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Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Webradio-Aufnahmedienstes - LG Berlin, Urteill vom 11. Januar 2011, Az.: 16 O 494/09

Leitsätzliches

Ein Internetdienst, der seinen Kunden die Möglichkeit bereitstellt, Titel aus Webradios aufzunehmen und dabei eine Suchmaschine betreibt, die Musikwunsch des Nutzers und im Radio gespielte Titel abgleicht, ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden, da allein der Nutzer eine Privatkopie herstellt, nicht der Diensteanbieter.

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 494/09

Entscheidung vom 11. Januar 2011

In dem Rechtsstreit

... GmbH,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

1. flatster GmbH

2. Herrn ...

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels LL.M., Graf-Adolf-Straße 70, 40210 Düsseldorf,

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2010 nach dem Sach- und Streitstand vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …., den Richter …. und den Richter am Landgericht …

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen einer Verletzung Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz.

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den Leistungsschutzrechten des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler hinsichtlich der im Klageantrag genannten Musikaufnahmen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, betreibt unter den Domains "…..de" und "…..com" einen Internetdienst, der, teils gegen Entgelt, teils ohne Entgelt, privaten Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Musikdateien aus dem Internet herunterzuladen. Dies geschieht, indem sie über das Internet eine Software, genannt "….-Client", anbietet, die die Kunden, um das Angebot in Anspruch nehmen zu können, herunterladen müssen. Mit Hilfe der Software können Live-Streams von Internetradios, bei denen im Gegensatz zum On-Demand-Streaming Beginn und Ende eine Stücks vom Programmveranstalter festgelegt werden, hörbar gemacht und, da in die Software ein MP3-Encoder eingebunden ist, in speicherfähige MP3- Dateien verwandelt werden. Ist die Software installiert, kann der Nutzer den Dienst mit Hilfe eines von der Beklagten mitgeteilten Zugangscodes und eines Passwortes nutzen. Wünscht ein Kunde ein bestimmtes Musikstück, wird die Anfrage an den Server der Beklagten übermittelt, und von dort werden laut Angaben der Beklagten automatisch "redaktionell ausgewertete Quellen wie Internetradios oder sonstige Musikstreams" nach dem angefragten Titel durchsucht. Findet die Software das gewünschte Stück, wird eine Verbindung zwischen Quelle und dem Computer des Nutzers hergestellt und der Musiktitel über die "Player"-Funktion der Software abgespielt und in einem von der Software erzeugten Verzeichnis gespeichert, auf das der Nutzer zugreifen und den Titel z. B. auf anderen Datenträgern speichern kann. Die "Aufnahme-Funktion" kann vom Nutzer auch abgeschaltet werden. Auf welche Quelle mit der Software zugegriffen wird, ist für den Nutzer nicht erkennbar.

Die Beklagten verfügen nicht über Nutzungsrechte an den o. g. Werken.

Die Klägerin behauptet, während der Inanspruchnahme des Dienstes müsse zwischen dem Computer des Nutzers und dem Server der Beklagten eine ständige Verbindung bestehen.

Sie meint, es handele sich bei dem Dienst der Beklagten nicht um eine Suchmaschine, weil der Nutzer dort unter mehreren gelieferten Ergebnissen selbst auswähle; die Beklagte erzeuge nicht eine Liste von Links, sondern integriere fremde Angebote in den eigenen Dienst. Der Nutzer öffne nicht selbsttätig einen Link, weshalb die Beklagte sich nicht auf eine urheberrechtlich neutrale Lieferung eines bloßen Links berufen könne. Sie stelle für die Nutzer Kopien her, bei denen die als Stream übermittelten Daten in eine dauerhafte Kopie umgewandelt würden, womit die Beklagte ihr, der Klägerin, Vervielfältigungsrecht verletze. Allein die Beklagte und nicht der Nutzer beherrsche die Auswahl und Beschaffung der konkreten Stücke. Das zentrale Kriterium zur Bestimmung, wer Hersteller der Kopie sei, sei die Auswahl des Werkstücks. Ob die Kopie auf dem Computer des Nutzers erzeugt werde, sei demgegenüber unbedeutend, da die Beklagte ein "einheitliches Servicepaket" zur Herstellung dieser Kopie anbiete.

Die hergestellten digitalen Kopien seien keine zulässigen Privatkopien, da die Beklagte sich auf § 53 UrhG nicht berufen könne.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an einem Geschäftsführer, ohne Zustimmung der Klägerin folgende Musikaufnahmen aus dem Repertoire der Klägerin ganz oder teilweise für Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie dies über den unter www. ….de zugänglichen Dienst "…." mit Stand vom 04.11.2009 angeboten wird:

Silbermond - Krieger des Lichts,

Mark Medlock - Baby Blue,

Jochen Distelmeyer - Lass uns Liebe sein

und

Bela B - Altes Arschloch Liebe;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen vorgenommen haben und welche Werbe- und sonstigen Einnahmen sie durch den Betrieb des Dienstes "…", bezogen auf die streitgegenständlichen Musikaufnahmen aus dem Repertoire der Klägerin, erzielt haben, und zwar unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der von den streitgegenständlichen Musikaufnahmen hergestellten Vervielfältigungen; sowie der Bruttoeinnahmen, einschließlich Werbeerlöse und geldwerter Vorteile, die die Beklagten durch den Betrieb und die Vermarktung des Dienstes "….", bezogen auf die streitgegenständlichen Musikaufnahmen, erzielt haben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass während der Nutzung des Dienstes eine ständige Verbindung zwischen dem Computer des Nutzers und ihrem, der Beklagten, Server bestehen müsse. Ihr Server werde nur gebraucht, um die vom Nutzer übermittelte Wunschliste von Titeln mit den von ihr genutzten Quellen abzugleichen und um an den Computer des Nutzers einen Link zur Quelle des jeweiligen Internetradios zu übermitteln. Sie übernehme lediglich die Übermittlung der URL des Internetradios, und zwar nur von legal betriebenen. Was mit den Daten auf dem Computer des Nutzers passiere, habe dieser in der Hand. Sie versende lediglich Hyperlinks wie eine Suchmaschine. Dies sei zulässig und verletze keine Urheberrechte.

Die Beklagten meinen, Hersteller der Kopie sei allein der Nutzer, da dieser die Organisationshoheit habe.

Sie erheben die Einrede der Verwirkung im Hinblick darauf, dass sie ihren Dienst bereits seit 2006 anbiete und die Klägerin im Verfahren 96 0 80/09 (Beschluss v. 19.06.2009, Anlage B 5) gänzlich anders argumentiert und den Umstand, dass die Kunden jeweils eine Privatkopie angefertigt hätten, nicht in Frage gestellt habe.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten wegen einer Verletzung von Leistungsschutzrechten nach §§ 77, 85 UrhG durch eine ungenehmigte Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG.

Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass es im Zuge der Inanspruchnahme des Dienstes der Beklagten zu einer Vervielfältigung von Musikdateien kommt. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (siehe etwa BGH GRUR 1991, 449, 453 — Betriebssystem). Um eine solche Festlegung handelt es sich bei den Musikdateien, die auf dem Computer des Nutzers bei einer Inanspruchnahme des Dienstes der Beklagten abgelegt werden. Unstreitig ist ferner, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Leistungschutzrechte nach §§ 77, 85 UrhG hinsichtlich der im Antrag genannten Musiktitel ist. Unstreitig ist außerdem, dass die Beklagten keine Erlaubnis für eine Vervielfältigung dieser Musiktitel haben.

Der Unterlassungs- sowie darauf aufbauend die weiteren Ansprüche der Klägerin scheitern daran, dass nicht die Beklagte, sondern der Nutzer des Dienstes der Beklagten als Hersteller der Kopien anzusehen ist, wie sich aus den Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22.4.2009, GRUR 2009, 854 — Internet-Videorekorder, ergibt.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass bei einer wertenden Betrachtungsweise der Art und Weise, wie es zur Herstellung der Kopien kommt, unter Einbeziehung der Zwecksetzung des Urheberrechtsgesetz erhebliche Argumente dafür sprächen, die Beklagte als die Herstellerin anzusehen (vgl. zu einer solchen wertenden Betrachtungsweise OLG Dresden, Urteil v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, das durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde). Sie erbringt nämlich eine entgeltliche Leistung gegenüber dem Nutzer, die eine urheberrechtliche Nutzung in einem Ausmaß erschließt, die dem Nutzer selbst unmöglich ist und für die dem Berechtigten keine Vergütung zufließt, da jedenfalls in die Höhe der nach §§ 54 ff. UrhG durch Hersteller von Geräten und Speichermedien gezahlten Vergütungen nicht die Möglichkeiten der massenhaften Speicherung von Musikdateien durch Dienste wie den der Beklagten eingeflossen sein dürften. Letztlich mag dies jedoch offen bleiben.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. 0.) ist für die Annahme, dass die Beklagte die Herstellerin der mit ihrem Dienst gefertigten Kopien ist, kein Raum. Danach ist eine normative Betrachtungsweise zur Feststellung, wer Hersteller einer Kopie ist, ausgeschlossen. Es gilt insofern stattdessen Folgendes (vgl. BGH a. a. 0. Rz. 16, 18, zitiert nach Juris):

"Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (...). Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang (vgl. ...). Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Hat derjenige, der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Vervielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Vervielfältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerechnet werden. Für urheberrechtswidrige Vervielfältigungen haftet dann allein der Hersteller als Täter. (...)."

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte als Herstellerin der Kopien ausscheidet. Sie liefert die technischen Hilfsmittel zur Fertigung der Kopien. Den Anstoß zur Fertigung der Kopien gibt hingegen der Nutzer, worauf die gewünschte Kopie des jeweiligen Musikstücks aufgrund eines vollautomatischen Ablaufs der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software gefertigt wird. Unter diesen Bedingungen kann die Beklagte nicht die Herstellerin der Kopien sein, wobei es auch nicht auf die Frage ankommt, ob sie ein "einheitliches Servicepaket" von Leistungen liefert (vgl. BGH a. a. 0., Rz. 23).

Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die Nutzer lediglich abstrakt ein Musikstück auswählen und die konkrete Kopiervorlage durch die Software der Beklagten ausgewählt wird. Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.2.1999 (GRUR 1999, 707 — Kopienversanddienst) beruft, geht dies fehl. Denn die Herstellung der Kopie durch eine beauftragte Bibliothek im dortigen Fall konnte im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall gerade nicht vollautomatisiert ablaufen. Genau darauf kommt es aber an. Derjenige, der einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft und dadurch die Vervielfältigung eines Werks bewirkt, ist als deren Hersteller anzusehen (vgl. BGH GRUR 2009, 854 — Internet-Videorekorder Rn. 22, zitiert nach Juris). Die hier streitgegenständliche Software arbeitet auf "Knopfdruck" des Nutzers für diesen. Der Nutzer lässt das konkrete Werkstück nach der durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebotenen Betrachtungsweise fertigen, und zwar vollautomatisiert ohne weiteren menschlichen Eingriff von außen mit den ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln. Der Umstand, dass das konkrete Werkstück ebenfalls vollautomatisiert ausgewählt wird, ändert an der Betrachtung nichts und führt insbesondere nicht dazu, dass derjenige, der eine Software zur Verfügung stellt, die vollautomatisch ein Werkstück auswählt, von dem ebenfalls vollautomatisch eine Kopie hergestellt wird, zum Hersteller dieser Kopie würde.

Nach den oben zitierten Grundsätzen gilt damit, dass eine Haftung der Beklagten als Täterin der Vervielfältigungen ausscheidet, da der Nutzer die Vervielfältigung selbst vorgenommen und die Vervielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt hat, so dass dieser Vervielfältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerechnet werden kann (vgl. BGH a. a. 0., Rz. 18).

Im Streitfall nimmt die Klägerin die Beklagten auch nicht etwa als Teilnehmer oder Störer in Anspruch; sie behauptet nicht, die Kunden der Beklagten fertigten urheberrechtswidrige Aufnahmen der Musik an, für die die Beklagten wegen der Bereitstellung des Dienstes "…." einzustehen habe. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch vielmehr allein darauf, dass die Beklagten ihre Leistungsschutzrechte aus § 87 Abs. 1 UrhG als Täter verletzt hätten, weil die Beklagte zu 1) selbst als Herstellerin der Kopien der Musikdateien anzusehen sei.

Da es schon an der Herstellung einer rechtswidrigen Vervielfältigung durch die Beklagten fehlt, bestehen weder der Unterlassungsanspruch noch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Unterschriften