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OLG Hamburg, Urteil vom 05. Dezember 2002, AZ.: 5 U 103/02 - Europäischer Webhoster des Jahres

Leitsätzliches

Wer zum "Europäischen Webhoster des Jahres" für das Jahr 2001 gekürt wurde, darf jedenfalls im Januar Jahres 2002 so (ohne Jahreszusatz) werben.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 U 103/02

Entscheidung vom 05. Dezember 2002

 

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter ..., ..., Dr. ...nach der am 20. November 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung

 

für Recht erkannt:

 

 

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 10.04.2002 abgeändert.

 

Die einstweilige Verfügung vom 07.02.2002 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.

 

und beschlossen:

 

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 50.000.- festgesetzt.

 

 

Gründe:

I. Die Parteien sind Wettbewerber und als Internet-Service-Provider tätig. Die Antragsgegnerin, die im Februar 2001 durch das European Multimedia Forum den "European Webhoster of the Year Award" für das Jahr 2001 verliehen erhalten hatte, warb noch Anfang Januar 2002, jedenfalls bis zum 09.01.02, auf ihrer Internet-Homepage in blickfangmäßig herausgestellter Form mit dieser Aussage.

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin als wettbewerbswidrig. Auf ihren Antrag hat das Landgericht Hamburg der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 07.02.2002 unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr wörtlich oder sinngemäß mit der Aussage zu werben:

"Europäischer Webhoster des Jahres",

 

und dieses Verbot auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 10.04.02 aufrecht erhalten. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

 

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

II. Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der mit dem Verfügungsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, die Antragsgegnerin verstoße mit der angegriffenen Bezeichnung gegen das Verbot irreführender Werbung gem. § 3 UWG.

1. Die Werbeaussage ist inhaltlich zutreffend, denn die Antragsgegnerin ist im Jahr 2001 zum "Europäischen Webhoster des Jahres" gekürt worden. Der Antragsgegnerin ist es auch nicht verwehrt, mit dieser Auszeichnung zu werben, sofern dies irrtumsausschließend geschieht. Dies nimmt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Die Gefahr einer relevanten Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bestand nach Sachlage aber nicht, und zwar unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Jahreszahl "2001" in der angegriffenen Werbung ausreichend erkennbar war oder nicht.

 

a. Rechtlich relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden nicht annehmen, dass zu dem hier zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt am 09.01.2002, also nur 9 Tage nach Jahresbeginn, bereits ein neuer Webhoster für das gerade erst angelaufene Jahr 2002 gekürt werden konnte. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder selbst zu den Internet-Nutzern gehören, aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, waren zu diesem Zeitpunkt erst 5 Werktage des neuen Jahres verstrichen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass publikumswirksame Auszeichnungen mit einer derartigen Hast vergeben werden. Dies um so weniger, als jeder seriöse Vergleich unterschiedlicher Dienstleistungen - hier sogar "europaweit" - eine gewisse Zeit der Prüfung und Bewertung voraussetzt, die - wenn sich die Folge-Auszeichnung wahrheitsgemäß auf das Jahr "2002" beziehen soll - frühestens nach Beginn dieses Jahres begonnen haben kann. Dies erkennt der Verkehr und erwartet jedenfalls mangels gegenteiliger Angaben nicht, dass sich die Werbung in den ersten Januartagen schon auf eine für das Jahr 2002 vergebene Auszeichnung bezieht. Vielmehr ist der Verkehr daran gewöhnt, dass zumindest in der Anlaufphase" eines jeden Jahres in weiten Bereichen des Wirtschaftslebens auch Informationen gegeben werden, die sich (zulässigerweise) noch auf Erhebungen im Vorjahr beziehen. Die Tatsache, dass - wie die Antragstellerin dargelegt hat - auch andere Jahresauszeichnungen im ersten Monat eines Jahres vergeben werden, ist ohne rechtliche Relevanz. Auch der hier streitige "Award" war bereits im Februar des Vorjahres vergeben worden. Um einen solchen Zeitraum geht es vorliegend aber nicht. Im übrigen sind die Kriterien für die Bezeichnung "Gar of the Year" erkennbar nicht auf Leistungen in dem betreffenden Jahr bezogen, vielmehr wird die Auszeichnung für das genannte Jahr vergeben. Denn aus dem Artikel in Anlage ASt6 ergibt sich ohne weiteres, dass das betreffende Auto bereits im Frühjahr 2001 auf den Markt gebracht worden war. Die Bezeichnung "Webhoster of the Year" soll sich demgegenüber für den Verkehr erkennbar nicht auf den insoweit irrelevanten Zeitpunkt eines Marktzutritts, sondern auf einen Leistungsvergleich in dem betreffenden Jahr beziehen.

 

b. Die angegriffene Werbeaussage war auch am 09.01.2002 noch zutreffend, weil die Antragsgegnerin - mangels einer bis dahin erfolgten Neuwahl - noch der "aktuelle" Webhoster des Jahres war. Auch insoweit ziehen die angesprochenen Verkehrskreise in Betracht, dass die Berechtigung zum Führen eines solchen Titels nicht automatisch mit dem Jahreswechsel erlischt, sondern jedenfalls dann, wenn eine Folgeauszeichnung noch nicht vergeben ist, eine gewisse Zeit fortwirkt. Denn die dabei festgestellten Qualitätsmerkmale fallen nicht schlagartig mit der Jahreswende fort. Der Senat hat im Rahmen dieses Rechtsstreits allerdings nicht zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt eine Werbung mit solchen Angaben zulässig ist. Zumindest am 09.01.02 war sie dies aber noch. Mit ihrem Verfügungsantrag verfolgt die Antragstellerin deshalb nach Sachlage wohl auch weniger das lautere Ziel des Verbraucherschutzes. Ihr geht es nach Auffassung des Senats eher um die Behinderung der Antragsgegnerin in einem zwischen den Parteien streitig ausgetragenen Wettbewerbsverhältnis. Anders ist es kaum zu erklären, dass die Antragstellerin - wie der Aufdruck auf der Anlage ASt3 belegt - schon am Mittag des ersten Arbeitstages des neuen Jahres die Internet-Homepage der Antragsgegnerin aufgerufen und offenbar gezielt auf mögliche Wettbewerbsverstöße überprüft hat.

 

2. Da sich das Verhalten der Antragsgegnerin am 09.01.02 somit nicht als Wettbewerbsverstoß darstellte und die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Werbung zu diesem Zeitpunkt unstreitig entfernt hat, fehlt es dem Verfügungsantrag an einer für die Durchsetzung künftiger Unterlassung vorausgesetzten Wiederholungsgefahr. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch keine Erstbegehungsgefahr dergestalt, die Antragsgegnerin könne in Zukunft - und dann möglicherweise tatsächlich irreführend - in der beanstandeten Art und Weise werben. Denn die Antragsgegnerin hat im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits (S. 7 des Schriftsatzes vom 06.08.02) unmissverständlich und ernsthaft erklärt, dass sie ihr am 09.01.02 (noch) zulässiges Verhalten in der Zukunft nicht fortsetzen bzw. wiederholen wolle. Hierin liegt eine rechtlich erhebliche Berühmungsaufgabe, die - ohne dass es der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf - eine etwaige Erstbegehungsgefahr entfallen lässt. Soweit die Antragsgegnerin ihr Verhalten erstinstanzlich verteidigt hatte, ist dies erkennbar stets nur bezogen auf den relevanten "Stichtag" des 09.01.02, nicht aber für eine Fortsetzung in die Zukunft geschehen, so dass Erstbegehungsgefahr auch nicht durch eine vorbehaltlose Rechtsverteidigung gesetzt worden ist, zumindest aber durch die Erklärung vom 06.08.02 rechtswirksam wieder beseitigt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten der insoweit maßgeblichen Kriterien nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die BGH-Entscheidung "Berühmungsaufgabe" (BGH WRP 01, 1076 ff - Berühmungsaufgabe) Bezug. Nach den dort zutreffend aufgestellten Rechtsgrundsätzen fehlt es auch im vorliegenden Rechtsstreit an einer rechtlich relevanten, fortdauernden Berühmung der Antragsgegnerin, so dass für die Gefahr einer Rechtsverletzung entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Landgerichts keine ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

 

(Unterschriften)