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Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung - BGH, Urteil vom 02.10.1981, Az.: I ZR 137/79

Leitsätzliches

1. Der Urheberrechtsschutz an einem Kirchenbau kann auch die bauliche Innenraumgestaltung erfassen.

2. Bei einem Bauwerk richtet sich das urheberrechtliche Änderungsverbot grundsätzlich nur gegen Eingriffe in dessen körperliche Substanz. Fehlt ein solcher Eingriff in die Bausubstanz, kommt es auf eine Interessenabwägung nicht mehr an.

3. Das Recht gegen die Entstellung einer urheberrechtlich geschützten Innenraumgestaltung kann ausnahmsweise auch durch die Aufstellung und Gestaltung von Einrichtungsgegenständen berührt werden, vorausgesetzt, diese Gegenstände sind entsprechend der architektonischen Planung derart in die bauliche Innenraumgestaltung miteinbezogen worden, daß sie das Raumbild entscheidend mitprägen.

4. Zur Frage, ob in der Aufstellung einer elektronischen Orgel anstelle einer Pfeifenorgel in einem Kirchenbau eine Entstellung des Bauwerks liegt, wenn die Pfeifenorgel zwar in die künstlerische Gesamtkonzeption miteinbezogen worden war, aber nicht Gegenstand des Architektenvertrags und der danach vorzunehmenden Innenraumgestaltung geworden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: I ZR 137/79

Entscheidung vom 2. Oktober 1981

In dem Rechtsstreit

...

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist Architekt. Die Beklagte ließ nach seinen Plänen die T mit Gemeindezentrum in B errichten. Sie wurde 1969 fertiggestellt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dadurch Urheberrechte des Klägers verletzt hat, daß sie in der Kirche eine elektronische Orgel nebst Lautsprechern aufstellen ließ. Der Kläger, der bei seinen Planungen von einer Pfeifenorgel ausging, begehrt von der Beklagten, die Anlage aus der Kirche wieder zu entfernen, hilfsweise, den Standort der Anlage innerhalb der Kirche zu verändern. Dem ist im einzelnen folgendes vorangegangen:

Die Beklagte übertrug dem Kläger durch Architektenvertrag vom 28. August 1967 die Planung sowie die künstlerische und die technisch-geschäftliche Oberleitung für das Bauvorhaben. Nach § 11 dieses Vertrages verblieb dem Kläger auch nach Zahlung seiner Gebühren das Urheberrecht an seinen Zeichnungen und an dem danach ausgeführten Werk. In § 2 Nr. 3 des Vertrages ist folgendes geregelt:

"Der Entwurf und die Herstellung von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Bauwerk nicht fest verbunden sind, sowie die Mitwirkung des Architekten bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierüber ist gegebenenfalls zwischen dem Architekten und dem Auftraggeber eine besondere schriftliche Vereinbarung zu treffen, die der Zustimmung des B Stadtsynodalverbandes bedarf."

Eine solche Sondervereinbarung trafen die Parteien über die Beschaffung der Bestuhlung, nicht aber über die Orgel.

In dem nach den Entwürfen des Klägers gebauten Innenraum der Kirche befindet sich hinter dem Altar eine schlicht gehaltene Sichtbetonwand, die in der Mitte durch ein schmales, vom Fußboden bis zur Decke reichendes Buntglasfenster geteilt wird. Die in Blickrichtung auf den Altar linke Seitenwand besteht im Altarbereich aus farblosen Glasfenstern, an die sich nach hinten eine Betongitterwand mit Farbfenstern anschließt. Die in Blickrichtung auf den Altar rechte Seitenwand ist als Sichtbetonwand gestaltet, an der - wie vom Kläger im Grundriß eingezeichnet - Platz für eine Pfeifenorgel gelassen war. Im Anschluß daran befindet sich ein erhöhter und nach hinten ansteigender Platz für Chor und Orchester mit etwa 50 Sitzplätzen. Zwischen der Betonsichtwand, die nach den Vorstellungen des Klägers die Orgelpfeifen aufnehmen und dadurch die Wand künstlerisch gestalten sollte, und dem Chorraum hatte der Kläger den Orgelspieltisch vorgesehen. Dieser sollte - quer zur Wand gestellt - so angeordnet werden, daß der Organist dem Chor abgewandt in Blickrichtung zum Altar sitzen sollte. Durch das Versetzen des Chores vom hinteren Teil der Kirche an die Seite der Gemeinde und durch die Plazierung des Organisten und die Anordnung der Orgelpfeifen wollte der Kläger Chor und Orgel zusammen mit den Gemeindemitgliedern in das Gottesdienstgeschehen einbeziehen. In der Baubeschreibung heißt es dazu auf Seite 1 unter c:

"....
Der Innenraum der Kirche wird über die etwa 1,10 m über Terrain liegende Brauthalle erreicht. Der Fußboden ist nach vorn leicht geneigt gedacht, so daß der Altarteil nicht
unbedingt durch Stufen besonders herausgehoben zu werden braucht. Auf eine Empore im üblichen Sinne wurde zu Gunsten eines erhöhten und aufsteigenden Chorteiles verzichtet. Chor und Orgel sind durch die vorgesehene Anordnung unmittelbar dem Gottesdienstgeschehen verbunden. Die Plätze der Kirche wurden so gelegt, daß kein störendes Gegenüber, sondern vielmehr ein Gemeinsamsein unterstützt wird."

Die Kirche verfügte in den ersten Jahren über keine Orgel. Die Beklagte suchte eine Orgel, die der besonders ausgeprägten musikalischen Betätigung der Gemeindemitglieder entsprach und die dem überdurchschnittlichen Können ihres Kantors angemessen erschien. Der Kauf einer gebrauchten Pfeifenorgel, den der Kläger vermitteln wollte, scheiterte daran, daß die Orgel den Ansprüchen der Beklagten nicht genügte. Nach Erörterungen in der Gemeindeversammlung beschloß schließlich der Gemeindekirchenrat, eine elektronische Orgel der Firma A anzuschaffen. Sie wurde am 5. Februar 1974 durch den Kirchenmusikdirektor Sch der kirchlichen Zentralstelle für Orgelbau beim evangelischen Konsistorium B abgenommen. In dem Abnahmebericht heißt es auszugsweise:

"Bei aller Skepsis des Unterzeichneten gegen elektronische Musikinstrumente in Kirchenräumen, mußte festgestellt werden, daß die technische Weiterentwicklung, die dieses Instrument demonstrativ unter Beweis stellt, musikalisch ein Niveau erreicht hat, das alle Hochachtung verdient! Es wäre sinnlos, an dieser Stelle die bekannte Gegenüberstellung: Pfeifenorgel - Elektroneninstrument, mit anderem Vokabular zu wiederholen - handelt es sich hier doch um etwas völlig Neues, eine Konzeption, die auch gar nicht mit der Pfeifenorgel verglichen werden will und kann; der Reiz liegt hier vornehmlich auf Farbe und unbegrenzte dynamische Möglichkeiten, die eben nur durch Elektronik zu erreichen sind. Die stereophonische Klangauswirkung der beiden Tonstrahler sind für Spieler und Gemeinde angenehm.
Der Übernahme des Instruments in die Obhut der Gemeinde steht fachlich nichts im Wege."

Zu der elektronischen Orgel gehören keine Orgelpfeifen, so daß die für ihre Aufnahme vorgesehene Sichtbetonwand rechts vom Altar leer blieb. Die stattdessen erforderlichen beiden Lautsprecher wurden beiderseits des Altars etwa in halber Höhe der hinter dem Altar befindlichen ca. 13 m hohen Sichtbetonwand angebracht. Die Vorderfront der etwa 1,20 x 2,20 m großen Lautsprecher ist mit einem der Farbe der Betonwand angeglichenen Stoffbezug verkleidet. Der Orgelspieltisch wurde nicht an den dafür vom Kläger vorgesehenen Platz aufgestellt, sondern an der der Gemeinde zugewandten Seite des Chores. Der Organist sitzt mit dem Rücken zur Gemeinde und hat die Chorsänger im Blickfeld.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte durch den Einbau der elektronischen Orgel den Architektenvertrag verletzt habe. Die Parteien seien sich bereits bei der Planung darüber einig gewesen, daß die Kirche eine Pfeifenorgel erhalten sollte. Eine entsprechende Vereinbarung sei zumindest dadurch zustandegekommen, daß der Gemeinderat den vom Kläger gefertigten Entwurf, in dem die Plätze für den Orgelspieltisch und die -pfeifen eingezeichnet gewesen seien, gebilligt habe.

Außerdem verletze die Beklagte auch sein Urheberrecht. Durch den Einbau der elektronischen Orgel werde seine architektonische Konzeption des Innenraumes der Kirche in unerträglicher Weise verändert und entstellt. Die Aufstellung des Orgelspieltisches im Chor verändere dessen architektonisches Bild vollkommen. Die als schmucklose Sichtbetonwand geplante Altarwand, die durch ihre Schlichtheit habe hervortreten sollen, werde durch die beiden großen Lautsprechergehäuse verunstaltet. Die künstlerische Gesamtkonzeption könne nur erfüllt werden, wenn der vorgesehene Einbau einer Pfeifenorgel erfolge. Das Fehlen der Orgelpfeifen an der Sichtbetonwand rechts des Altars beeinträchtige den von ihm - dem Kläger - gewollten Gesamteindruck des Innenraumes der Kirche.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. die in der T-Kirche zu B, B straße 14, aufgestellte elektronische Orgelanlage "A-Orgel", bestehend aus einem Spieltisch und zwei Lautsprechern aus der Kirche zu entfernen;

2. hilfsweise
a) die Lautsprecher von der Altarwand zu entfernen,
b) den Spieltisch der elektronischen Orgel vom gegenwärtigen Aufstellungsort in der Mitte des Chores zu entfernen;

3. hilfsweise
den Aufstellungsort der gesamten Anlage so zu verändern, daß der urheberrechtlich geschützte Innenraum durch die vorzunehmende Aufstellung nicht verunstaltet wird.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter Hinweis auf § 2 Nr. 3 des Architektenvertrages die Ansicht vertreten, daß die Orgel nicht Gegenstand des Vertrages gewesen sei. Auch wenn der Kläger in seinen Plänen den Einbau einer Orgel vorgesehen habe, bedeute dies nicht, daß die Parteien hierüber Vereinbarungen getroffen hätten. Zur Zeit der Planung der Kirche habe bereits festgestanden, daß die Kirche in absehbarer Zeit aus finanziellen Gründen keine Orgel erhalten werde. Es sei aber selbstverständlich gewesen, daß der Kläger einen Aufstellplatz für eine Orgel und deren Pfeifen eingeplant habe. Sie - die Beklagte - habe sich schließlich aus finanziellen Gründen zum Kauf einer elektronischen Orgel entschlossen. Die Kosten einer qualitativ gleichwertigen Pfeifenorgel würden etwa das Dreifache betragen. Hinzu kämen hohe Wartungskosten.

Die von ihr - der Beklagten - aufgestellte Orgel verletze auch nicht das Urheberrecht des Klägers. Weder die Anordnung des Orgelspieltisches noch die Aufhängung der Lautsprecher beeinträchtige das künstlerische Werk des Klägers. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte der Kläger unter Abwägung der Interessen der Parteien seine Einwilligung zu diesen Änderungen nach Treu und Glauben nicht versagen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche des Klägers auf völlige Entfernung oder anderweitige Aufstellung der Orgel und der dazugehörenden Lautsprecher verneint. Es hat sich auf § 2 Nr. 3 des Architektenvertrages gestützt. Nach dieser Vertragsbestimmung sei der Entwurf und die Herstellung von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Bauwerk nicht fest verbunden seien, nicht Gegenstand des Architektenvertrages gewesen. Das Berufungsgericht führt näher aus, daß zwischen den Parteien auch keine Sondervereinbarung über die Aufstellung einer Orgel getroffen worden sei. Sie könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte die Bauzeichnungen, die einen Standort für eine Pfeifenorgel vorsehen, unterschrieben habe; § 2 Nr. 3 des gleichzeitig geschlossenen Architektenvertrages sei vorrangig. Die Frage, ob und wann eine Orgel eingebaut werden sollte, sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages bewußt offengelassen worden.

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen.

II. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ferner Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung ( §§ 97 , 14 , 39 UrhG ) versagt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die T-Kirche als ein schutzfähiges Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen. Es hat aufgrund der Bauzeichnungen und der Augenscheinseinnahme festgestellt, daß das vom Kläger geschaffene Bauwerk aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausrage und das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfung des Klägers sei. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß sich der Bauwerkschutz hier auch auf die bauliche Innenraumausgestaltung erstrecke. Dazu hat es ausgeführt, daß der Innenraum seine architektonische Eigenprägung zunächst durch die bewußt schlicht gehaltene Sichtbetonwand des Altarraumes gewinne, die lediglich in der Mitte durch ein schmales Buntglasfenster unterteilt und durch einen leichten Knick nach außen im linken Drittel gegliedert sei. Im übrigen werde das Kircheninnere architektonisch geprägt durch die in Blickrichtung auf den Altar linke Seitenwand, deren verschiedenfarbige Glasfenster innerhalb einer grob gerasterten Betonwand den Kirchenraum in ein gedämpftes Licht tauchten und gegenüber dem durch farbloses Glas heller erleuchteten Altarraum abhöben. Der Chor sei entsprechend der Vorstellung des Klägers, ihn auf den Altar hin auszurichten und in das Gottesdienstgeschehen unmittelbar einzubeziehen, architektonisch weniger betont; er sei gegenüber den Sitzplätzen der Gemeindemitglieder nur wenig erhöht. Aus diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der durch die bauliche Gesamtgliederung und -gestaltung des Innenraums hervorgerufene Gesamteindruck die für einen Bauwerkschutz nötige schöpferische Individualität aufweist.

Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen; ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.

2. Das Berufungsgericht hat nunmehr zunächst das Vorliegen einer Entstellung des dem Kläger urheberrechtlich geschützten Bauwerks und sodann die Frage einer unzulässigen Änderung dieses Werks geprüft. Zweckmäßigerweise hätte das Berufungsgericht zunächst letzterer Frage nachgehen müssen, da eine unzulässige Abänderung regelmäßig das Urheberrecht tiefgreifender verletzt als ein nach § 14 UrhG unzulässiger Eingriff, der - abweichend von der Werkänderung (vgl. nachfolgend unter Ziff. II 2 a und II 3 a) - nicht notwendig in die Substanz des geschützten Werks selbst eingreift und dementsprechend im allgemeinen nicht so weitreichende Ansprüche des verletzten Urhebers zur Folge hat. Von diesem unterschiedlichen Wesen und Umfang von Werkänderung und Werkentstellung ist das Berufungsgericht im übrigen mit Recht ausgegangen.

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Verstoß gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot verneint.

Es hat dabei nicht verkannt, daß im Urheberrecht grundsätzlich ein Änderungsverbot besteht. Dieses beruht vorliegend allerdings nicht - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - auf § 39 UrhG , da diese Bestimmung das Änderungsverbot nur gegenüber Werknutzungsberechtigten regelt. Zu ihnen gehört die Beklagte ungeachtet ihres Eigentums an der Kirche nicht, weil ihr vom Kläger keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen worden sind. Das Änderungsverbot gegen Nichtwerknutzungsberechtigte wird vom Gesetz indessen stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt. Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und besagt, daß auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (vgl. BGHZ 62, 331 , 332 ff - Schulerweiterung).

Das Berufungsgericht ist bei seiner weiteren Prüfung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Begriff der Werkänderung abweichend von § 14 UrhG grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz erfordert. Denn von einer Änderung des Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn in das Werk in der ihm vom Urheber verliehenen Gestalt, in der es an die Öffentlichkeit gebracht wird, eingegriffen wird (vgl. BGHZ 62, 331 , 333 f - Schulerweiterung). Bei einem Bauwerk muß die Änderung deshalb das Werk in seiner körperlichen Substanz erfassen. Der Urheber bleibt gegen sonstige sich auf den Gesamteindruck des Werkes beziehende Beeinträchtigungen durch das Entstellungsverbot des § 14 UrhG hinreichend geschützt. Beide Bestimmungen stehen selbständig nebeneinander. Ihr Unterschied besteht darin, daß das Recht gegen Änderungen sich gegen eine Verletzung des Bestandes und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung, dagegen das urheberpersönlichkeitsrechtlich ausgestaltete Recht gegen Entstellungen sich gegen eine Beeinträchtigung der geistigen und persönlichen Urheberinteressen auch durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung richtet (vgl. v. Gamm, UrhG, 1968, § 14 Rdn. 4).

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist Gegenstand des Urheberrechtsschutzes hinsichtlich der Innengestaltung des Kirchenbauwerks - wie zu Ziff. II 1 ausgeführt - die bauliche Gesamtgliederung und -gestaltung des baulichen Innenraums. Dann aber ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder im Aufstellen des Orgelspieltisches noch im Aufhängen der Lautsprecher ein Eingriff in die Substanz des Bauwerks zu sehen. Die Anlage ist nicht fest mit dem baulichen Innenraum verbunden. Ihre Aufstellung ist - wie das Berufungsgericht bei seiner Augenscheinseinnahme festgestellt hat - für den Betrachter auch deutlich als eine nachträgliche, nicht dem Architekten zurechenbare Maßnahme erkennbar. Der Orgelspieltisch, den die Beklagte vor dem Chor aufgestellt hat, damit der Organist seine gleichzeitige Funktion als Chorleiter ausüben kann, befindet sich auf Rollen und ist frei beweglich. Er ist zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Balustrade weitgehend verdeckt und hat auch schon deshalb keinen Änderungscharakter, weil er auf das Raumbild ohne merkbaren Einfluß bleibt.

Fehlt es mithin an einer Änderung der Bauwerksgestaltung, so kommt es auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nach § 39 Abs. 2 UrhG nicht an.

3. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsverstoß verneint, daß der Innenraum der Kirche durch das Aufstellen der elektronischen Orgel einschließlich der beiden Lautsprecher entstellt oder sonst im Sinne des § 14 UrhG beeinträchtigt werde.

a) Dabei ist das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, daß eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung bereits in einer vom Plan des Urhebers abweichenden Aufstellung von Einrichtungsgegenständen liegen könne. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird § 14 UrhG in aller Regel einen Eingriff in die Substanz des Bauwerks voraussetzen. Das Berufungsgericht weist jedoch mit Recht darauf hin, daß ein Verstoß gegen das Entstellungsverbot ausnahmsweise auch bei anderweiter Aufstellung und Gestaltung von Einrichtungsgegenständen zumindest dann denkbar sei, wenn diese Gegenstände entsprechend der architektonischen Planung derart in die bauliche Innenraumausgestaltung einbezogen werden, daß sie das Raumbild entscheidend mitprägen. Die Entstellung muß sich allerdings auf den künstlerischen Gesamteindruck und damit auf die diesen prägenden schutzfähigen Gestaltungselemente beziehen. Zu ihnen gehört nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die bauliche Innenraumgestaltung auch insoweit, als sie nach der architektonischen Konzeption von dem vorgesehenen Einbau einer Orgel mitbeeinflußt worden ist. Dies gilt sowohl für den geplanten Standort des Orgelspieltisches als auch für die in Blickrichtung auf den Altar rechts befindliche Sichtbetonwand, die nach den Vorstellungen des Klägers durch die Aufnahme der Orgelpfeifen künstlerisch gestaltet werden sollte.

b) Soweit es um die Aufstellung des Orgelspieltisches geht, hat das Berufungsgericht aufgrund der Augenscheinseinnahme festgestellt, daß in der Wahl seines jetzigen Standortes weder eine Entstellung noch eine andere Beeinträchtigung zu sehen sei. Dazu hat es ausgeführt: Es werde weder in die Substanz des Bauwerks eingegriffen noch werde die architektonische Wirkung der Choranlage in entstellender Weise verändert. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Idee des Klägers, Organist und Chor durch eine bestimmte Zuordnung ihrer Plätze am Gottesdienst teilnehmen zu lassen, als solche nicht urheberrechtlich schutzfähig sei, weil sie in dem Bauwerk selbst keinen verkörperten Ausdruck gefunden habe. Das Werk sei insoweit unvollendet geblieben, und dem Urheber stehe ein vertraglicher Anspruch, das geplante Werk durch Aufstellung einer bestimmten Orgel an einem bestimmten Platz in seinem Sinne zu vollenden, mit Rücksicht auf § 2 Nr. 3 des Architektenvertrages nicht zu. Die anderweite Aufstellung des Orgelspieltisches gefährde nicht die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Klägers. Bei der vorzunehmenden Güterabwägung sei zu berücksichtigen, daß es die im Rahmen des Artikel 4 Abs. 2 GG getroffene autonome Entscheidung der beklagten Kirchengemeinde sei, in welcher Weise sie den Organisten in den Gottesdienst einbeziehen wolle. Diese Entscheidung der Beklagten sei ebenso hinzunehmen, wie die von ihr beschlossene Anschaffung einer elektronischen Orgel anstelle einer Pfeifenorgel, von deren Einbau der Kläger bei seiner Planung ausgegangen sei. Der Orgelspieltisch sei jetzt so aufgestellt, daß der nunmehr in Blickrichtung zum Chor sitzende Organist seine gleichzeitige Funktion als Chorleiter ausüben könne. Möge der Orgelspieltisch wegen seiner großen Ausmaße auch von manchen als störend oder unschön empfunden werden, so habe diese Beeinträchtigung des äußeren Bildes doch keinesfalls die Qualität einer Entstellung oder Interessenverletzung.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen einerseits die besondere Gestaltungshöhe des Bauwerks unberücksichtigt gelassen und andererseits die Interessen der Beklagten überbetont, kommt es nicht an. Eine Interessenabwägung ist erst dann erforderlich, wenn überhaupt eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung vorliegt. Daran fehlt es hier aber. Das Berufungsgericht hat bei seiner Augenscheinseinnahme festgestellt, daß der Orgelspieltisch an seinem jetzigen Standort weitgehend durch die Balustrade des Chors verdeckt wird und auf das Raumbild ohne merkbaren Einfluß bleibt (BU 28 und 36). Aus diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen durfte es unbedenklich folgern, daß die architektonische Wirkung der Choranlage unverändert geblieben ist. Der derzeitige Standplatz des Orgelspieltisches kann damit auch keinen nennenswerten Einfluß auf den künstlerischen Gesamteindruck der baulichen Innenraumgestaltung haben. Von einer Entstellung oder anderen Beeinträchtigung kann deshalb nicht gesprochen werden.

Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vollendung seines Werkes zustehe, der nicht notwendigerweise vertraglicher Natur sein müsse, sondern sich auch aus dem Urheberrecht ergeben könne, greift nicht. Die Revision kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Senatsentscheidung vom 11. Dezember 1970 ( BGHZ 55, 77 ff - Farbanstrich) stützen. Zwar ist nach dieser Entscheidung davon auszugehen, daß mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung nach den vom Bauherrn genehmigten Entwürfen des Architekten zu bauen ist. Dabei übersieht die Revision jedoch, daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Das Berufungsgericht ist - wie oben unter I ausgeführt - bei seiner tatrichterlichen Auslegung des § 2 Nr. 3 des Architektenvertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß der Einbau einer Orgel ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Architektenvertrages gemacht worden und die Beklagte deshalb nicht verpflichtet sei, die vom Kläger eingeplante Orgel auch tatsächlich aufzustellen. War aber - ungeachtet der künstlerischen Einbeziehung der Orgelpfeifen in die Gesamtkonzeption des Klägers - Anschaffung und Einbau der Pfeifenorgel nicht Gegenstand des Architektenvertrages und der danach vorzunehmenden Innenraumgestaltung, so kann in dem bloßen Unterbleiben der Aufstellung der Pfeifenorgel noch keine Entstellung des Bauwerks des Klägers gesehen werden. Es kann sich nur fragen, ob durch die Aufstellung der elektronischen Orgel eine Entstellung vorgenommen worden ist; das hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bezüglich des Orgelspieltisches verneint.

c) Bezüglich der Lautsprecher gelangt das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, daß der Kläger ihre Entfernung in ihrer gegenwärtigen Form jedenfalls zur Zeit nicht fordern könne. Dazu hat es ausgeführt, daß die Lautsprecher deutlich als Provisorium erkennbar seien und in dieser provisorischen Gestaltung nicht als Entstellung anzusehen seien. Die Beklagte habe hervorgehoben, daß eine endgültige Gestaltung mit Rücksicht auf die Auseinandersetzungen mit dem Kläger bisher unterblieben sei. Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme davon überzeugt, daß zahlreiche Möglichkeiten bestehen, den Lautsprechern eine äußere Form zu geben, die sich harmonisch in das Bild der Altarwand einfüge (z.B. durch farbliche oder materialmäßige Anpassung an Kanzel und Altar).

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Die tatrichterliche Feststellung, daß die an der Altarwand befindlichen Lautsprecher jedenfalls in ihrer als Provisorium erkennbaren Gestaltung den baulichen Innenraum der Kirche nicht entstellen oder sonst beeinträchtigen, ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Rechtsfehler sind von der Revision nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Es kann vor allem aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung auf seinen eigenen Eindruck verlassen und keinen Sachverständigen hinzugezogen hat. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werkentstellung vorliegt, kommt es auf den ästhetischen Eindruck an, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGHZ 62, 331 , 336 f - Schulerweiterung; 24, 55, 68 - Ledigenheim).

Bei der gegebenen Sachlage kommt es auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht an; insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger bei der Neugestaltung der Lautsprecher zu beteiligen. Falls der Kläger die Lautsprecher auch in ihrer endgültigen Gestaltung für entstellend hält, bleibt es ihm überlassen, dagegen vorzugehen. Es kann sich dann aber immer noch die Frage stellen, ob bei der erforderlichen Interessenabwägung das Interesse des Urhebers, seine architektonischen Vorstellungen zu verwirklichen, gegenüber den Belangen des Eigentümers zurücktreten muß; insbesondere gegenüber dem Interesse der Beklagten, die Kirche entsprechend ihrer Zweckbestimmung, darin Gottesdienste abzuhalten, in denen die Kirchenmusik wesentlichen Anteil am Glaubens- und Gemeinschaftserlebnis der Teilnehmer hat, zu nutzen (vgl. BGHZ 62, 331 , 337 ff - Schulerweiterung).

III. Da nach alledem weder eine Vertrags- noch eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, hat die Klage sowohl mit dem Hauptantrag auf Entfernung der Anlage aus der Kirche als auch mit dem - ersten - Hilfsantrag zu 2 auf Entfernung vom jetzigen Standort keinen Erfolg. Mit dem - zweiten - Hilfsantrag zu 3 ist die Klage bereits unzulässig, weil der Antrag, den Aufstellungsort der Anlage in nicht verunstaltender Weise zu verändern, die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit vermissen läßt.

Die Revision war danach insgesamt zurückzuweisen.

(Unterschriften)