×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Wettbewerbsrecht
/
Urteile 2002
/
LG Itzehoe, Urteil vom 4. September 2002, AZ.: 7 O 287/02 - Gebührennennungspflicht bei 01802-Nummer / Talkline

Leitsätzliches

LANDGERICHT ITZEHOE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 O 287/02

Entscheidung vom 4. September 2002

 

In dem Rechtsstreit

 

 

Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V.,

Antragsteller,

 

gegen

 

Talkline GmbH & Co. KG,

Antragsgegnerin,

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2002 durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin

 

für R e c h t erkannt:

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,--€; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung, insbesondere auf Briefbögen, die folgenden Shared-Cost-Dienste anzugeben:

 

Telefon: (0 1802)801050,

Fax: (0 1802)60 1050,

ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gebührenpflichtigen Anruf handelt, der dem Anrufen Kosten in Höhe von 0,06 Euro (brutto) pro Verbindung verursacht,

 

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

 

Tatbestand

 

Der Verfügungskläger verfolgt laut seiner Satzung die Interessen von Verbrauchern, insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikation.

Die Verfügungsbeklagte ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Anbieterin von Mehrwertdiensten wie die hier in Rede stehenden Services über die Vorwahl 0180. Sie ist Mitglied des freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e. V.. Der Verhaltenskodex dieses Vereines sieht u. a. in Bezug auf Telefonmehrwertdienste folgendes vor:

"B I 1.b. Preisangaben bei anderen Telefonmehrwertdiensten

aa. Shared Cost Dienste 0180 X

Bei shared cost Diensten ist der Preis Je Anruf oder Anrufminute entsprechend der Preisangabenverordnung in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer zu nennen.

 

...

 

3. Werbung .

Die Wörter Werbung oder Werbemaßnahmen bezeichnen alle Form der aktiv veranlassten Veröffentlichungen."

Die Letztverbraucher entstehen aktuell pro Verbindung in der Tarifgruppe II (Vorwahl 01802) üblicherweise Kosten in Höhe von 0,06 Euro (brutto).

Mit Schreiben vom 27.06.2002 beantwortete die Verfügungsbeklagte eine Rufnummernanfrage einer ihrer Kundinnen. Rechts oben auf diesem Schreiben befindet sich folgender Absatz:

"Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

 

 

T.. & Co. KG

Postfach ...

... Karlsruhe

Telefon: (01802) 80 1050

Fax: (01802) 60 1050

e-mail: ...

Auf dem Schreiben befindet sich kein Hinweis, nach dem dem Anrufer pro durchgeschalteter Anwahl 0,06 Euro (brutto) berechnet werden.

Mit Schreiben vom 09.07.2002 verlangte der Verfügungskläger die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Die Verfügungsbeklagte wies dieses Verlangen mit Schreiben vom 18.07.2002 zurück. Der Verfügungskläger trägt vor:

Der mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung begehrte Unterlassungsanspruch resultiere aus dem § 1 UWG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAngV (1) sowie aus § 3 UWG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAngV (2).

 

Der Unterlassungsanspruch resultiere aus § 1 UWG, die Verletzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stelle einen Verstoß gegen diese Vorschrift vor. Die Verfügungsbeklagte habe gegen § 1 Abs. 1 Satz PAngV verstoßen, indem sie in dem Schreiben vom 27.06.2002 keine Preisangabe in Bezug auf den hier in Rede stehenden Shared Cost Dienst gegeben habe. Von diesem Schreiben habe sie am 03.07.2002 Kenntnis erhalten.

Des weiteren resultiere der Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Die Verfügungsbeklagte habe mit dem Verschweigen der Preisangabe eine Aufklärungspflicht verletzt und damit irreführend auf den Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes eingewirkt. Für den angesprochenen Verkehrskreis sei es ohne Nennung der Entgeltlichkeit schwierig zu erkennen, ob Kosten entstehen und in welcher Höhe. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass die angesprochene Verkehrs kreise bereits anhand der 0180er Kennung auf Entgeltlichkeit schließen könnten. Der Letztverbraucher könne zur Beseitigung der Irreführung nicht auf die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichen Tarife von Mehrwertdiensten verwiesen werden.

 

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung, insbesondere auf Briefbögen, die folgenden Shared-Cost-Dienste anzubieten:

Telefon: (0 1802)80 1050

Fax:(01802)601050,

 

ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gebührenpflichtigen Anruf handelt, der dem Anrufer Kosten in Höhe von 0,06 Euro (brutto) pro Verbindung verursacht.

 

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

 

Hilfsweise beantragt sie,

im Falle des Unterliegens die Berufung im Urteil zuzulassen.

 

Die Verfügungsbeklagte trägt vor:

Das Vorgehen des Verfügungsklägers diene nicht dem Verbraucherschutz. Es läge insbesondere keine Irreführung und kein Vorsprung durch Rechtsbruch vor, da das Entgelt für die hier streitgegenständliche 0 18 02 - Rufnummer deutlich unter dem Entgelt liege, dass ein Kunde für ein Ferngespräch oder ein Ortsgespräch im Netz der Deutschen Telekom AG tagsüber zu zahlen hätte.

Es liege kein Verstoß gegen die PAngV vor, da sie - die Verfügungsbeklagte - für das Angebot für die Service-Rufnummer bzw. den Inhalt möglicher Servicegespräche keinerlei Entgelt erhalte. Mit der Antwort auf das Beschwerdeschreiben habe sie keinen Dienst im Sinne der PAangV angeboten. Eine Irreführung der Kunden über die Höhe des Preises scheide aus, da die 0 18 20 - Rufnummer günstiger als jede geografische Rufnummer sei. Es sei ausschließlich die Pflicht des Teilnehmernetzbetreibers, bei 0180 - Rufnummern auf die Preise hinzuweisen. Der Verhaltenskodex der freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertsdienste e. V. sei hier nicht einschlägig, da es sich bei dem Antwortschreiben um einen Kunden auf Reaktion auf eine Reklamation nicht um Werbung handele.

 

Es liege auch keine Verfügungsgrund vor, da eine Eilbedürftigkeit zu verneinen sei. Der Verfügungskläger hatte - was unstreitig ist - spätestens mit Datum des Abmahnschreibens am 09.07.2002 Kenntnis von dem angeblichen Verstoß, so dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung spätestens am 09.08,2002 bei Gericht hätte eingereicht werden müssen.

Die Abmahnung und die Unterwerfungserklärung seien nicht ausreichend bestimmt gewesen. Zudem habe das Schreiben vom 09.07.2002 keine gerichtliche Maßnahmen für den Fall des Fristablaufes angedroht.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Dem Verfügungskläger steht gemäß § 1 UWG, 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor angegebenen Handlung zu.

Gemäß § 1 UWG kann, wer im geschäftlichen Verkehrs zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Verfügungsbeklagte verstößt gegen § 1 UWG, indem sie den § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verletzt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirkt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Appell auf dem Schreiben vom 27.06.2002. „Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:" unter Angabe der Telefon- und Faxnummer mit der Vorwahl 0 18 02 ist das Angebot einer Leistung an den Letztverbraucher, nämlich das Angebot, Fragen in Bezug auf bereits zustande gekommene Verträge über Leistungen im Zusammenhang mit der Telekommunikation zu klären.

Entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (erste Alternative) hat die Verfügungsbeklagte den Preis pro Verbindung mit 0,06 Euro (brutto) für jeden Anruf oder jedes Fax nicht angegeben.

Zwar ist ein Verstoß gegen die Vorschrift des §1 Abs.1 Satz 1 PAngV nicht per se wettbewerbswidrig, jedoch ist ein Verstoß gegen § 1 DWG zu bejahen, wenn sich jemand bewußt und planmäßig über diese Vorschrift hinwegsetzt, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Der Wettbewerbsvorsprung der Verfügungsbeklagten liegt darin, dass der angesprochene Verkehr nicht ohne weiteres damit rechnet, dass bei Inanspruchnahme des Services Gebühren in der tatsächlich anfallenden Höhe entstehen. Von einem planmäßigen Vorgehen ist auszugehen, weil sich die Verfügungsbeklagte durch die Nichtnennung der Entgeltlichkeit über den Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V., dort B I 1 .b.. hinwegsetzt. Dieser Verhaltenskodex ist hier - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - einschlägig, da sie in dem Antwortschreiben vom 27.06.2002 sehr wohl Werbung betreibt, nämlich für die Erteilung weiterer Auskünfte in Bezug auf Leistungen der Telekommunikation, Der mit dem Verstoß gegen die PAngV erzielte Wettbewerbsvorsprung ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier relevanten Markt der Telekommunikationsanbieter wesentlich zu beeinträchtigen, da die Verfügungsbeklagte die im Tenor benannten Service- Nummern bundesweit an ihre Kunden versendet.

 

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass Entgelt für die hier streitgegenständliche 0 18 02 - Rufnummer liege deutlich unter dem Entgelt, das ein Kunde für ein Orts- oder Ferngespräch im Netz der Deutschen Telekom AG zu zahlen hätte, kann zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Auch wenn es sich bei der Verbindung um die billigste entgeltliche Telefonverbindung handelt, ist der Preis pro Verbindung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben.

Soweit die Verfügungsbeklagte weiter einwendet, ein Verstoß gegen die PAngV liege nicht vor, da die Beklagte kein Entgelt erhalte, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit ist auf dem Horizont des Verbrauchers abzustellen, der pro Verbindung zu den 0 18 02 - Rufnummern ein Entgelt von üblicherweise 0,06 Euro (brutto) zu entrichten hat.

Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, es sei ausschließlich die Pflicht des Teilnehmernetzbetreibers, bei 0180 - Rufnummern auf die Preise hinzuweisen, besteht diese Pflicht des Teilnehmernetzbetreibers neben der entsprechenden Pflicht der Verfügungsbeklagten, da er seinerseits gewerbs- oder geschäftsmäßig Leistungen anbietet, führt aber nicht zu einer Entpflichtung der Verfügungsbeklagten.

Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die nach § 25 DWG bestehende Vermutung der Dringlichkeit ist nicht entfallen. Diese Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit kann nicht nur auf Grund des Vorbringens des Antraggegners, sondern auch durch Umstände entfallen, die sich aus dem Verhalten des Antragstellers oder seinem eigenen Vorbringen ergeben. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, nach Kenntnis des angeblichen Verstoßes am 09.07.2002 hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung spätestens am 09.08.2002 gesteift werden müssen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Dringlichkeitsvermutung kann zwar dadurch widerlegt sein, dass ein Antragsteller nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes den Antragsgegner längere Zeit weder abgemahnt hat noch gegen ihn gerichtlich vorgegangen ist. Dieses ist vorliegend nicht gegeben. Der Vertreter des Verfügungsklägers hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 27.06.2002 am 03.07.2002 erhalten zu haben. Sodann erfolgte mit Schreiben vom 09.07.2002 eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung mit Fristsetzung auf den 22.07.2002. Mit Schreiben vom 18.07.2002. bei dem Verfügungskläger eingegangen am 19.07.2002, lehnte die Verfügungsbeklagte die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung ab. Sodann wurde am 12.08.2002, bei Gericht eingegangen am 14.08.2002, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt Bei diesem engen zeitlichen Zusammenhang von Kenntnis, Abmahnung und gerichtlichem Vorgehen, ist die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu verneinen.

Soweit die Verfügungsbeklagte weiter einwendet, Abmahnung und Unterwerfungserklärung seien nicht ausreichend bestimmt gewesen und die Verfügungsklägerin habe für den Fall des Fristablaufes keine gerichtlichen Maßnahmen angedroht, hat dies weder Einfluss auf den Verfügungsanspruch noch auf den Verfügungsgrund. Insbesondere ist die Abmahnung keine Voraussetzung für die Geltendmachung des o. g. Unterlassungsanspruches. Auch die Androhung gerichtlicher Maßnahmen für den Falle des Fristablaufes sind demnach nicht erforderlich.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Zulassung der Berufung bedarf es nicht, da der Wert der Beschwer 600,-- € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).

 

 

Unterschriften