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OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26. Juli 2001, Az.: 3 O 132/01 - Rechtslage bei Abmahnung ohne Originalvollmacht

Leitsätzliches

In diesem Beschluss setzt sich das OLG Frankfurt mit der Frage auseinander, ob eine -wettbewerbsrechtliche- Abmahnung zurückgewiesen werden kann, wenn eine Originalvollmacht nicht vorgelegt worden ist. Die Entscheidung folgt der Richtung einer Reihe von anderen Oberlandesgerichten, wie z.B. München und Karlsruhe, die ebenfalls annehmen, dass eine Zurückweisung mit Hinweis auf § 174 BGB nicht wirksam ist. Auch im Bezirk des OLG Düsseldorf scheint nunmehr ein Richtungswechsel ststtzufinden, da auch das LG Düsseldorf in der Entscheidung 4 O 268/02 eine Anwendbarkeit des § 174 BGB auf Abmahnungen (im Rahmen der Kostenerstattung) abgelehnt hat.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT a.M.

Beschluss

Aktenzeichen: 3 O 132/01

Verkündet am 26. Juli 2001

 

 

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Kostenurteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2001

am 26. Juli 2001

 

b e s c h l o s s e n:

 

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

 

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Parteien.

 

Gründe:

 

Die Antragsgegnerin verteilte anlässlich der um den 28.3.2001 stattfindenden Messe ISH in Frankfurt am Main einen Prospekt. Wegen von ihr beanstandeter Äußerungen in diesem Prospekt mahnte die Antragstellerin sie mit Anwaltsschreiben vom 28.3.2001 ab und forderte sie auf, bis zum 29.3.2001, 12.00 Uhr, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Telefax vom 29.3.2001 wies die Antragsgegnerin die Abmahnung zurück, weil ihr keine Vollmacht beigefügt war. Am 30.3.2001 erließ das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverfügung, die diese unter Anerkennung der Verfügung als endgültige Regelung lediglich mit dem Kostenwiderspruch angegriffen hat. Das Landgericht hat mit Kostenurteil vom 31.5.2001 die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, u.a. weil der Rechtsgedanke des § 93 ZPO wegen der auch ohne Vollmachtsvorlage wirksamen Abmahnung nicht zur Anwendung komme. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig aber nicht begründet.

 

Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils an (§ 543 ZPO entsprechend). Insbesondere hat das Landgericht mit zutreffender Begründung die Erforderlichkeit einer Vollmachtsvorlage bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verneint. Wenn die Antragsgegnerin im Schreiben vom 29.3.2001 formuliert: „Ihrem Schreiben vom 28.3.2001 war eine Vollmacht Ihrer angeblichen Mandantin nicht beigefügt. Daher weisen wir Ihre Abmahnung zurück“, hatte sie offensichtlich § 174 BGB im Auge. Einer Anwendung dieser Vorschrift auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung stehen aber dogmatische und praktische Erwägungen entgegen.

 

Der direkten Anwendung des § 174 BGB steht entgegen, dass diese Vorschrift sich auf einseitige Rechtsgeschäfte bezieht und die Abmahnung kein einseitiges Rechtsgeschäft ist.

 

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Abmahnung ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. die ausführlichen Nachweise bei OLG Düsseldorf, OLG Report 2000, 57, 58). Anders als das OLG Düsseldorf in der zitierten Entschei- dung folgt der Senat der Meinung, die eine Analogie ablehnt. Bei der Frage, wie die wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtlich zu behandeln ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich hierbei um eine von der Rechtsprechung entwickelte Maßnahme handelt, um im öffentlichen Interesse eine Flut von Wettbewerbsprozes- sen zu vermeiden. Sie ist dem anspruchsberechtigten Verletzten durch die Rechtsprechung zu § 93 ZPO aufgezwungen worden und belastet ihn einseitig zugunsten des Verletzers. Sein Unterlassungsanspruch wird durch eine unterlassene Abmahnung nicht tangiert, seine Klage oder sein Eilantrag wird dadurch nicht unzulässig oder unbegründet (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41 Rdn. 2, 5, 7). Hinsichtlich dieser - rein prozessuale Folgen betreffenden - Funktion der Abmahnung, bei der es letzten Endes bei Abgabe der Unterlassungserklärung nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nur noch um die Kostentragungs- pflicht, d.h. die Anwendbarkeit des § 93 ZPO zugunsten des Verletzers geht, liegt lediglich ein Realakt vor, keine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auch nach Sinn und Zweck der Abmahnung scheidet eine Analogie zu § 174 BGB aus. Den prozessvermeidenden Zweck der Abmahnung, den Verletzer auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit der Unterwerfung zu ge- ben (Warnfunktion), erfüllt auch eine Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nach- gewiesen ist (vgl. Teplitzky a.a.O. Rdn. 5). Darüber hinaus würde die Anwendbarkeit des § 174 BGB zu Verzögerungen führen, die es dem Verletzer erlaubten, sein rechtswidriges Tun noch eine Weile fortzusetzen, um so noch länger von seinem Rechtsbruch profitieren zu können. Die Notwendigkeit, in Wettbewerbsachen solche Verzögerungen nicht zuzulassen, zeigt sich gerade auch in der vorliegenden Messesache. Solchen Sachen wird durch gesetzliche Sonderregelungen eine besondere Priorität eingeräumt, die durch die Zurückweisungsmöglichkeit des § 174 BGB ins Leere laufen würden, weil die Messe bis zur Wiederholung der Abmahnung unter Vollmachtbeifügung häufig schon vorbei sein wird. Schließlich darf bei der Frage der analogen Anwendung nicht außer Betracht bleiben, dass es sich bei § 174 BGB um eine Ausnahmenvorschrift handelt, die die grundsätzlich mögliche formlose Vollmachtserteilung gegenüber dem Vertreter einschränkt (§ 167 BGB). Der analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften sind enge Grenzen gesetzt. Sie ist nur aus- nahmsweise dann möglich, wenn der analoge Sachverhalt in seinem Ausnahmecha- rakter mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt übereinstimmt. Das ist bezüglich des einseitigen Rechtsgeschäfts und der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht der Fall, da letztere nicht unmittelbar rechtsgestaltend wirkt, sondern nur Warnfunktion mit prozessualen Kostenfolgen hat.

 

Soweit der Abmahnung auch eine materiell-rechtliche Komponente (Doppelfunktion) als Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages zugebilligt wird, unterliegt die rechtliche Bewertung materiell-rechtlichen Kriterien, aber beschränkt auf die ma- teriell-rechtliche Funktion. Im übrigen ist auch auf die materiell-rechtliche Komponente der Abmahnung § 174 BGB nicht analog anwendbar, weil sie insofern auf ein zweiseitiges Geschäft gerichtet ist (vgl. Teplitzky a.a.O. Rdn. 6).

 

Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats im Zusammenhang mit der Zugangsbedürftigkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung - entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Report 2000, 57, 58) –, dass die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen darauf keine Anwendung finden, weil die wettbewerbsrechtliche Abmahnung lediglich ein Realakt ist. Hat der Gläubiger eine den inhaltlichen Anforderungen genügende Abmahnung auf den Weg gebracht oder durch einen Rechtsanwalt auf den Weg bringen lassen und kann er dies nachweisen, so ist dem Verletzer, der hierauf nicht reagiert hat, die Berufung auf § 93 ZPO verwehrt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17.12.1999 – 6 U 167/99; 5.2.2001 – 6 W 197/00 und 22.3.2001 – 6 W 24/01; auch Teplitzky a.a.O. Rdn. 5).

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.