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Pflicht zur Angabe von verbrauchsabhängigen Kosten bei Mobilfunkvertrag - LG Köln, Urteil vom 18.10.2005, Az.: 33 O 164/05

Leitsätzliches

Zur Notwendigkeit der Angabe von verbrauchsabhängigen Kosten im Rahmen der Werbung für Mobilfunkverträge.

LANDGERICHT KÖLN

URTEIL

Aktenzeichen: 33 O 164/05

Entscheidung vom: 18. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat das Landgericht Köln durch ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, unter Preisangabe für den Kauf von Mobiltelefonen in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabhängigen Kosten des Mobilfunkvertrages zu machen, wie nachstehend wiedergegeben:

- Es folgt die bildliche Darstellung der Werbebotschaft. –

II.

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich - des Unterlassungsausspruchs: 40.000,- € - der Kosten: 110% des zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Angebots der Beklagten für ein sog. Prepaid-Handy.

Im Kölner Stadt-Anzeiger vom 02.05.2005 warb die Firma L für ein sog. T-Mobile XtraPac der Beklagten zum Preis von 39,95 €. Das Paket besteht aus einem Sagem Mobiltelefon sowie einer sog. XtraCard. Wegen des Inhalts der Werbeanzeige wird auf Bl. 3 d.A. Bezug genommen. In der Werbung finden sich unter anderem folgende Angaben: "10,- € Startguthaben, ohne monatliche Grundgebühr, ohne Mindestvertragslaufzeit". Angaben zu den verbrauchsabhängigen Gebühren enthält die Werbung nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die verbrauchsabhängigen Kosten in der Werbung anzugeben. Die Werbung für das Handy mit Prepaid-Karte ohne Angabe der verbrauchsabhängigen Kosten sei daher wettbewerbswidrig. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 12.05.2005 (Bl. 5 ff. d.A.) und in den Schriftsätzen vom 14.07.2005 und vom 05.09.2005 (Bl. 41 ff. und 56 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch ein Wettbewerbsverstoß seien nicht gegeben. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Angebot eines Handys inklusive Mobilfunkvertrag (BGH WRP 1991, 90 ff. – Handy für 0,00 DN; WRP 1999, 94 ff. – Handy-Endpreis) sei auf die vorliegende Konstellation eines Prepaid-Produktes nicht übertragbar. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 08.06.2005 (Bl. 31 ff. d.A.) und in den Schriftsätzen vom 02.09.2005 und vom 06.09.2005 (Bl. 53 ff. und 61 f. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 2, 3 UKlaG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV.

Die angegriffene Werbung verstößt gegen §§ 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV, da ein notwendiger Preisbestandteil - die verbrauchsabhängigen Kosten - nicht angegeben wird.

Gemäß § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Lässt sich ein umfassender Endpreis wegen der Verbrauchs- und Zeitabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden, besteht zwar keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen, einen gemeinsamen Endpreis zu bilden (BGH WRP 1991, 90 ff. – Handy für 0,00; WRP 1999, 94 ff. – Handy -Endpreis; Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 1 PAngV Rn. 3). In einer derartigen Konstellation ist der Werbende jedoch verpflichtet, die für den Verbraucher entstehenden Kosten hinreichend klar und deutlich zu machen und die einzelnen Preisbestandteile anzugeben (BGH WRP 1991, 90 ff. – Handy für 0,00; WRP 1999, 94 ff. – Handy -Endpreis; Köhler, a.a.O.).

Vorliegend bezieht sich das Angebot der Beklagten - entgegen deren Auffassung - auf eine Kombination aus Mobiltelefon und Mobilfunkvertrag und nicht auf ein einmaliges Angebot eines Handys.

Die vertragliche Konstruktion mag zwar so sein, dass anders als bei den Handyangeboten mit Laufzeitvertrag - de iure - kein Dauerschuldverhältnis mit dem Netzbetreiber begründet wird. Ein isoliertes Angebot, das sich auf den Kauf eines Handys mit einem Guthaben von 10 € bezieht, ist aber nicht gegeben. Vielmehr wird dem Käufer mit dem Kaufangebot eine zweijährige Nutzungsmöglichkeit des Netzes eingeräumt. Auch wenn der Käufer rechtlich nicht verpflichtet ist, das Netz zu nutzen, ergibt sich eine Verknüpfung von Handykaufvertrag und Nutzung des Netzkartenvertrages daraus, dass der Vertrag aus Sicht des Netzanbieters wirtschaftlich nur dann Sinn macht, wenn der Käufer über eine einmalige Nutzung hinaus das Netz des Netzbetreibers über den Kauf von Telefonkarten nutzt. Aber auch der Käufer wird das Mobiltelefon zu dem Zweck kaufen, damit längerfristig zu telefonieren. Soweit die Beklagte argumentiert, die meisten Karten-Handy-Nutzer wollten in erster Linie erreichbar sein, trifft diese Einschätzung nach Auffassung der Kammer nicht zu. Denn vorrangig dürfte zumindest für einen Großteil der Nutzer von Karten-Handys sein, das Mobiltelefon zum Telefonieren zu nutzen, dabei aber die Kontrolle über die laufenden Kosten zu behalten. Ein Telefonieren ist – ohne zusätzliche Kosten für den Käufer - in den ersten zwei Jahren allerdings nur über die XtraCard der Beklagten möglich. Aufgrund dieser vertraglichen Bindung werden vorliegend letztlich der Kauf eines Mobiltelefons und der Netzvertrag gekoppelt angeboten.

Für eine Gleichbehandlung des vorliegenden Prepaid-Produktes mit den "klassischen" Handyverträgen (Kauf inclusive Netzvertrag) spricht auch, dass die Beklagte selbst den Bezug zu den "klassischen" Handyverträgen dadurch herstellt, dass sie auf zwei Preisbestandteile, die nur für klassische Verträge relevant sind, Bezug nimmt ("ohne monatlichen Grundpreis" und "ohne Vertragslaufzeit"). Auch der Zweck der Preisangabenverordnung, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (Baumbach/Hefermehl, PAngV, Vorb. Rn. 2), spricht in der streitgegenständlichen Konstellation für eine Gleichbehandlung mit den Handy-Laufzeitverträgen.

Handelt es sich damit um ein kombiniertes Angebot aus Kaufvertrag und Netzkartenvertrag, ist die Beklagte nach § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV verpflichtet, die für die Nutzung der XtraCard entstehenden – verbrauchsabhängigen – Kosten als Bestandteile des nicht feststehenden Endpreises anzugeben. Da diese Angaben in der streitgegenständlichen Werbung nicht enthalten sind, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs.1, Abs. 6 PAngV vor, den die Beklagte nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 2 UKlaG zu unterlassen hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 40.000,- €