das die horizontale Platte tragende Gestell besteht aus Stahlrohr,

(2) die Gestellkonstruktion umreißt einen nach unten offenen Quader, bei dem zwei einander gegenüberliegende Seiten mit ihren Stahlrohrholmen auf dem Boden aufliegen,

(3) diese waagrechten Seitenholme sind jeweils an ihrem Ende viertelkreisformig nach oben gebogen,

(4) sie werden senkrecht und parallel zueinander wie die Beine eines Hockers oder Tisches nach oben geführt und

(5) fügen sich nach einer weiteren viertelkreisförmigen, im rechten Winkel von den Seitenholmen wegführenden Innenbiegung zu einer wie aus einem Guss wirkenden Stahlkonstruktion zusammen,

(6) diese Konstruktion hält eine rechteckige Platte aus beliebigem Material - vorzugsweise farbig gestaltetem (Sperr-)Holz - an ihrer Oberseite zwischen den Langholmen,

(7) die Oberseiten der Stahlrohr-Langholme und die Oberseiten der Sitz- bzw. Tischfläche liegen in einer etwa horizontalen Ebene,

(8) die zwischen den Langholmen angeordnete Platte endet, bevor sich die Langholme in einem Viertelkreis nach oben biegen,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

Bild, kann nicht angezeigt werden

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein von dem Gericht festzulegendes Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

3. Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit ab 1. August 2003 Auskunft über die Herstellungsmengen und, soweit sie nicht selbst Hersteller ist, Namen und Adressen ihrer Lieferanten, Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer der jeweiligen Möbel gemäß Ziffer 1 zu erteilen und der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Zeitraum und in welcher Stückzahl sie unter Erzielung welcher Umsätze und welchen Gewinns Vervielfältigungsstücke gemäß Ziffer 1 in den Verkehr gebracht hat und in welcher Weise und in welchem Umfang für solche Vervielfältigungsstücke gemäß Ziffer 1 geworben wurde, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Werbeträger nach Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeiten.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

5. Die Beklagte hat alle in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke von Möbeln gemäß Ziffer 1 auf ihre Kosten im Beisein eines Beauftragten der Klägerin zu vernichten.

6. Die Klägerin darf nach Rechtskraft des in dieser Sache ergangenen Urteils dieses auf Kosten der Beklagten in der Zeitschrift „Architektur und Wohnen" bekannt machen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 200.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Um das Jahr 1925 erschuf der Künstler ... während seiner Tätigkeit am Bauhaus in Dessau Tische und Hocker aus gebogenem Stahlrohr. Um die Rechte an diesen Möbeln — die zu den Designklassikern aus der Bauhauszeit zählen — streiten die Parteien.

Die Klägerin produziert und vertreibt diese Tische und Hocker unter der Bezeichnung "Laccio". In einem Faltprospekt der italienischen Firma Gavina Società per Azioni (S. p. A.) aus dem Jahre 1964/1965 ist der Hocker als "Laccio 1924 A" bezeichnet, der Tisch als „Laccio 1924 B", und zwar wie nachstehend abgebildet:

Bild, kann nicht angezeigt werden

Die Beklagte produziert und vertreibt diese Tische und Hocker in baugleicher Form und bezeichnet diese als "B 9" bzw. "C 4".

... traf am 1. Dezember 1968 mit der Firma Gavina S. p. A. eine Vereinbarung (Anlagen K 5, K 70), die einen zuvor am 14. Februar 1962 geschlossenen Vertrag ersetzte und in der es u. a. heißt:

„1 . Wir stellen derzeit die fünf auf der beigefügten Anlage A aufgeführten, von Ihnen entworfenen Möbelstücke her. Sie haben alle Ihre Rechte, Befugnisse und Ansprüche hinsichtlich der in Anlage A aufgeführten Entwürfe auf uns übertragen. Sie haben ferner alle Ihre Rechte, Befugnisse und Ansprüche auf die exklusive Verwendung Ihres Namens in Verbindung mit dem Verkauf von Möbelstücken mit den in der Anlage A aufgeführten Designs auf uns übertragen.

[...]

5. Die Abtretung und Übertragung gemäß Punkt 1 in diesem Brief schließt ein, dass wir das Recht haben, Möbelstücke gemäß der in Anlage A aufgelisteten Entwürfe herzustellen, zu verwenden und zu verkaufen und das Recht, Dritten Lizenzen hierfür zu erteilen, sowie das Recht, in Ihrem Namen, in unserem Namen oder im Namen Dritter jeden möglichen Schutz für diese Entwürfe in jedweder Rechtsordnung zu beantragen oder beantragen zu lassen. Zuzüglich zu den von uns erworbenen Rechten autorisieren Sie uns auch, in Ihrem Namen oder auf sonstige Weise die Prozesse und Rechtsstreitigkeiten in jedweder Rechtsordnung anzustrengen, zu führen und fortzusetzen, so wie wir es in unserem alleinigen Ermessen für ratsam halten, um die uns gemäß vorstehenden Vereinbarungen übertragenen und zuerkannten weltweiten Exklusivrechte zu schützen; ... .

6. Sie haben uns gewährleistet, dass außer möglicherweise Isokon keine andere natürliche Person, Gesellschaft oder sonstige juristische Person derzeit von Ihnen autorisiert ist, Ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verkauf der von Ihnen entworfenen Möbelstücke irgendwo auf der Welt zu verwenden.

[...]

8. Dieser Vertrag, der den Endstand der Besprechungen zwischen Ihnen und Dino Gavina sowie zwischen Ihnen und unserer Firma darstellt, tritt an die Stelle des Vertrages zwischen Ihnen und Dino Gavina vom 14. Februar 1962. Er stellt die Gesamtheit der Vereinbarungen zwischen Ihnen und unserer Firma dar und ist nach den Gesetzen des Staates New York auszulegen, und er gilt für Sie, Ihre Erben und persönlichen Vertreter sowie für uns, unsere Rechtsnachfolger und Zessionare, wie er auch all den Genannten zugute kommen soll.“

In der Vereinbarung verpflichtete sich die Firma Gavina S. p. A. ferner, über einen Zeitraum von zehn Jahren, vom 1. Dezember 1968 bis zum 30 November 1978, eine Summe von insgesamt 106.200 $ in jährlich festgelegten Teilbeträgen, diese wiederum in vierteljährlichen Raten, an Marcel Breuer zu zahlen.

In Anlage A zu dieser Vereinbarung ist das Modell „Laccio" — allein mit diesem Wort — genannt; an einer Abbildung fehlt es.

Die Beklagte schloss am 11. April 2001 einen Vertrag mit der Bauhaus Archiv GmbH. Diese erlaubte der Beklagten u. a. das aus der dortigen Anlage B ersichtliche Produkt „Stool/Table B 9" bzw. „Satztische B 9" in Lizenz zu bauen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte ihr u. a. mit:

„Ihnen ist sicherlich bekannt, dass die Firma TECTA Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an mehreren Möbel-Modellen ist, die Marcel Breuer geschaffen hat. Dazu zählt u. a. der Breuer-Hocker/Satztisch B 9. [...] Soeben mussten wir feststellen, dass die Firma Knoll International im neu erschienenen Ci-Katalog ... Nachbildungen eben jenes Breuer-Hockers/Satztisches B 9 bewirbt und anbietet. Das sind die sogenannten ,Laccio-Tische',...".

Dabei bezog sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2002 - 20 U 81/01 -, nach dessen Inhalt die Beklagte ihre „ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Hocker/Satztisch B 9 von Marcel Breuer... anerkannt und festgestellt" sah.

Dieses Urteil stellte die Beklagte ebenfalls auf ihrer Website dar, indem sie dort einen Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Mai 2002 veröffentlichte, der sich mit dem Hocker befasste und die grundsätzliche Bedeutung des Urteils im Hinblick auf das Bauhaus-Erbe herausstellte.

Die Beklagte präsentierte ferner seit 1982 den Hocker/Tisch „B 9/C 4" auf jährlichen internationalen Messen in Köln und Mailand.

Die Klägerin leitet ihre Rechtsinhaberschaft aus den Verträgen her, die Marcel Breuer mit der Firma Gavina S. p. A. geschlossen hat. Sie ist der Auffassung, aufgrund dieser Verträge vom 14. Februar 1962 und 1. Dezember 1968 alleinige Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tischen und Hockern zu sein. Für die Vertragsauslegung maßgeblich sei das amerikanische Recht; Fragen des Urheberrechts seien jedoch nach dem Recht des Schutzlandes — Deutschland — zu beurteilen.

Die Klägerin behauptet, das in dem Vertrag vom 1. Dezember 1968 in dessen Anlage A als „Laccio" in Bezug genommene Modell sei dasjenige, das im Klageantrag wiedergegeben ist. Ferner sei die Klägerin mit der Firma Gavina S. p. A. identisch: Die im Jahre 1960 von Dino Gavina gegründete Firma Gavina S. p. A. sei mit Vertrag vom 7. September 1971 auf die Firma Knoll International Italy S. p. A. verschmolzen worden. Die Knoll International Italy S. p. A. habe sich danach in „KIGA S. p. A,", sodann in „Knoll International Italia S. p. A.", schließlich, im Jahre 1992, in „Knoll International S. p. A," umbenannt. Kenntnis von dem Vertrieb des Hockers und des Tisches durch die Beklagte habe sie, die Klägerin, erst seit Sommer 2003.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte leitet ihre Rechtsinhaberschaft aus dem mit der Bauhaus Archiv GmbH geschlossenen Lizenzvertrag her. Sie ist der Auffassung, ihrerseits aufgrund dieses Vertrages vom 11. April 200.1 alleinige Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an den streitgegenständlichen Tischen und Hockern zu sein. Zu der Vereinbarung zwischen Marcel Breuer und der Firma Gavina S. p. A. vom 1. Dezember 1968 vertritt sie die Auffassung, die dort in Anlage A als „Laccio" bezeichneten Möbel seien nicht identisch mit den von ihr vertriebenen Hockern und Tischen „B 9/C 4". Ferner habe ... weder nach amerikanischem,, noch nach italienischem Recht Urheberrechtsschutz an Hocker und Tisch erlangt. Das Urheberrecht unterliege dem Territorialitätsprinzip und wirke nur für das jeweilige Staatsgebiet, im übrigen sei die Vereinbarung spätestens mit Ende des Jahres 1996 ausgelaufen. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, Dino Gavina habe anlässlich von Begegnungen mit Herrn Mazzali, dem geschäftsführenden Gesellschafter der La Nuova Casa Möbelhaus GmbH & Co. KG, im Oktober 2004 und am 22/23; Dezember 2004 diesem gegenüber erklärt, die „mit Marcel Breuer 1962 und 1968 geschlossenen Verträge seien insgesamt auf eine Laufzeit von 15 Jahren" begrenzt gewesen, „der im Jahre 1968 geschlossene Vertrag dabei auf eine Laufzeit von zehn Jahren".

Die Beklagte behauptet, sie habe ihre Möbel in Katalogen und anderen Veröffentlichungen beworben und marktübliche Mengen des Hockers bzw. Tisches abgesetzt. Sie beruft sich auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch seitens der Klägerin und behauptet dazu, die Geschäftsführung der Klägerin habe spätestens seit 1986 Kenntnis von dem Hocker/Tisch „B 9/C 4" aus der Produktion der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4; 15, 16, 17 UrhG.

a) Der Hocker und der Tisch — soweit nachfolgend nur von „Hocker" die Rede ist, wird damit auch der Tisch in Bezug genommen — sind gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst schutzfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2002, 20 U 81/01).

b) Die Klägerin ist — nach Verschmelzung und verschiedenen Namensänderungen — mit der Gavina S. p. A. identisch und daher Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts i. S. v. § 31 Abs. 3 UrhG an dem streitgegenständlichen Hocker. Dies folgt lückenlos aus den von der Klägerin in Fotokopie zur Akte gereichten beglaubigten Fotokopien, deren Originale die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorlegte. So ergibt sich aus Art. 2 des Verschmelzungsvertrages vom 7. September 1971, dass die Firma Knoll International Italy S. p. A. auf die Firma Gavina S. p. A. verschmolzen worden ist. In Art. 7 desselben Vertrages ist sodann die Umfirmierung in „KIGA S. p. A." bestimmt. Die Firmenänderung der „KIGA S. p. A." in „Knoll International Italia S. p. A." geht aus dem an die Geschäftsstelle für Handelsgesellschaften bei dem Landgericht Perugia gerichteten notariellen Eintragungsvermerk über die bei der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. Juni 1983 beschlossene Firmenänderung hervor. Die Firmenänderung der „Knoll International Italia S. p. A." in „Knoll International S. p. A." schließlich ist durch den notariell beurkundeten Hauptversammlungsbeschluss vom 14. Juli 1992 belegt. Den Inhalt dieser Dokumente hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Richtigkeit ergeben sich daher nicht.

c) Mit der Vereinbarung vom 1. Dezember 1968 hat Marcel-Brauer als Urheber des Hockers der Firma Gavina S. p. A. zeitlich unbefristet das ausschließliche Nutzungsrecht i. S. v. § 31 Abs. 3 UrhG an dem streitgegenständlichen Hocker eingeräumt. Dies steht fest aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung unter Berücksichtigung des Schutzlandprinzips.

Aus der Vereinbarung vom 1. Dezember 1968 geht klar hervor, dass eine weitestgehende Rechtsübertragung stattfinden sollte, und zwar so weitgehend, wie es die respektive Rechtsordnung erlaubt. Dies ergibt sich bei der Auslegung des Vertrages nach amerikanischem Recht. Dieser umfassend vereinbarten Übertragung von Urheberrechten entspricht für Deutschland die dauerhafte, exklusive Einräumung aller wirtschaftlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte und damit im Hinblick auf das Urheberrecht die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts i. S. v. § 31 Abs. 3 UrhG. Die urheberrechtlichen Fragen sind nämlich nach deutschem Recht zu beantworten.

aa) Entstehung und Übertragung des Urheberrechts sind nach der Anknüpfungsregel des Schutzlandprinzips (lex loci protectionis) zu beurteilen. Als Schutzland wird dabei dasjenige Land betrachtet, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen wird (Möhring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Auflage, vor §§ 120 ff. Rz. 4), vorliegend also die Bundesrepublik Deutschland. Das Schutzlandrecht entscheidet über die Entstehung des Schutzrechts, die primäre Urheberschaft und — hier maßgeblich — über die Möglichkeiten einer Übertragung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder der Einräumung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft sowie über ein Erlöschen des Urheberrechts (h. M., Möhring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Auflage, vor §§ 120 ff. Rz. 10, 15, 16).

Dahin stehen kann daher, ob nach italienischem oder amerikanischem Recht ein Urheberrecht entstanden ist — was im Hinblick auf letzteres mangels Registrierung und Verlängerung im Übrigen zweifelhaft ist. Denn jedenfalls nach dem maßgeblichen deutschem Recht ist gemäß § 1 UrhG mit der Schöpfung der Möbelstücke das Urheberrecht Marcel Breuers entstanden. Da sich auch die Übertragung von Rechten nach deutschem Recht richtet, war es Marcel Breuer möglich, die gemäß § 31 Abs. 1 UrhG vorgesehenen Nutzungsrechte einzuräumen.

bb) Dass Marcel Breuer der Firma Gavina S. p. A. gerade ein ausschließliches Nutzungsrecht i. S. v. § 31 Abs. 3 UrhG einräumen wollte — was nach dem Schutzlandprinzip, wie soeben dargestellt, möglich war —, zeigt der Vertragsinhalt. Dieser ist nach amerikanischem Recht zu ermitteln, denn die Parteien haben dies im Wege der Rechtswahl i. S. v. Art. 27 Abs. 1 EGBGB so bestimmt.

In der Vereinbarung vom 1. Dezember 1968 heißt es hierzu unter Nr. 8:

„Dieser Vertrag ... stellt die Gesamtheit der Vereinbarungen zwischen Ihnen und unserer Firma dar und ist nach den Gesetzen des Staates New York auszulegen".

Diese gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB mit dem Begriff der Auslegung („shall be construed") getroffene Rechtswahl gilt in erster Linie für die in Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EGBGB genannten Bereiche. Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB bestimmt — und bestätigt damit in diesem Falle — ausdrücklich die Maßgeblichkeit des gewählten Rechts für die Auslegung des Vertrages
Im common law hat dabei die Wortlautauslegung Vorrang vor der teleologischen, und die historische Auslegung sowie die Heranziehung außerhalb der Gesetze bestehender Umstände sind im Wesentlichen ausgeschlossen. Liegt — wie hier — ein schriftlicher Vertrag vor, werden außerhalb des Textes liegende Umstände bei der Auslegung nicht berücksichtigt (Döser, NJW 2000. S. 1451, 1452; Williston, Abhandlung über das Vertragsrecht, 4. Auflage von Lord, Professor Campbell Universität, Juristische Fakultät, Band 11, 1999 m. w. N.; A. H. A. General Construction Inc. v. New York City Housing Authority, 677 N. Y. S. 2d 9 [Berufungsgericht von New York, 11. Juni 1998]). Solche Umstände können grundsätzlich allenfalls dann herangezogen werden, wenn ein Vertrag mehrdeutig ist (vgl. Lerner v. Lerner, 508 N. Y. S. 2d 191 [Bundesberufungsgericht von New York, 17. November 1986). Zu der Frage, was Gegenstand der Rechtsübertragung sein sollte, heißt es nach dem — somit maßgeblichen — Wortlaut der Vereinbarung eindeutig unter Nr. 1:

„Sie haben alle Ihre Rechte, Befugnisse und Ansprüche hinsichtlich der in Anlage A aufgeführten Entwürfe auf uns übertragen. Sie 'haben ferner alle Ihre Rechte, Befugnisse und Ansprüche auf die exklusive Verwendung Ihres Namens in Verbindung mit dem Verkauf von Möbelstücken mit den in der Anlage A aufgeführten Designs auf uns übertragen."

sowie unter Nr. 5:

„Die Abtretung und Übertragung gemäß Punkt.1 in diesem Brief schließt ein, dass wir das Recht haben, Möbelstücke gemäß der in Anlage A aufgelisteten Entwürfe herzustellen, zu verwenden und zu verkaufen und das Recht, Dritten Lizenzen hierfür zu erteilen, sowie das Recht, in Ihrem Namen, in unserem Namen oder im Namen Dritter jeden möglichen Schutz für diese Entwürfe in jedweder Rechtsordnung zu beantragen oder beantragen zu lassen. ... um die .uns gemäß vorstehenden Vereinbarungen übertragenen und zuerkannten weltweiten Exklusivrechte zu schützen",

schließlich unter Nr. 6:

„... Ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verkauf der von Ihnen entworfenen Möbelstücke irgendwo auf der Welt zu verwenden".

Daraus ergibt sich, dass eine dauerhafte, exklusive Einräumung aller wirtschaftlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte Vertragsgegenstand und von den Parteien gewollt war (vgl. schon LG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 1981 -12.0 156/79 - S. 23). Die Begriffe „alle Ihre Rechte, Befugnisse und Ansprüche" („all right, title and interest“) sowie „weltweite Exklusivrechte" („exclusive worldwide rights") sind eindeutig. Dieser Wortlaut bezeichnet die umfassendste Form der Rechtseinräumung, und zwar unabhängig von der fachspezifischen Bezeichnung der Rechte im jeweiligen Schutzland der Welt — etwa „Lizenz" oder „Nutzungsrecht". Der Wortlaut enthält insoweit auch keine Beschränkungen. Eine andere, allein aus dem von der Beklagten vermuteten gemeinsamen Verständnis eines amerikanischen Copyrights resultierende Vorstellung — gerade im Sinne des nach deutschem Recht als solchem nicht übertragbaren Urheberrechts — ist dagegen nicht plausibel. Dies vor allem, weil die Parteien ausdrücklich von „weltweiten" Rechten gesprochen haben und damit noch nicht einmal sicher feststellbar ist, ob in dem Wortlaut des Vertrages überhaupt eine ausschließlich auf amerikanisches Copyright in der damaligen Gestalt bezogene Vorstellung Ausdruck gefunden hat. Formulierungen oder Erklärungen, die eine solche Interpretation stützen würden, sind in der Vereinbarung nicht enthalten. Die so getroffene Vereinbarung — umfassende Rechtsübertragung — bedeutet nach deutschem Recht die umfassendste hier vorgesehene Rechtsübertragung, nämlich Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts i. S. v. § 31 Abs. 3 UrhG.

Es liegen nach dem Wortlaut der Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einräumung dieses Rechts zeitlich befristet sein sollte, wie die Beklagte meint. Unter Nr. 4 des Vertrages ist lediglich die Art und Weise der Gegenleistung nach Zeitpunkt und Höhe pauschal und im Vorhinein festgelegt worden. Aus der Aufstellung ergibt sich, dass insgesamt eine Summe von 106.200 $ als Pauschalbetrag vereinbart war, die Vergütung sollte also unabhängig von verkauften Stückzahlen erfolgen. Darüber hinaus ist allein die Auszahlungsmodalität — wie ausdrücklich erwähnt über einen Zeitraum von zehn Jahren, in Teilbeträgen, diese wiederum in vierteljährlichen Raten — näher geregelt worden. Eine Pauschalsumme wie 106.200 $ hätte jedoch auch ohne weiteres in andere Teilzahlungen oder über einen anderen Zeitraum hinweg aufgeteilt werden können, ohne dass dies Einfluss auf die Rechtsübertragung gehabt hätte, Ern innerer Zusammenhang zwischen Rechtsübertragung und Zahlungsmodalität ist demnach nicht zu erkennen, vielmehr steht der umfassenden Rechtsübertragung allein die pauschale Vergütung als solche gegenüber.

Da es nach dem für die Auslegung maßgeblichen amerikanischen Recht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung ankommt, sind außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände — insbesondere nachträgliche — unerheblich. Mehrdeutigkeit des Vertrages ist hier — wie ausgeführt — nicht gegeben.

Unerheblich ist deshalb die Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Dezember 2004, Herr Dino Gavina habe anlässlich von Begegnungen mit Herrn Mazzali, dem geschäftsführenden Gesellschafter der La Nuova Casa Möbelhaus GmbH & Co. KG, im Oktober 2004 und am 22/23. Dezember 2004 diesem gegenüber erklärt, die „mit Marcel Breuer 1962 und 1968 geschlossenen Verträge seien insgesamt auf eine Laufzeit von 15 Jahren" begrenzt gewesen, „der im Jahre 1968 geschlossene Vertrag dabei auf eine Laufzeit von zehn Jahren". Eine solche Erklärung, selbst wenn sie stattgefunden hätte, findet sich im Vertrag nicht wieder. Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten auch nicht substantiiert. Denn allein die Bestätigung, dass Dino Gavina im Jahre 2004 diese Äußerung gegenüber Herrn Mazzali getätigt habe, besagt noch nichts darüber, ob eine Laufzeit von zehn Jahren zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart war. Über die näheren Umstände dieser Vereinbarung — etwa deren Ort oder Zeitpunkt — ist nichts vorgetragen. Unerheblich sind insoweit auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 20, Dezember 2004 und 3. Januar 2005 von Herrn Dino Gavina.

Unerheblich sind ferner die von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben der Eugen Schmidt GmbH an Constance Breuer vom 11. Dezember 1988, des Rechtsanwalts von Constance Breuer, Edward Rimer, an Tecta vom 15. März 1989 und des Marcel Breuer an das Bauhaus-Archiv vom 1. Oktober 1979, denn diese stellen lediglich nachträgliche Interpretationen und Mutmaßungen über den Umfang der Rechtsübertragung dar, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung keine Rolle spielen.

Da Marcel Breuer nach dieser Rechtsübertragung nicht mehr frei war, die Rechte anderweitig zu übertragen, sind andere Vereinbarungen, etwa mit dem Bauhaus-Archiv, nicht relevant.

c) Das in dem Vertrag vom 1. Dezember 1968 in dessen Anläge A als „Laccio" in Bezug genommene Modell ist dasjenige, das im Klageantrag wiedergegeben ist, und zwar in beiden Ausführungsformen als Hocker und als Tisch. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund, des von der Klägerin vorgelegten zeitgenössischen Bildmaterials. Anhand dessen ist nachzuvollziehen, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses produzierten Möbel in beiden Ausführungsformen als Tisch und als Hocker — wie sie im Klageantrag wiedergegeben sind — tatsächlich mit „Laccio" bezeichnet waren. Das heißt, die Vorstellung beider Parteien über das Modell „Laccio" bezog sich auf diesen Tisch und diesen Hocker. Dies ist belegt durch den von der Klägerin als Anlage K25 vorgelegten Faltprospekt der Firma Gavina S. p. A. aus dem Jahre 1964/65, der den Hocker unter der Bezeichnung „Laccio 1924 A", den Tisch unter der Bezeichnung „Laccio 1924 B" zeigt. Ebenfalls aus dem Jahre 1964 datiert der als Anlage K26 zur Akte gereichte Produktkatalog der Firma Gavina S. p. A., in dem sowohl Tisch als auch Hocker unter der Bezeichnung „Laccio" enthalten sind. Eine Abweichung der vertragsgegenständlichen „Laccio“-Möbel gegenüber den von Marcel Breuer geschaffenen Möbeln im Hinblick auf die Abmessungen kann nicht festgestellt werden. Aus dem von der Klägerin als Anlage K 65 zur Akte gereichten Katalogauszug „bauhaus-möbel — eine Legende wird besichtigt" sowie aus dem Produktangebot der Beklagten (Anlage K 64) geht hervor, dass es nicht nur ein einziges Maß, etwa 45/45/40 cm, für den Hocker gab, sondern dass diese seit ihrer Schöpfung in unterschiedlichen Abmessungen und Dimensionen hergestellt worden sind. Die typische, ursprünglich geschaffene Form entspricht jedoch derjenigen, die in Faltprospekt und Produktkatalog zu sehen ist.

Die Klägerin erklärt zudem plausibel, dass es zu der Namensgebung erst — auf Vorschlag von Dino Gavina und unter dessen Mitwirkung — durch Marcel Breuer selbst gekommen sei. So wird die Namensgebung selbst in dem von der Klägerin als Anlage K14 zur Akte gereichten Buchauszug „L'Avventura del Design: Gavina" dargestellt und auf 1924 datiert.

Soweit die Beklagte die Identität von „Laccio" und den streitgegenständlichen Ausführungsformen im wesentlichen mit dem Argument bestreitet, es fehle an einer bildlichen Konkretisierung von „Laccio" in dem Vertrag, ist dies gegenüber dem detaillierten und mit Beispielen belegten Vortrag der Klägerin nicht erheblich. Dass die kleine, hohe, gedrungene Ausführungsform als Modell „B 9" bekannt gewesen ist, spricht nicht dagegen, dass Tisch und Hocker auch „Laccio" genannt — oder von Marcel Breuer erst so getauft — worden sind. Die Beklagte hätte — nachdem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2004 dazu ausführlich vorgetragen hatte — spätestens in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2004 zur Unterstützung ihrer Ansicht Tatsachen vortragen müssen, die eine andere Beurteilung nachvollziehbar gemacht und damit gerechtfertigt hätten — etwa, welche konkreten anderen Möbel mit der Bezeichnung „Laccio" hätten gemeint sein sollen.

d) Als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts i. S. v. § 31 Abs. 3 UrhG ist die Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 UrhG allein berechtigt, Hocker und Tisch herzustellen und zu verbreiten.

e) Das ausschließliche Recht der Klägerin zur Herstellung und Verbreitung des Hockers hat die Beklagte widerrechtlich verletzt. Die widerrechtliche Verletzung ist darin zu sehen, dass die Beklagte gegenständlich übereinstimmende Nachbildungen von Hocker und Tisch produziert und vertreibt.

f) Die Wiederholungsgefahr ergibt .sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die sich zur Produktion und zum Vertrieb berechtigt fühlt. Insbesondere ist dies durch die Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2003 und 5. September 2003 sowie durch die Selbstdarstellung der Beklagten auf ihrer Website mittels des dort abrufbaren FAZ-Artikels vom 2. Mai 2002 belegt.

g) Die Ansprüche der Klägerin sind nicht, wie die Beklagte meint, verwirkt. Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung i. S. v. § 266 i. V. m. § 242 BOB, der grundsätzlich für alle aus der Verletzung absoluter Rechte herrührenden Ansprüche in Betracht kommt, im Urheberrecht allerdings nur ausnahmsweise in besonderen Fällen (Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Auflage, § 102 Rz. 12). Verwirkung setzt das Verstreichenlassen längerer Zeit und das Hinzutreten besonderer Umstände voraus, die die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Rechtsmissbräuchlich ist die Geltendmachung dann, wenn der Verletzer nicht mehr mit ihr zu rechnen brauchte und sich daher einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat. Derjenige, der sich einem bestimmten Rechtsverletzer gegenüber längere Zeit untätig verhält, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder kennen musste, setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in unerträglichen Widerspruch, wenn er später aus der Rechtsverletzung Ansprüche herleiten will (Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Auflage, § 102 Rz. 12 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte — wie sie im einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2004 vorträgt — nicht etwa schon 1986 Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen der Beklagten; sie musste diese auch nicht kennen. Die Beklagte selbst berühmt sich im übrigen erst seit dem 11. April 2001 der Berechtigung zur Herstellung und zum Vertrieb der Hocker. Unklar bleibt darüber hinaus, wann die Beklagte welchen Besitzstand erworben haben will.

Ein von der Beklagten angenommener „Grundsatz", die Klägerin habe die Möbel der Beklagten „ohne weiteres kennen müssen", da sie diese seit 1982 herstelle, ist durch das Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2003 selbst widerlegt, denn dies bedeutete im Umkehrschluss für sie selbst, dass sie — da die Klägerin die Hocker seit 1962 herstellt und vertreibt — zu einem wesentlich vor dem 31. Juli 2003 liegenden Zeitpunkt „ohne weiteres" Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung der Klägerin gehabt haben musste. Eine Marktbeobachtungspflicht trifft die Klägerin im Übrigen nicht (vgl. BGH GRUR 1981, 652, 653).

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Feststellungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG. Sie hat ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten i. S. v. § 256 ZPO, da sie vor der Erfüllung des gleichzeitig geltend gemachten Auskunftsanspruchs eine bezifferte Zahlungsklage nicht einzureichen vermag. Die Beklagte hat die in Rede stehenden Verletzungshandlungen — unberechtigte Herstellung und unberechtigter Vertrieb von Tischen und Hockern — schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig begangen. Die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte verlangt, dass sich die Beklagte Gewissheit über den Bestand des ihr angeblich übertragenen Rechts und die Verfügungsbefugnis des Übertragenden verschafft oder den Umfang der vermeintlich erworbenen Rechte prüft, ehe sie die streitgegenständlichen Möbelstücke herstellt und vertreibt (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rz. 137ä 140 f.). Es ist nicht, ersichtlich, dass die Beklagte dies getan hätte. Etwas anderes ergibt sich für die Beklagte auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2002 - 20 U 81/01 -, denn die hier streitgegenständliche Vereinbarung, vom 1. Dezember 1968 war gerade nicht Gegenstand jenes Verfahrens, dort ging es vielmehr im wesentlichen um die Urheberrechtsschützfähigkeit des Hockers sowie allein um Nutzungsrechte, die Marcel Breuer im Rahmen seiner Tätigkeit am Bauhaus in Dessau möglicherweise hätte verlieren können. Es hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass für andere Nutzungsrechte, die nicht Gegenstand des Nachlasses waren, sowie einen Rechtsverlust durch andere Tatbestände als die im Rahmen der Bauhaus-Tätigkeit relevanten etwas anderes gelten könnte.

3. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 101 a Abs. 1 und 2 UrhG, §§ 242, 259 BGB sind begründet, da eine Rechtsverletzung i. S. v. § 97 Abs. 1 UrhG — wie soeben gezeigt — vorliegt. Der Auskunftsanspruch dient im vorliegenden Fall der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches, der der Klägerin zusteht.

4. Der Vernichtungsanspruch der Klägerin folgt aus § 98 Abs. 1 UrhG.

5. Die Klägerin hat — nach der im Rahmen des § 103 Abs. 1 UrhG gebotenen Interessenabwägung — gegen die Beklagte einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung aus § 103 Abs. 1 UrhG in der begehrten Form.

Die Bekanntmachung ist zur Aufklärung des Publikums erforderlich und angemessen. Die Zuordnung der in weiten Teilen der Bevölkerung bekannten und verbreiteten, von Marcel Breuer geschaffenen Bauhaus-Klassiker zu der berechtigten Klägerin ist in den Augen' des interessierten Publikums von erheblicher Bedeutung. Zu Recht hat die Klägerin auf den besonderen Ruf, den Entwürfe von Marcel Breuer in allen an Architektur, Einrichtung und Design besonders interessierten Kreisen genießen, hingewiesen.

Maßgeblich zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Beklagte sich selbst auf ihrer Website — öffentlich ~ der Rechtsinhaberschaft berühmt und damit zu einer Marktverwirrung beiträgt. Deren Beseitigung hat schon aus diesem Grund öffentlich zu erfolgen. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte dabei auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2002 - 20 U 81/01 - stützt, in dem ihr — gegenüber den dort Beklagten — die Nutzungsrechte an dem auch hier streitgegenständlichen Hocker zuerkannt worden waren. Vor diesem Hintergrund — und dies ist ein einmaliges Phänomen — muss das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung dem Fachpublikum auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Da dieser scheinbare Widerspruch sich erst unter Berücksichtigung der verschiedenen Streitgegenstände in beiden Verfahren aufklären lässt -- kein Rechtsverlust im Rahmen der Tätigkeit Marcel Breuers am Bauhaus in Dessau einerseits, gleichwohl aber späterer Rechtsverlust durch Vertrag mit der Firma Gavina S. p. A. andererseits — ist die Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufklärung des Fachpublikums über die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Anknüpfungspunkte geboten.

Ferner ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Rechtsverletzungen der Beklagten seit 1982 stattfinden und sich daher eine erhebliche Zahl von Vervielfältigungsstücken bereits in privater Hand befinden und also für Vernichtungs- oder andere Beseitigungsmaßnahmen unerreichbar sind. Die rechtswidrigen Maßnahmen haben durch ihre Fixierung in diesen Vervielfältigungsstücken bereits Dauerwirkung erfahren. In einem solchen Fall ist die Bekanntmachung das einzige Mittel zur Beseitigung oder wenigstens Verringerung der Beeinträchtigung für die Zukunft, das überhaupt Erfolg verspricht (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Auflage, § 103 Rz. 15).

Dem gegenüber sind keine Nachteile der unterliegenden Beklagten ersichtlich, die in einem Missverhältnis zu den Vorteilen der obsiegenden Klägerin stehen könnten. Insbesondere hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse gegen die Bekanntmachung sowie dessen Überwiegen gegenüber den dargestellten berechtigten Interessen der Klägerin ergeben könnte.

Ein Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung i. S. v, § 156 ZPO ergibt sich auch aus den nachgelassenen Schriftsätzen der Klägerin vom 9. Februar 2005 und der Beklagten vom 14. Februar 2005 nicht; insbesondere besteht kein gesetzlich begründeter Anlass gemäß § 156 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 200.000 € festgesetzt.

(Unterschriften)