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LG Münster, Urteil vom 21. Januar 2003, AZ.: 12 O 601/02 - lebensnahe Romanfigur?

Leitsätzliches

Die "Verwertung" eines Lebenslaufes bis in letzte Details als Romanfigur ohne die Zustimmung des Betroffenen verstößt gegen dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Wird das Leben allerdings nur einer Romanfigur zugrundegelegt, und verselbständigt sich diese Figur durch die Gestaltung des Stoffs, seine Ein- und Unterordnung in die Gesamtdarstellung des Romans, und erscheint die Figur gegenüber der Person und dem Leben als losgelöst, so dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen und Zeichenhaften der Romanfigur objektiviert wird, schließt dies eine Persönlichkeitsverletzung aus.

LANDGERICHT MÜNSTER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 601/02

Aktenzeichen: 21. Januar 2003

 

 

 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

 

 

Tatbestand:

Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist Autor des im November 2002 erschienenen Kriminalromans "Wilsberg und der tote Professor", verlegt bei der Verfügungsbeklagten zu 1). Vorausgegangene Romane dieser Reihe dienten als Vorlage für Verfilmungen im ZDF. Auf Seite 6 dieses Buches heißt es: "Dies ist ein Roman. Wer sich mit einer der erfundenen Figuren identifizieren möchte, sollte sein Selbstbild überprüfen."

Der Verfügungskläger ist Privatdozent für Germanistische Sprachwissenschaft am Institut für Deutsche Philologie der Universität in M. Dort gab er im Sommersemester 2002 sowie im Wintersemester 2002/2003 jeweils ein Oberseminar. Gleichzeitig nahm der Verfügungskläger im Sommersemester 2002 wissenschaftliche Tätigkeiten an der Universität D. auf, die er auch aktuell noch fortführt.

Das Institut für Deutsche Philologie befindet sich zwischen A-Markt und P-Kirche in der J-Straße. Seit Ende der achtziger Jahre beschäftigt sich der Verfügungskläger schwerpunktmäßig mit der Erforschung von Sondersprachen und wirkt an mehreren Forschungsprojekten sowie in mehreren Gesellschaften mit, die sich mit Sondersprachen beschäftigen. Seine Habilitation verfasste der Verfügungskläger zu dem Thema "Grundlagen und Methoden der Sondersprachenforschung, Mit einem Wörterbuch der Masematte aus Sprecherbefragungen und den schriftlichen Quellen". Neben zahlreichen weiteren wissenschaftlichen Publikationen veröffentlichte er vier Textbücher zur Sonder- und Geheimsprache Masematte sowie ein "Handbuch der Münsterschen Masematte". Die Veröffentlichungen des Verfügungsklägers fanden reges Interesse in den lokalen und überregionalen Medien (Berichte u.a. in den "Westfälischen Nachrichten", der "Münsterschen Zeitung", der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung," der "Süddeutschen Zeitung" etc; Interviews und Berichte der Rundfunksender WDR I, II, V, Antenne Münster sowie anderen Lokalradios; Fernsehberichte von WDR und SAT.1). In einem im Jahr 2002 erscheinen Buch des Verfügungsklägers ("Die Kedelkloppersprook, Geheimsprache aus dem Hamburger Hafen", Hamburg 2002), das sowohl in den Printmedien als auch in Fernsehsendungen der ARD/NDR vorgestellt wurde, berichtet er u.a. über seinen Fund der bisher einzig bekannten Schallplatte mit Originalaufnahmen einer hamburger Geheimsprache. Momentan arbeitet der Verfügungskläger an einem Lexikon der Geheimsprachen. Für diese Forschungen legte er ein umfangreiches Archiv mit Schriftstücken und Tondokumenten an.

In dem von dem Verfügungsbeklagten zu 2) verfassten Kriminalroman geht es um den Mord an einem "Professor Kaiser" und die Aufklärung dieses Mordes aus Sicht des Privatdetektivs Wilsberg im Sommer 2002. Die Romanfigur Professor Kaiser ist Sprachwissenschaftler am Philologischen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität, ansässig zwischen A-Markt und P-Kirche in der J-Straße in M. (S.7 und S.33 f. des Krimis). Im Rahmen dieser Tätigkeit leitet er auch ein Oberseminar. Seine "Leidenschaft" ist die Erforschung von Geheimsprachen (vgl. S.38), wobei er auch die Veröffentlichung eines Lexikons der Geheimsprachen (vgl. S.142) plant. Sein aktueller Forschungsschwerpunkt liegt auf der Erforschung der Tourette-Sprache (S.176 ff.). In dem Keller seines Privathauses befindet sich eine Sammlung von Tondokumenten und schriftlichen Zeugnissen seiner Sprachenforschung (S.58 f.). Professor Kaiser hat eine Assistentin und einen Assistenten, die beide ebenfalls im Bereich der Geheimsprachen forschen. Der Assistent habilitiert über die münsteraner Geheimsprache Masematte. In einem Gespräch zwischen dem Detektiv Wilsberg und dem Assistenten zitiert letzterer Wörter und Sätze in Masematte und erläutert deren Bedeutung sowie historische und aktuelle Hintergrundinformationen zu dieser Geheimsprache. (S.38 f.). Die Übersetzung dieser Wörter sowie die dargestellten Hintergrundinformation stimmen mit Darstellungen in dem vom Verfügungskläger herausgegebenen Buch "Es war einmal ein kurantes anim...: Textbuch Masematte", 3. Auflage, Münster/New York 1993, überein.

In menschlicher Hinsicht wird Professor Kaiser, der mit einer seiner ehemaligen Doktorandinnen verheiratet ist, als unsympathischer "Grabscher" (S.78) beschrieben, der seine Mitarbeiter/innen und Studenten/innen ausnutzt und zahlreiche Affären mit seinen Studentinnen sowie mit seiner aktuellen Assistentin hat (vgl. S.7, S.10 f. und S.52). Aus Sicht seiner Kollegen, seiner Frau, seines Sohnes und des Hauptkommissars des Polizeipräsidiums wird Professor Kaiser als "verdammtes Arschloch" (S.26), "einfach rücksichtslos" (S.124) und hassenswert (S.92) dargestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Erzählung wird auf den der Gerichtsakte beigefügten Roman "Wilsberg und der tote Professor" verwiesen.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass ihn die Darstellungen in dem Roman in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten. Mit der Romanfigur des Professor Kaisers sei der Verfügungskläger gemeint, was sich jedem objektiven Beobachter erschließe, der den Verfügungskläger aufgrund seiner Forschungen und der erwähnten Medienberichten kenne. Dazu behauptet er weiter, dass sich in M. kein anderer der Thematik der Sonder- und Geheimsprachen in Forschung und Lehre widme. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass er aufgrund der negativen Darstellung der menschlichen Eigenschaften des Professor Kaisers beleidigt und verleumdet werde. Zudem bestehe die mit der zunehmenden Verbreitung des Romans ständig wachsende Gefahr, dass der wissenschaftliche Ruf sowie die aktuelle Bewerbung um eine Professur erheblich beeinträchtigt werde. Dabei könnten sich die Verfügungsbeklagten auch nicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit berufen, da diese im vorliegenden Fall durch das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingeschränkt werde.

 

Der Verfügungskläger beantragt,

1. dem Verfügungsbeklagten zu 1) aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den vom Verfügungsbeklagten zu 2) verfassten Kriminalroman "Wilsberg und der tote Professor", Dortmund, Grafit Verlag GmbH 2002 (ISBN 3-89425-272-3), aufzulegen, zu vertreiben oder Dritten den Nachdruck zu gestatten, solange und soweit der Verfügungskläger als Romanfigur "Professor Günter Kaiser" in Zusammenhang gebracht wird mit sexuellen Belästigungen und geschildert wird als "widerlicher" Dozent, der seine Mitarbeiter und Studenten ausnutzt;

 

2. dem Verfügungsbeklagten zu 2) aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den vom ihm verfassten Kriminalroman "Wilsberg und der tote Professor", zu verbreiten, seinen Inhalt - insbesondere durch Autorenlesungen - Dritten bekannt zu machen, solange und soweit der Verfügungskläger als Romanfigur "Professor Günter Kaiser" in Zusammenhang gebracht wird mit sexuellen Belästigungen und geschildert wird als "widerlicher" Dozent, der seine Mitarbeiter und Studenten ausnutzt.

 

Der Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2) beantragen jeweils,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, der Antrag sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da kein Leser des Romans in einer der Romanfiguren eine tatsächlich lebende Person wiedererkennen werde. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Romanfigur in ganz wesentlichen Merkmalen von dem Verfügungskläger unterscheide. Anders als die Romanfigur des Professor Kaisers sei der Verfügungskläger gerade nicht Inhaber eines Lehrstuhls und könne als Privatdozent auch nicht eine einem Professor vergleichbare Machtposition ausnutzen. Darüber hinaus wiesen auch die weiteren Lebensumstände wie der Wohnort, die Familienverhältnisse und das äußere Erscheinungsbild keine Übereinstimmungen zwischen Professor Kaiser und dem Verfügungskläger auf. Auch die Befassung mit Masematte sei nicht zur Identifizierung geeignet. Dies folge schon daraus, dass sich der Assistent des Professor Kaisers im Rahmen seiner Habilitation noch intensiver mit dieser Geheimsprache beschäftige, als Professor Kaiser. Insofern hätte der Verfügungskläger sein vermeintliches Abbild noch eher in der Romanfigur des Assistenten, als in der des Professors wiedererkennen können.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind unbegründet.

Der Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung steht nicht die mangelnde Bestimmtheit der Anträge entgegen. Die Antragsformulierung, den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den Kriminalroman 'Wilsberg und der tote Professor' aufzulegen, zu vertreiben, zu verbreiten oder Dritten den Nachdruck zu gestatten "solange und soweit der Antragssteller als Romanfigur 'Professor Günter Kaiser' in Zusammenhang gebracht wird mit sexuellen Belästigungen und geschildert wird als 'widerlicher' Dozent, der seine Mitarbeiter und Studenten ausnutzt", kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans "Wilsberg und der tote Professor" insgesamt zu versagen. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung wäre es dem Gericht auch möglich gewesen, einen stattgebenden, vollstreckungsfähigen Tenor zu verfassen.

Die zulässigen Anträge sind jedoch unbegründet, da es an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichem Verfügungsanspruch fehlt, § 935 ZPO. Ein solcher Verfügungsanspruch setzt voraus, dass dem Verfügungskläger nach materiellem Recht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Romans zusteht. Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich jedoch weder aus § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB noch aus § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 185 ff StGB i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB.

Zwar ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" im Rahmen des § 823 BGB geschützt und kann bei einer widerrechtlichen Verletzung einen sogenannten quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB begründen (BGHZ 27, 284 (286); Murswiek, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.2 Rn.67). Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob durch das vom Verfügungsbeklagten zu 2) verfasste Buch tatsächlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingegriffen wird. Denn selbst wenn man einen solchen Eingriff annimmt, fehlt ihm die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Widerrechtlichkeit. Letztere ist durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln. Vorliegend sind in diese Güter- und Interessenabwägung einerseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und andererseits die Kunstfreiheit der Verfügungsbeklagten einzustellen, wobei letztere im Ergebnis überwiegt.

 

Das aus Art.1, 2 Abs.1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr (BGHZ, 27, 284 (286); Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 823 Rn.177; Murswiek, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.2 Rn.59 f.). Der Schutzbereich dieses Rechts wird durch drei Sphären beschrieben: Auf der ersten Stufe ist die Individualsphäre anzusiedeln, die das Selbstbestimmungsrecht sowie die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt und seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken schützt (vgl. BAG NJW 1990, 2272; Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 823 Rn.178). Als zweite Schutzebene ist die Privatsphäre zu nennen und als "Kern" des Persönlichkeitsrechts schließlich die Intimsphäre (vgl. BGH, NJW 1988, 1984; Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 823 Rn.178).

Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob das von dem Verfügungsbeklagten zu 2) verfasste und von der Verfügungsbeklagten zu 1) verlegte Buch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers darstellt. Für die Annahme eines solchen Eingriffs könnte man die genaue Beschreibung der Örtlichkeiten des Instituts, in dem sowohl der Verfügungskläger als auch die Romanfigur Professor Kaiser tätig sind, sowie der beiden gemeinsame, vergleichsweise seltene Forschungsschwerpunkt Geheimsprachen anführen. Aufgrund dieser Überschneidungsmerkmale könnte die Gefahr entstehen, dass diejenigen Leser, die mit den Örtlichkeiten in M. vertraut sind und die den Verfügungskläger zumindest aus den Medien kennen, den Verfügungskläger in der Romanfigur des Professor Kaisers wiedererkennen. Aufgrund der Anknüpfung an reale Gegebenheiten - es gibt in dem im Roman genau bezeichneten und real existierenden Institut tatsächlich einen Wissenschaftler, der sich schwerpunktmäßig mit Geheimsprachen beschäftigt - könnte weiterhin die Gefahr bestehen, dass ortskundige Leser nicht in der Lage sind, zwischen diesen realen Gegebenheiten und der fiktiven Beschreibungen der negativen Charakterzüge der Romanfigur des Professor Kaisers zu unterscheiden. Da die Romanfigur des Professor Kaisers als "Antiheld" dargestellt wird, der seine Mitarbeiter und Studenten ausnutzt und die Frauen unter ihnen sexuell bedrängt, könnte diese Darstellung den Verfügungskläger in seinem Recht auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen.

Gegen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers spricht jedoch, dass die Romanfigur des Professor Kaisers durch die Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in die Gesamtdarstellung des Romans so verselbstständigt und gegenüber der Person und dem Leben des Verfügungsklägers so losgelöst erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen und Zeichenhaften der Romanfigur objektiviert wird (vgl. hierzu BVerfGE 30, 173 (195); Zeuner, in: Soergel (Hrsg.), GG, Bd. 5/2, 1998, § 823 Rn.89; Henschel, NJW 1990, 1927 (1941)). Diese Verselbständigung der Romanfigur des Professor Kaisers ergibt sich unter anderem daraus, dass sich die Romanfigur neben den erwähnten Übereinstimmungen auch deutlich von der Persönlichkeit des Verfügungsklägers unterscheidet und abgrenzt. So wird Professor Kaiser in dem Roman als eine Person geschildert, die ihre Machtposition als Professor gegenüber seinen Studenten und Lehrstuhlmitarbeitern eigennützig missbraucht und ausnutzt. Der Verfügungskläger ist jedoch im Gegensatz zur Romanfigur nicht Professor, sondern Privatdozent ohne eigenen Lehrstuhlapparat, dessen "Machtposition" naturgemäß weniger ausgeprägt ist. Insofern ist es ebenfalls denkbar, dass einige Leser, denen bekannt ist, dass der Verfügungskläger die Geheimsprache Masematte erforscht, den Verfügungskläger in dem Assistenten des Professor Kaisers wiedererkennen. Denn zum einen ist es der Assistent, der in Masematte habilitiert und zum anderen ist die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung eines Privatdozenten eher mit der eines Assistenten als mit der eines Professors vergleichbar. Dieser Umstand verdeutlicht, dass nicht zwangsweise jeder mit den Örtlichkeiten in M. vertrauten Leser den Verfügungskläger in der Figur des Professor Kaisers wiedererkennt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger seine wissenschaftlichen Aktivitäten mittlerweile in nicht unerheblichem Maße in D. ausübt und damit, anders als bei der Romanfigur Professor Kaiser, nicht nur in M. wissenschaftlich tätig ist.

Eine weitere, wesentliche Verselbstständigung der Romanfigur gegenüber dem Verfügungskläger ergibt sich auch daraus, dass Professor Kaiser gleich zu Beginn der Erzählung ermordet wird, während der Verfügungskläger noch lebt. Auch die weiteren persönlichen Lebensumstände des Professor Kaisers, etwa der Wohnort Gievenbeck und die familiären Verhältnisse heben sich von den Lebensumständen des Verfügungsklägers ab. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorwort des Verfügungsbeklagten zu 2) (Seite 6 des Romans) von Bedeutung, in dem noch einmal ausdrücklich erwähnt wird, dass die Romanfiguren erfunden sind. Daraus folgt, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) mit seiner Romanfigur Professor Kaiser kein "Porträt" des Verfügungsklägers gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, sondern eine von der Persönlichkeit des Verfügungsklägers losgelöste, fiktive Figur geschaffen hat.

Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob durch den Roman in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingegriffen wird. Denn selbst wenn man aufgrund der erstgenannten Überlegungen vorliegend einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers annimmt, fehlt diesem Eingriff die Rechtswidrigkeit. Letztere wird bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht - wie bei der Beeinträchtigung anderer in § 823 Abs.1 BGB aufgeführter Rechte - durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, sondern muss positiv festgestellt werden (Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 823 Rn.184). Grundlage für diese Feststellung, die anhand der Umstände eines jeden Einzelfalls vorgenommen werden muss, ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingegriffen wurde, welches Verhalten des Verletzten dem Eingriff vorausgegangen ist sowie die Schwere der Eingriffe (Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 823 Rn.185 ff.). Auf Seiten des Verfügungsbeklagten ist zusätzlich von Bedeutung, welches Motiv und welcher Zweck hinter dem Eingriff zu erkennen ist (Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 823 Rn.189). Unterstellt man also vorliegend, dass der Roman in das Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers eingreift, wäre dieser Eingriff durch die verfassungsrechtlich in Art.5 Abs.3 GG vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit gerechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden "Mephisto-Entscheidung" Kunst beschrieben als "die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers" (BVerfGE 30, 173 (189)). Dabei darf die Anerkennung der Kunsteigenschaft nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (BVerfGE 83, 130 (139); Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.5 Rn.187). Obwohl das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung eingeräumt hat, dass es unmöglich sei, Kunst generell zu definieren (BVerfG, NJW 1995, 261 (262)), dürfte im hier zu entscheidenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem Roman "Wilsberg und der tote Professor" um ein Kunstwerk im Sinne des Art.5 Abs.3 GG handelt: Der Verfügungsbeklagte zu 2) bringt darin durch das Medium eines Kriminalromans mit Lokalkolorit seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in freier schöpferischer Gestaltung zum Ausdruck (vgl. insgesamt zum Kunstbegriff in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Henschel, NJW 1990, 1937 ff.).

Sinn und Aufgabe des Grundrechts aus Art.5 Abs.3 GG ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in der der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, darf ihm nicht vorgeschrieben werden. Insofern beinhaltet die Kunstfreiheitsgarantie auch das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsspielraum einzuengen und allgemein verbindliche Regelungen für den künstlerischen Schaffensprozess vorzuschreiben. Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im Besondern, dass die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung umfasst und es dem Staat verboten ist, diesen Bereich durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken (siehe dazu insgesamt BVerfGE 30, 173 (190)).

Aus diesem Verständnis der Kunstfreiheit erschließt sich auch die Ausdehnung des personellen Schutzbereichs auf diejenigen, die wie die Verfügungsbeklagte zu 1) in einer für die Verbreitung des Werkes unentbehrlichen Mittelfunktion zwischen Künstler und Publikum tätig sind (BVerfGE 30, 173 (191 ff); Pernice, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 1996, Art.5 Abs.3 Rn.27; Henschel, NJW 1990, 1937 (1939 f.)). Art.5 Abs.3 GG erfasst in gleicher Weise sowohl den "Werkbereich" als auch den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Demzufolge ist nicht nur die dem Verfügungsbeklagten zu 2) zuzubilligende künstlerische Betätigung - der Werkbereich - sondern darüber hinaus auch die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1), nämlich die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks - der Wirkbereich - geschützt (BVerfGE 30, 173 (191); Bethge, in: Sachs, (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.5 Rn.188).

Trotz dieser weitgefassten und vorbehaltlosen Freiheit folgt daraus allerdings nicht, dass die Kunstfreiheit schrankenlos gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 30, 173, (191 ff.); Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.5 Rn.187). Zwar wird die Kunstfreiheit nicht durch den Schrankenvorbehalt der allgemeinen Gesetze des Art.5 Abs.2 GG oder durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art.2 Abs.1 GG begrenzt. Denn Art.5 Abs.2 GG gilt, was sich aus der Systematik der Norm ergibt, nur für die in Art.5 Abs.1 GG benannten Rechte. Art.2 Abs.1 GG ist als Auffanggrundrecht sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Schrankenseite subsidiär (BVerfGE 30, 173, (192 f.); Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art.5 Rn.197; Henschel, NJW 1990, 1937 (1940)). Schranken können der Kunstfreiheit aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter gesetzt werden (BVerfGE 30, 173, 193; Pernice, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 1996, Art.5 Abs.3, Rn.31). Dabei ist der Freiheitsgewährleistung aus Art.5 Abs.3 GG dadurch Rechnung zu tragen, dass die inkiminierte Handlung anhand der jeweiligen Kunstgattung eigenen Strukturmerkmalen beurteilt wird (Henschel, NJW 1990, 1937 (1941)). Abzustellen ist auf eine Gesamtbetrachtung des Kunstwerks; demgegenüber verbieten die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art.5 Abs.3 GG, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie eine Rechtsverletzung darstellen (BVerfG, NJW 1985, 216 (263)).

Vorliegend handelt es sich um einen Kriminalroman, der seine besondere Eigenart und seinen besonderen Reiz dadurch erhält, dass er in einer tatsächlich existierenden Stadt an tatsächlich existierenden Orten spielt und Personen beschreibt, deren wissenschaftlicher Tätigkeitsbereich mit dem von real existierenden Personen vergleichbar ist. Insofern ist es der von dem Verfügungsbeklagten zu 2) hier verwendeten Kunstgattung des "Kriminalromans mit Lokalkolorit" wesensimmanent, dass es gewisse Übereinstimmungen mit der Realität gibt. Machte man nun die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans davon abhängig, dass keinerlei Übereinstimmung mit realen Orten und Persönlichkeiten erkennbar bleibt, nähme man der hier vorliegenden Kunstgattung gerade ihr prägendes, wesenseigene Merkmal. Eine derartige Untersagung liefe damit auf eine komplette "Verdrängung" der hier vorliegenden Kunstgattung hinaus und würde die Kunstfreiheit in diesem Bereich nicht nur einschränken, sondern eliminieren.

Im Rahmen der "Gesamtschau des Werks" (BVerfG, NJW 1985, 261 (263)) wird zudem ersichtlich, dass denjenigen Merkmalen, die tatsächlich Übereinstimmungen mit dem Verfügungskläger aufweisen, eine noch größere Anzahl von äußeren und inneren Merkmalen gegenüberstehen, die gerade zu einer Abgrenzung und Unterscheidung zwischen Professor Kaiser und dem Verfügungskläger führen. Darüber hinaus wäre es wenig stringent, dem Verfügungsbeklagten zu 2) einerseits den Vorwurf zu machen, der habe zu sehr mit tatsächlich existierenden Örtlichkeiten und Personen gearbeitet, also zu wenig "verfremdet" und andererseits zu beanstanden, er habe zu stark "verfremdet", nämlich der Romanfigur des Professor Kaisers mit fiktiven negativen Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften ausgestattet, die die real existierende Person des Verfügungsklägers gar nicht habe (vgl. die abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zum "Mephisto-Beschluss", BVerfGE 30, 173 (222)).

Von Bedeutung ist schließlich auch, dass der Verfügungsbeklagten zu 2) mit seinem Roman bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht ganz überwiegend das Ziel verfolgt, bestimmte Personen zu beleidigen oder zu verleumden. Motiv und Zweck des Verfügungsbeklagten waren vielmehr, unter Einbeziehung realer Örtlichkeiten und Fakten einen besonders spannenden und unterhaltsamen Kriminalroman zu verfassen (vgl. die abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zum "Mephisto-Beschluss", BVerfGE 30, 173 (224)).

Dieser Interessenlage auf Seiten des Verfügungsbeklagten zu 2) steht selbst bei Annahme eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nur eine geringe Beeinträchtigung des Verfügungsklägers gegenüber. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass - wenn überhaupt - nur in die Individualsphäre des Verfügungsklägers eingegriffen wird und sich der Eingriff damit als verhältnismäßig gering darstellt. Vorliegend ist auch nicht etwa deshalb eine Beeinträchtigung der Intimsphäre und damit des "Kerns" des Persönlichkeitsrechts gegeben, weil die fiktiven Beschreibungen der Romanfigur auch dessen Privat- und Sexualleben umfassen. Denn ein Anknüpfungspunkt für eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann sich nur daraus ergeben, dass in dem Roman eine Figur beschrieben wird, deren Arbeitsstätte identisch ist mit der des Verfügungsklägers und deren Forschungsgebiete gewisse Parallelen aufweisen. Diese Aspekte betreffen aber die persönliche Eigenart des Verfügungsklägers in seiner Beziehung zur Umwelt, genauer in seinem beruflichen Wirken und daher die Individualsphäre (vgl. obige Ausführungen zur Definition der Individualsphäre). Für eine vergleichsweise geringe Schwere eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers spricht auch, dass nur diejenigen Leser überhaupt auf diese Überschneidungspunkte aufmerksam werden können, die mit den Örtlichkeiten in M. vertraut sind. Ein Leser in Bayern oder Thüringen wird, sofern er den Verfügungskläger überhaupt kennt, nicht wissen, wo sich dessen Arbeitsstätte in M. befindet und demnach nicht automatisch die Romanfigur des Professor Kaisers mit dem Verfügungskläger in Verbindung bringen. Aber selbst den Lesern, die mit den Örtlichkeiten in M. vertraut sind, kann nicht pauschal unterstellt werden, dass sie nicht in der Lage wären, zwischen der Anknüpfung an reale Gegebenheiten einerseits und einer fiktiven Erzählung und Beschreibung einer Romanfigur andererseits zu unterscheiden (vgl. die abweichende Meinung des Richters Dr. Stein zum "Mephisto-Beschluss", BVerfGE 30, 173 (223): nach seiner Auffassung ergibt sich schon aus der vorbehaltlosen Gewährung der Kunstfreiheit, dass die Verfassung grundsätzlich von der Mündigkeit der Bürger ausgeht, ein Kunstwerk als ein aliud zu einer gewöhnlichen Meinungsäußerung zu betrachten, also einen Roman als Schöpfung der Phantasie zu verstehen, die als solche niemand zu beleidigen vermag). Damit reduziert sich die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts selbst bei Annahme eines Eingriffs darauf, dass die Gefahr besteht, dass manche Leser aus der Beschreibung der Charaktereigenschaften des Professor Kaisers Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfügungsklägers ziehen könnten. Besteht jedoch lediglich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, muss diese angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit zurücktreten (vgl. BVerfG, NJW 1985, 261 (263)).

Schließlich ist im Rahmen der Abwägung nicht zu vernachlässigen, dass es der Verfügungskläger dadurch, dass er selbst oft in den regionalen, aber auch teilweise in den überregionalen Medien in Erscheinung getreten ist, erst ermöglicht hat, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) auf Details über die Geheimsprachenforschung zurückgreifen konnte. Gegenüber dem ganz erheblichen und extrem schwerwiegenden Eingriff, den ein Veröffentlichungsverbot des Romans für die Verfügungsbeklagten zur Folge hätte, stellt sich die mögliche Beeinträchtigung des Verfügungsklägers als verhältnismäßig gering dar. Insbesondere im Bereich seiner beruflichen Tätigkeit ist nicht damit zu rechnen, dass andere Forscher und Wissenschaftler ihre Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten des Verfügungsklägers danach beurteilen, ob es in einem fiktiven Kriminalroman gewisse Parallelen gibt. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen übersteigen damit die nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Textstellen für den Verfügungskläger nicht die Belastungen, die von einer Gesellschaft, die sich zu einer freien Kunst bekennt, hingenommen werden müssen (vgl. BGH, NJW 1983, 1196 (1195).

Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 185 ff. StGB i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen dürfte ein derartiger Unterlassungsanspruch schon daran scheitern, dass in dem Roman keine Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die den Verfügungskläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Aber selbst wenn man die Erfüllung einer oder mehrerer Tatbestände der §§ 185-187 StGB für gegeben ansehen würde, wäre das Verhalten des Verfügungsbeklagten aus Art.5 Abs.3 GG gerechtfertigt. Denn für die Rechtfertigung von tatbestandlichen Ehrenverletzungen sind nicht die Abwägungsgrundsätze des § 193 StGB, sondern unmittelbar die Maßstäbe des Art.5 Abs.3 GG ausschlaggebend (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 193 Rn.26). Dies führt dazu, dass das bereits dargelegte Überwiegen der Kunstfreiheit gegenüber den Interessen des Verfügungsklägers auch einen Anspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 185 ff. StGB i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB entfallen lässt.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 S.1, 708 Nr.6, 711 ZPO.

 

 

(Unterschriften)