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Urheberrechtsschutz für einfache Werbetexte im WWW - LG Berlin, Urteil vom 26.01.06, Az.: 16 O 543/05

Leitsätzliches

Werbetexte, die speziell auf den Geschäftsgegenstand eines Unternehmen zugeschnitten sind und dessen Dienstleistungsangebot darstellen, lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und ihm dadurch Sprachwerkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verleiht.

LANDGERICHT BERLIN

URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 543/05

Entscheidung vom 26. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstratße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2006 durch ...

für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 910,50 E nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2005 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand:

Die Parteien bieten Dritten im Internet die kostenpflichtige Gestaltung von Webseiten an.

Die Klägerin präsentiert ihr Angebot unter   mittels Texten, die auf gesonderten Seiten unter den Überschriften "Planung & Beratung", "Coding & Design", "Promotion" und "Pflege und Betreuung" abrufbar sind. Vorangestellt ist die Seite "Webdesign", die als eine Art Inhaltsverzeichnis oder Übersicht fungiert. Die Preise für einzelne Dienstleistungen sind auf einer eigenen Seite als sog. "Ab"-Preise beispielhaft genannt, wobei der Preisangabe in Klammern jeweils der Nettopreis zzgl. MwSt hinzugefügt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Beklagte unterbreitete sein Angebot unter der Bezeichnung  auf den unter abrufbaren Seiten.

Er bediente sich dabei im wesentlichen derselben Texte wie die Klägerin. In einer Übersicht über die pauschalen Angebote seiner Dienstleistung gibt er Preise an, die die Umsatzsteuer nicht beinhalten. Am Ende der Seite heißt es in kleiner Druckschrift:

 

Alle Preise verstehen sich zuzüglich 16 % MwST.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Die Klägerin ließ den Beklagten durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2005 wegen der Verletzung von Urheberrechten und eines Verstoßes gegen die PangV abmahnen. Sie verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, für die sie einen Formulierungsvorschlag beigefügt hatte sowie die Übernahme der Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 20.000,00 €.

Der Beklagte gab die Unterwerfungserklärung per Telefax am 22. Juni 2005 und im Original am 04. Juli 2005 ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Streichung der Verpflichtung zur Kostenübernahme ab.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten letztmalig zur Bezahlung der Abmahnkosten auf.

Die Klägerin macht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB und aus Schadenersatz die Abmahnkosten geltend sowie die ihr durch die Beitreibung entstandenen Kosten in Höhe des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr in dieser Angelegenheit.

Sie meint, die Unterwerfungserklärung stelle ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB dar, das Einwendungen gegen die sachliche Berechtigung ihres Begehrens von vornherein ausschließe.

Der Anspruch sei gleichwohl auch in der Sache gerechtfertigt.

Sie behauptet, die alleinige Rechtsinhaberschaft an den Texten zu besitzen, da ihr ihre Geschäftsführer und alle Mitarbeiter als Urheber das Verwertungsrecht eingeräumt hätten.

Die Klägerin meint, die Texte stellten ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähiges Sprachwerk dar. Es handle sich um ein in Aufbau und Sprache individuelles Werk, dessen Gliederung nicht schon durch die Art der angebotenen Dienstleistung vorgegeben sei. Vielmehr spiegele sich darin die Fähigkeit wider, verschiedene Leistungen sinnlogisch miteinander zu verknüpfen und dadurch ein in sich strukturiertes Gesamtpaket zu erhalten.

Die Klägerin meint, die Angabe von Nettopreisen in Verbindung mit dem klein gedruckten Hinweis auf die hinzukommende Mehrwertsteuer am Ende der Seite stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1, 2 PangV dar, weil bei Angeboten gegenüber Letztverbrauchern die Preise einschließlich MwSt anzugeben seien.

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.055,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass der Geschäftsführer der Klägerin und alle Angestellten Urheber der Texte seien und ihr die Verwertungsrechte daran übertragen hätten. Ferner bestreitet er, dass die Klägerin mit diesem Texten am 03.04.2004 und damit zu einem früheren Zeitpunkt als er selbst online gegangen sei. Er meint, die Texte seien dem Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht zugänglich, weil es sich um eine knappe, aus der Natur der angebotenen Dienstleistung vorgegebene Beschreibung handle, die das rein Handwerksmäßige nicht überschreite. Die Klägerin greife die übliche Gliederung auf, die das Publikum bei einem Angebot für Webdesign erwarte. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der PAngV liege nicht vor, weil sich das Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV an Letztverbraucher richte, die die angebotene Dienstleistung im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit verwendeten.

Schließlich falle für die Abmahnung eine Geschäftsgebühr (RVG W 2400) nur in Höhe von 1,3 an, weil die Klägerin keine Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Aufwand und Schwierigkeitsgrad vorgetragen habe. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Er ergibt sich wegen der gerügten Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte aus §§ 683, 677, 670 BGB und unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes nach §§ 97, 15, 16 UrhG und wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen die Vorschriften der PAngV zugleich aus § 12 UWG.

Die Klägerin kann vom Beklagten Ersatz der durch Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ausgelösten Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB beanspruchen.

Die Klägerin ist ausschließliche Rechteinhaberin an den unter wiedergegebenen Texten. Davon ist nach den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG auszugehen. Es handelt sich der Sache nach um Werbetexte, die speziell auf den Geschäftsgegenstand und das Unternehmen der Klägerin zugeschnitten sind. Der Vertragszweck gebietet daher die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, weil eine parallele Verwertung durch einen Mitbewerber den erstrebten Erfolg einer individuellen Präsentation des eigenen Angebotes zunichte machen würde. Von einer ausschließlichen Rechteinhaberschaft ist daher nach jeder

Betrachtungsweise auszugehen. Selbst wenn entgegen der Behauptung der Klägerin nicht ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter, sondern Dritte, z. B. Mitarbeiter einer Werbeagentur, die Texte verfasst haben sollten, so wären diese nicht berechtigt gewesen, sie anderen Personen zur Verwertung anzubieten, weil der Vertragszweck einer solchen Rechteübertragung widerspricht.

Die Texte der Klägerin stellen nach den Grundsätzen der kleinen Münze ein dem Urheberschutz zugängliches Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Dabei kann offen bleiben, ob jeder der unter den verschiedenen Überschriften veröffentlichten Textteile auch für sich genommen diesen Schutz beanspruchen kann. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit lässt die Darstellung des Dienstleistungsangebotes eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet (vgl. zu den Kriterien BGH GRUR 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika -). Die schöpferische Eigenart kann sowohl in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes als auch in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache zum Ausdruck kommen. Ausgenommen bleiben Anordnungen, die durch Zweckmäßigkeit, Logik oder sachliche Erfordernisse vorgegeben sind (Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., Rdnr. 83 zu § 2). Es genügt ein geringes Maß an Individualität, da bei Sprachwerken auch die kleine Münze geschützt ist (Dreier / Schulze, UrhG, Rdnr, 85 zu § 2).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe weisen die Texte der Klägerin in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Sie zeichnen sich zunächst im Aufbau durch eine betont deutliche Untergliederung in insgesamt vier Aspekte ihres Leistungsangebotes - "Planung & Beratung", "Coding & Design", "Promotion" und "Pflege und Betreuung" - aus, die auf den einzelnen Seiten näher erläutert werden. Bereits diese strikte Einteilung in gesonderte Kapitel liegt nicht notwendig in der Logik der Sache, sondern stellt den Ausdruck einer individuellen Nutzung eines zwar kleinen, aber gleichwohl vorhandenen Gestaltungsspielraums dar. Dass eine derartige Einteilung der Dienstleistungsbereiche der üblichen Gliederung bei vergleichbaren Angeboten entspricht, hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere hat er keine Beispiele andere Anbieter von Webdesign vorgelegt, die identische Begriffe zur Beschreibung ihres Leistungsspektrums verwenden.

Selbst wenn man aber zu seinen Gunsten unterstellt, dass es sich um die übliche Terminologie handelt, so enthalten die Texte weiter eine besondere Ansprache des Kunden. Sie findet ihren Ausdruck in der direkten Fragestellung, mit der die potentiellen Wünsche der Interessenten vorweg genommen werden. Besonders anschaulich tritt dieses Gestaltungsmittel im Kapitel "Planung & Beratung" zu Tage, wo die Fragen zugleich einen Eindruck davon vermitteln, welche einzelnen Gesichtspunkte den Gegenstand einer Beratung bilden können. Dies bewirkt eine knappe, fast stichwortartige aber gleichwohl vollständige Übersicht über das angebotene Leistungsspektrum, die gerade in ihrer Kürze und Klarheit individuelle Schöpfungshöhe erkennen lässt. Unterstützt wird dieses Ergebnis durch den sprachlichen Ausdruck, der durch den weitestgehenden Verzicht auf Fachausdrücke auch einem technisch nicht versierten Laien den Inhalt der Dienst­leistung in leicht verständlicher Form nahe bringt.

Ähnlich verhält es sich mit den Seiten "Coding & Design" und " Promotion", die das Gestaltungselement der direkten Frage ebenfalls, wenn auch in wesentlich geringerem Umfang aufgreifen. Allen Kapiteln gemeinsam bleibt die deutlich erkennbare Binnenstruktur, in der jeder Satz eine konkrete Information enthält und die rein werbende Anpreisung allenfalls dem Ende des Kapitels vorbehalten bleibt. Gerade diese knappe, übersichtliche und zugleich leicht verständliche Form der Informationsvermittlung hebt die Texte in ihrer Gesamtheit aus dem Alltäglichen und rein Handwerksmäßigen heraus.

Indem der Beklagte die Inhalte aus den Seiten der Klägerin für seine eigenen Seiten vervielfältigte und dort für jedermann abrufbar hielt, verletzte er ihre Verwertungsrechte aus §§ 15, 16, 19a UrhG.

Er übernahm die Texte unter Reduzierung der Stichworte auf jeweils nur einen Begriff - "Planung", "Design", "Promotion" und "Pflege" - sowie unter Hinzufügung einer weiteren, durch ein Zahnradsymbol gekennzeichneten Überschrift mit nur geringen sprachlichen Abweichungen. So heißt es beispielsweise auf der Seite "Design" beim Beklagten

 

"Wir achten insbesondere auch darauf, dass die Gestaltung dem Einsatzzweck entsprechend und angemessen erfolgt."

statt wie bei der Klägerin

 

"Dabei achten wir insbesondere auch darauf, dass die Gestaltung dem Einsatzzweck entsprechend und angemessen erfolgt."

Derartige Veränderungen in der Wortwahl führen nicht aus dem Verletzungsbereich hinaus, weil die schutzbegründenden Elemente - eine deutlich strukturierte, knappe Darstellung des Dienstleistungsangebotes - unverändert übernommen wurden.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Inhalte vor ihm online gestellt hat, bleibt dieses Bestreiten ohne Substanz, weil er selbst keinen anderen Ursprung für die erkennbar identischen Inhalte angibt.

Zugleich besteht ein Schadenersatzanspruch aus §§ 97, 15, 16 UrhG. Von einem schuldhaften Handeln ist auszugehen, weil der Beklagte keine ihn entlastenden Umstände mitteilt.

Die Abmahnung entsprach damit dem erkennbaren Interesse des Beklagten, §§ 683, 677 BGB. Sie erwies sich aufgrund der begangenen Rechtsverletzung als gerechtfertigt und bot ihm Gelegenheit, eine kostenträchtige Auseinandersetzung darüber zu vermeiden.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 PAngV abmahnte, steht ihr für die dadurch ausgelösten Kosten ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Parteien stehen zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis, denn sie bieten dieselben Leistungen an.

Nach § 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet, Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen sind. Die Angabe von Nettopreisen ist unzureichend. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV kommt dem Beklagten nicht zugute, weil er sich nicht nur an Letztverbraucher wendet, die ein Webdesign im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit benötigen. Das Angebot wendet sich aus­weislich der Seite "Planung & Beratung" (Klägerin) bzw. "Planung" (Beklagter) vielmehr ausdrücklich auch an Privatpersonen und Vereine und damit an einen Abnehmerkreis, der die Dienstleistung nicht für berufliche Zwecke verwendet.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV stellt zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die dem Schutz der Verbraucher als Marktteilnehmer dient.

Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß, weil von ihm eine besondere Nachahmungsgefahr ausgeht; denn die Preise erscheinen auf den ersten Blick günstiger, als sie in Wahrheit sind.

Der Höhe nach erweist sich der geltend gemachte Anspruch jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe als begründet.

Für die Abmahnkosten ist nach RVG VV 2400 nur eine Geschäftsgebühr im Umfang von 1,3 angemessen, weil es sich um eine Tätigkeit durchschnittlichen Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit handelt. Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hat die Klägerin nicht vorgetragen. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass Ansprüche aus dem Urheberrecht und dem UWG zugrunde liegen, weil solche Ansprüche nicht per se als überdurch­schnittlich schwierig eingestuft werden können. Die Identität der Texte war ebenso leicht erkennbar wie die Tatsache, dass der Beklagte Preise angab, die die Umsatzsteuer nicht enthielten. Es handelt sich um Standardkonstellationen, die auch in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bereiten.

Gegen den zugrunde gelegten Wert von 20.000,00 € wendet sich der Beklagte nicht. Er übersteigt im übrigen nicht den Betrag, den die Kammer in vergleichbaren Fällen in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt.

Damit ergibt sich folgende Rechnung:

Abmahnkosten:

1,3 Geschäftsgebühr RVG VV 2400 nach 20.000,00 €
839,80 €
Auslagenpauschale nach RVG VV 7002
20,00 €

859,80 €

Der Klägerin steht ferner unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes ein Anspruch auf Ersatz der durch die gerichtliche Geltendmachung der Abmahnkosten ausgelösten zusätzlichen Kosten zu. Dieser ist der Höhe nach auf den nach RVG VV Vorbemerkung 3 (3) nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr beschränkt.

Der für die gerichtliche Geltendmachung der Abmahnkosten anzusetzende Wert beträgt 859,80 €.

Danach ergibt sich folgende Rechnung:

0,65 Geschäftsgebühr nach RVG W 2400 nach 859,80 €
42,25 €
Auslagenpauschale nach RVG W 7002
8,45 €

50,70 €

Insgesamt ergibt das den Urteilsbetrag von 910,50 €.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Unterschrift