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Telefax-Spam wettbewerbswidrig - LG Karlsruhe, Urteil und Beschluss vom 25. August 2004, Az.: 14095/04 KfH III-

Leitsätzliches

Der Wettbewerber hat auch nach dem neuen UWG einen umfassenden Unterlassungsanspruch gegen den Versender von Telefax-Werbung ohne vorherige Zustimmung. Gemäß § 25 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO war unter Berücksichtigung der von der Klägerinnen dargelegten Umstände das Unterlassungsinteresse mit dem angegebenen Wert (€ 100.000,00) zu veranschlagen.

LANDGERICHT KARLSRUHE

III. Kammer für Handelssachen

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 14 O 95/04 KfH III

Verkündet am 25. August 2004

 

In dem Rechtsstreit

1. Impuls ...
2. ...
- Klägerinnen -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Withöft, Terhaag & Rossenhövel, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf

gegen

A... GmbH
vertreten durch d. Geschäftsführerin
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte


hat die III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2004 durch Vors. Richter am Landgericht Dr. ...

für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

 

Werbe-(Tele-)Faxe an Dritte zu senden und/oder senden zu lassen und hierin für Produkte und/oder Angebote zu werben, ohne dass der Dritte dem Empfang von Telefax-Werbung zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00 vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung unzulässiger Telefax-Werbung in Anspruch.

Die in Gersthofen geschäftsansässigen Klägerinnen befassen sich mit dem gewerbsmäßigem Anbieten von Versicherungsvergleichen, wobei sie auch ihre Dienstleistungen im Internet anbieten. Die in Karlsruhe geschäftsansässige Beklagte betätigt sich auf gleicher Weise.

Am 06.03.2004 hat die Beklagte an die H... Computertechnik in Worms das in der Verfahrensakte LG Karlsruhe 14 0 40/04 (Anlagenheft Klägerinnen, Anlage AS. 2) befindliche Werbeschreiben per Telefax zugeleitet. Geschäftskontakte zwischen der Beklagten und dem Empfänger bestanden zum Zeitpunkt der Zusendung nicht. Eine Einverständniserklärung des Empfängers zur Zusendung von Telefaxen der hier in Rede stehenden Art bestand gleichfalls nicht.
Die Klägerinnen machen geltend, mit der nicht gerechtfertigten Zusendung des in Rede stehenden Telefaxes habe sich die Beklagte einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung verschafft. Die Beklagte handele auch planmäßig, wie sich aus der weiteren unzulässigen Telefaxzusendung gegenüber der B... Hinz GmbH in Wiefelstede (Postleitzahl 26215) (Anlage K 1, Anlagenheft der Klägerinnen) ergebe. Ferner werde auf die unzulässige Telefaxzusendung gegenüber der W. Nachtigall, Garten-, Landschafts- und Sportplatz GmbH sowie der G... L... Landschaftsbau GmbH, jeweils in Dortmund, verwiesen (hierzu Beschluss des Amtsgerichts Dortmund in der Sache Nachtigall, Linneweber gegen A..., Anlage K 2, im Verhandlungstermin vom 25.08.2004 übergeben). Im Hinblick auf ihr bundesweites Auftreten könne auch nicht von einem unwesentlichen Wettbewerbsverstoß seitens der Beklagten ausgegangen werden.

Die Klägerinnen beantragen:
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen

 

Werbe-(Tele-)Faxe an Dritte zu senden und/oder senden zu lassen und hierin für Produkte und/oder Angebote zu werben, ohne dass der Dritte dem Empfang von Telefax-Werbung zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs könne in der Telefax-Zusendung vom 07.03.2004 nicht gesehen werden. Ein einzelner Verstoß gegenüber dem Betroffenen Humberg möge zwar vorliegen, es handle sich hierbei aber erkennbar um eine Bagatellverstoß, der das geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht rechtfertigen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verfügungsverfahrensakte LG Karlsruhe 40/04 KfH III lag vor und war gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt (klägerische Einverständniserklärung, Schriftsatz vom 03.08.2004 (AS. 81, Einverständniserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 09.08.2004, AS. 91).


Entscheidungsgründe

Das zulässige Unterlassungsbegehren ist begründet.

1. Die Klägerinnen sind als unmittelbare Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 n.F. UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klageberechtigt. Es ist unstreitig, dass beide Prozessparteien, die Klägerinnen einerseits sowie die Beklagte andererseits, auf dem Gebiet des gewerbemäßigen Versicherungsvergleiches bundesweit tätig sind. Damit stehen sie im unmittelbaren Wettbewerb miteinander.

2. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unzulässigen Telefax-Werbung (BGH GRUR 1996, 208, 209 – Telefax-Werbung), denen die erkennende Kammer uneingeschränkt gefolgt ist (Urt. v. 26.03.2003 - 14 0 9/03 KfH III), sind nunmehr kodifiziert (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 n.F. UWG). Die geltend gemachte Werbehandlung gegenüber dem Unternehmen H... Computertechnik Worms, die seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, verstößt gegen diese Rechtsgrundsätze und stellt als unzumutbare Belästigung eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 n. F. UWG dar.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hierbei um keinen Einzelfall. Das planmäßige Vorgehen der Beklagten ergibt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise bereits aus den von der Klägerin ferner vorgetragenen Verletzungshandlungen gegenüber der B... Hinz GmbH sowie den Verletzungshandlungen gegenüber der Nachtigall, Garten-, Landschaft- und Sportplatzbau GmbH sowie der G... L... Landschaftsbau GmbH, jeweils in Dortmund. Hinzukommt, worauf der Vorsitzende im Verhandlungstermin vom 25.08.2004 ausdrücklich hingewiesen hat, dass es gerichtsbekannt ist, dass sich die Beklagte zudem weiterer Verletzungshandlungen in letzter Zeit schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang kann auf das Verfahren LG Karlsruhe 13 0 144/03 KfH 1 verwiesen werden, in der eine Mehrzahl von Verletzungshandlungen durch Ordnungsgeld geahndet werden musste. Demnach ist es offensichtlich, dass das Fehlverhalten der Beklagten nicht als Bagatellhandlung bewertet werden kann. Das angeführte Ausmaß zeigt vielmehr eindeutig, dass es sich hier um ein unlauteres Vorgehen handelt, das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerinnen sowie der übrigen Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, da bereits grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass Empfänger der unzulässigen Zusendungen sich an die Beklagte als interessierte Kunden wenden können. Die Beharrlichkeit der Beklagten zeigt nach Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei, dass durch die Telefaxwerbung durchaus eine nennenswerte Anzahl von Neukunden gewonnen werden können. Für die übrigen Empfänger stellen diese Zusendungen als unzumutbare Belästigung eine ganz erhebliche Beeinträchtigung dar. Das Unterlassungsbegehren ist demnach auch nach neuem Recht weiterhin gerechtfertigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

(Unterschrift)


LANDGERICHT KARLSRUHE

III. Kammer für Handelssachen

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 14095/04 KfH III

Verkündet am 25. August 2004


In dem Rechtsstreit
1. Impuls ...
2. ...
- Klägerinnen -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Withöft, Terhaag & Rossenhövel, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf

gegen

A... GmbH
vertreten durch d. Geschäftsführerin
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:

wegen Unterlassung

Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.


Gründe:

Gemäß § 25 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO war unter Berücksichtigung der von der Klägerinnen dargelegten Umstände das Unterlassungsinteresse mit dem angegebenen Wert zu veranschlagen.

(Unterschrift)