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Tankgutschein als unlautere Zugabe beim Verkauf von Autoglas - LG Bonn, Urteil vom 22.12.2005, Az.: 14 O 146/05

Leitsätzliches

Die Werbung für eine Autoglasreparatur mit einer nicht unerheblichen Zugabe (Tankgutschein 85 €) stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, weil der Kunde zur Vertragsverletzung gegenüber der Teilkaskoversicherung verleitet wird. 

 

LANDGERICHT BONN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen 14 O 146/05
Entscheidung vom 22. Dezember 2005


In dem Rechtsstreit

...

hat das Landgericht Bonn, 3. Kammer für Handelssachen, durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung durch Beschluss der Kammer vom 04.11.2005 - 14 O 146/05 - wird bestätigt.

Die (weiteren) Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist der gerichtsbekannte Verein A e.V.; die Antragsgegnerin betreibt eine Werkstatt für die Reparatur, den Austausch und den Verkauf von Autoglas. Sie warb im "Blickpunkt" vom 23.10.2005, wie im Beschluss vom 4.11.2005 wiedergegeben, u.a. mit folgendem Satz:

 

"Für das Auswechseln Ihrer defekten Frontscheibe erhalten Sie einen Tankgutschein in Höhe von 85,-- €."

Ausweislich des Schreibens vom 2.11.2005 rechnet die Antragsgegnerin den kompletten Rechnungsbetrag für das Auswechseln der defekten Frontscheibe, abzüglich der Selbstbeteiligung, ab, während sie von dem Kunden die komplette Selbstbeteiligung in Höhe von "voraussichtlich 150,00 EUR" erhält.

Wie der Geschäftsführer Q in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, richtet sich die Vergütung für die Auswechslung der Scheibe in Höhe von ca. 500,-- € nach einer Audatex-Sachverständigen-Software, in der herkömmliche Autoteile auch preismäßig erfaßt sind. Versicherungen leisteten in der Regel nicht mehr, als aufgrund dieser Software ausgewiesen wird.

Der Kunde erhält einen Tankgutschein in Höhe von € 85,--.

Die Kammer hat mit dem Beschluss vom 4.11.2005 der Antragsgegnerin antragsgemäß untersagt, für das Auswechseln einer defekten Frontscheibe wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung eines Tankgutscheins in Höhe von € 85,-- zu werben:

 

---------

Der Antragsteller beantragt,
den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 kostenpflichtig zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 4.11.2005 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn -14 O 146/05- vom 4.11.2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 2.11.2005 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält die Leistung des Tankgutscheins für eine erlaubte Zugabe. Die Teilkaskoversicherung gehe es nichts an, ob und unter welchen Voraussetzungen ihr Versicherungsnehmer kostenfrei tanken könne. Sie gehe davon aus, dass die jeweiligen Kaskoversicherer über die geübte Praxis der Gewährung von Boni bzw. Zusagen Kenntnis hätten. Im Termin hat die Antragsgegnerin die durch die Tankgutscheine entstehenden Kosten mit den erheblichen durch die Werbung in Fernsehen und Radio entstehenden Kosten eines Mitbewerbers verglichen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Verhandlung nach dem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 4.11.2005 führt zur Bestätigung dieses Beschlusses (§§ 936, 925, 924 ZPO).

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, weil die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Werbung unlauter im Wettbewerb und damit unzulässig handelt (§ 3 UWG).

Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluß zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG). Die Werbung mit einem Tankgutschein in Höhe von € 85,-- stellt einen solchen unangemessenen unsachlichen Einfluss dar, weil sie die Kunden zu einer Verletzung des Versicherungsvertrages verleitet und nicht über mögliche Rechtsfolgen, die daraus entstehen können, aufklärt (vgl. §§ 6 Abs. 3 VVG, 7. Nr. 5 AKB).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer in der Schadensversicherung (nur) verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden zu ersetzen. Wie § 55 VVG klarstellt, bleibt es dabei auch dann, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalls in der Einzelversicherung die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert. Bei Teilschäden ist der Versicherer verpflichtet, die objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu zahlen. Damit korrespondiert § 13 Nr. 5 AKB, wonach bei Beschädigungen, die nicht zur Zerstörung des KFZ führen, die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen sind. Den Versicherungsnehmer trifft nach § 7 Nr. 1 Satz 2 AKB die Obliegenheit, die Kosten einer objektiv erforderlichen Reparatur niedrig zu halten. Er muß somit die Weisungen des Versicherers einholen, gegebenenfalls die Möglichkeit, die notwendigen Reparaturen preiswerter ausführen zu lassen, ausnutzen (Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., Rdn. 14 zu § 13 AKB).

Der Versicherungsnehmer, der sich auf das Angebot der Antragsgegnerin einläßt, verstößt gegen diese Vorgaben. Er erhält für die "Reparaturkosten", die der Versicherer an die Antragsgegnerin zahlt, nicht nur die Reparatur, sondern auch eine "Zugabe" in Höhe von € 85,--. Der Zweck dieser Zugabe liegt auf der Hand: Sie soll den Kunden, der den Tankgutschein in Höhe von € 85,-- bekommt, zu Lasten und auf Kosten des Versicherers zur Antragsgegnerin locken. W ürde anstelle des Tankgutscheins eine niedrige Vergütung für die Glasreparatur angeboten - dieses wäre der übliche Wettbewerb-, kämen die € 85,-- nicht dem Kunden als demjenigen, der angelockt werden soll, sondern dem Versicherer, der letztlich zahlen muß, zu Gute. Eine solche Vertragsgestaltung zu Lasten des Versicherers steht nicht zur Disposition des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.3.2005, 4 U 174/04, Seite 8). Die Gewährung des Tankgutscheins kann auch nicht vernachlässigt werden, denn sie ist nicht von geringem Umfang. Bezogen auf eine Vergütung von € 500,-- bedeutet ein Betrag in Höhe von € 85,-- einen Satz von 17 %.

Die Gewährung eines Tankgutscheins in Höhe von € 85,-- ist auch nicht mit den von der Antragsgegnerin im Termin in Bezug genommenen Werbemaßnahmen eines Mitbewerbers zu vergleichen. Diese Werbemaßnahmen haben keine "Außenwirkung" in dem Sinne, dass sie die tatsächlich erforderlichen Kosten gegenüber dem Kfz-Versicherer verschleiern, um den Vertragspartner, den Kunden, durch eine letztlich zu Lasten der Versicherung gehende Leistung anzulocken. Vielmehr sind sie Gegenstand eines Werbeetats, der in irgendeiner Weise in den Preis einfließt, ohne dass hierdurch der Versicherungsnehmer -wenn er sich für das Angebot des Mitbewerbers entscheiden sollte- zum Vertragsbruch angeleitet wird. Die Einlassung der Antragsgegnerin, sie gehe von einer Kenntnis der Versicherer aus, ist insoweit unsubstantiiert und nicht naheliegend. Auf der anderen Seite ist es selbstverständlich, dass in dem Fall, dass der Versicherer seine Zustimmung erteilt hat, eine Vertragsverletzung der oben beschriebenen Art nicht (mehr) vorliegt. Die mögliche Zustimmung im Einzelfall verlangt jedoch nicht, dass das Verbot in Bezug auf die Werbung, die sich an Versicherungsnehmer von unbestimmt vielen Teilkasko- und anderen einschlägigen Versicherungen wendet, im Hinblick auf eine mögliche Zustimmung eingeschränkt wird.

Es liegt kein Bagatellfall vor (vgl. § 3 UWG). Die Antragsgegnerin stiftet kontinuierlich Versicherungsnehmer zu einem Verhalten an, das andere Gerichte als "Verwirklichung von Straftatbeständen" gewertet haben (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 24.3.1999, 13 U 157/98, Seite 4). Damit geraten zugleich die betroffenen Versicherungsnehmer in die Gefahr, wegen der Vertragsverletzungen den Versicherungsschutz zu verlieren. Dieses ist die Folge der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung durch Angebot des Tankgutscheins.

Der begangene Verstoß begründet eine Vermutung für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (§ 12 Abs. 2 UWG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: € 17.000,--.