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Auch Auswertungspflicht des Verlegers bei Übersetzungsverträgen - BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, AZ I ZR 136/01

Leitsätzliches

Grundsätzlich gilt bei Formularverträgen § 305c Abs. 2 BGB, wonach bei Übersetzungsverträgen, wie bei Verlagsverträgen von einer Auswertungspflicht der Verlegers auszugehen ist.
Sprechen keine Gründe für ein Nichtverwendung der Übersetzung, kann einen Verleger bei gesteigerter Nachfrage eine Verpflichtung zur Verwendung von Neuauflagen entsprechender Übersetzung treffen.

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: I ZR 136/01

Entscheidung vom 17. Juni 2004

 

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter... und die Richter ... für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, die Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO bei bestehender ausreichender Nachfrage in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten (Ziffer V des Tenors des Berufungsurteils), und als auf diesen Ausspruch rückbezogen die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist (Ziffer VII des Tenors des Berufungsurteils).

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen wird.
Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5, von den Kosten der Revision die Klägerin 2/9 und der Beklagte 7/9 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine erfahrene Übersetzerin aus dem Italienischen und dem Französischen. Sie schloß in den Jahren 1995 bis 1998 Übersetzungsverträge mit dem beklagten Buchverlag, die die folgenden fünf Werke des italienischen Autors Alessandro Baricco betrafen:
OCEANO MARE
SEIDE
LAND AUS GLAS
HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN
NOVECENTO

In dem ersten Vertrag, der die Übersetzung des Werkes OCEANO MARE betraf, war u.a. folgendes bestimmt:

§ 2
Die Übersetzerin erstellt im Auftrage des Verlages eine Übersetzung des in § 1 bezeichneten Werkes in die deutsche Sprache.
§ 3
Die Übersetzerin verpflichtet sich, das Werk persönlich zu übersetzen und dabei die Urheberpersönlichkeitsrechte des Originalautors zu wahren. Sie verpflichtet sich ferner, das Werk ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige Veränderungen gegenüber dem Original in angemessener Weise zu übertragen. Die Anfertigung der Übersetzung durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.
Die Übersetzerin wird die Übersetzung so ausführen, daß sie nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist, die den Wert der Übersetzung im Rahmen des Vertragszweckes und unter Berücksichtigung der Originalausgabe aufheben oder mindern.
Beanstandet der Verlag die Übersetzung, teilt er dies der Übersetzerin innerhalb von drei Monaten nach Manuskriptablieferung mit. Behebt die Übersetzerin die beanstandeten Mängel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, ist der Verlag berechtigt, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und auf Kosten der Übersetzerin die Übersetzung durch Dritte ändern und, falls erforderlich, bearbeiten zu lassen. Zu solchen Änderungen ist die Übersetzerin, nicht jedoch ihre Rechtsnachfolger zu hören.
Wird durch solche Änderungen und Bearbeitungen der Stil der Übersetzung derart beeinträchtigt, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht der Übersetzerin verletzt sein könnte, ist die Übersetzerin berechtigt, dem Verlag die Erwähnung ihres Namens als Übersetzerin zu untersagen.
§ 4
Soweit in der Person der Übersetzerin in Ausführung des Auftrages gem. §§ 2 und 3 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt die Übersetzerin hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausgaben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich auf den Verlag.
§ 8
Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 33 DM pro Normseite (30 Zeilen à 60 Zeichen), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskriptes und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird. Die Übersetzerin erhält eine einmalige und abschließende Erfolgsbeteiligung von 500 DM nach 10.000 verkauften und bezahlten Exemplaren der gebundenen Ausgabe.
§ 9
Unterbleibt die Verwertung aus Gründen, die nicht bei der Übersetzerin liegen, erhält die Übersetzerin eine Vergütung in Höhe des nach § 8 vereinbarten Honorars; liegt zum Zeitpunkt der Erklärung der Nichtverwendung erst ein Teil der Übersetzung vor, können Verlag und Übersetzerin Abweichendes vereinbaren.
§ 10
Die Übersetzerin erhält für ihren eigenen Bedarf 10 Freiexemplare der ersten Auflage sowie von jeder Neuauflage 2 Exemplare.
§ 13
Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des deutschen Urheber- und Verlagsrechts. ...

Die anderen Verträge enthielten im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen. Lediglich die Vergütungsregelungen in § 8 unterschieden sich insofern, als sich das Seitenhonorar im Laufe der Zeit auf 36 DM erhöhte und die Erfolgsbeteiligung in einem Vertrag bei 1.500 DM nach 10.000 sowie in zwei Verträgen bei 1.000 DM nach 20.000 verkauften und bezahlten Exemplaren lag. Ein Vertrag (betreffend den Titel SEIDE) enthielt eine Erfolgsbeteiligung von 10% des für die Übersetzung gezahlten Honorars für den Fall des Erscheinens einer Taschenbuchausgabe in einer bestimmten Reihe.

Im Februar 1997 erschien der Roman SEIDE in der Übersetzung der Klägerin. Das Buch fand ein ungewöhnlich großes Echo, wobei auch die Leistung der Klägerin hervorgehoben wurde. Die Klägerin erhielt für die Übersetzung von SEIDE 1998 einen Preis. Im März 1998 erschien – jeweils in der Übersetzung der Klägerin – LAND AUS GLAS, im Februar 1999 NOVECENTO. Die von der Klägerin gefertigten Übersetzungen der anderen beiden Bücher (OCEANO MA-RE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN) liegen dem Beklagten vor.

Nachdem das Werk SEIDE noch im Erscheinungsjahr 1997 die siebte Auflage erreichte, beanspruchte die Klägerin eine finanzielle Beteiligung an dem großen Verkaufserfolg. Nach längeren Verhandlungen einigten sich die Parteien im April 1999 für die Übersetzung dieses Werks auf ein zusätzliches vom Absatz abhängiges Honorar in Höhe von 1% des Nettoladenpreises ab dem Verkauf von 30.001 Exemplaren. Noch vor dem Erscheinen des Werks NOVECENTO wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, daß von diesem Werk eine besonders hohe Auflage erwartet werde, so daß ein unerwarteter Erfolg bei einem Verkauf von 100.000 Exemplaren der gebundenen Ausgabe und von 300.000 Exemplaren der Taschenbuchausgabe noch nicht vorliege. Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung.

Im April 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß das Werk NOVECENTO bereits in zweiter Auflage erscheine, allerdings nicht mehr in der Übersetzung der Klägerin, sondern in einer neu erstellten Übersetzung von Erika Cristiani; auch die anderen Bücher von Alessandro Baricco würden alsbald in neuer Übersetzung erscheinen. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen wurden. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob es hinsichtlich einzelner Werke zu einer Teileinigung gekommen sei.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei Übersetzungsverträgen, die der Beklagte mit ihr geschlossen habe, handele es sich um Verlagsverträge, so daß den Beklagten eine Auswertungspflicht treffe. Im übrigen hat sie behauptet, es sei hinsichtlich der Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und OCEANO MARE zu einer Teileinigung gekommen, der zufolge diese Werke ausschließlich in der Übersetzung der Klägerin erscheinen sollten. Schließlich hat die Klägerin beanstandet, daß die neu übersetzte Ausgabe des Werkes NOVECENTO unter derselben ISBN-Nummer und mit demselben Schutzumschlag wie die von der Klägerin übersetzte Ausgabe erschienen war und auf der Rückseite des Schutzumschlags eine Textpassage in der Übersetzung der Klägerin abgedruckt war.

Die ursprünglich gestellten Klageanträge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Unterlassung der Verwertung aller fünf Werke (SEIDE, LAND AUS GLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN) in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin;
2.Vervielfältigung und Verbreitung der Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin;
3.erstmalige Vervielfältigung und Verbreitung der Werke OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN in der Übersetzung der Klägerin;
4.Feststellung der Schadensersatzverpflichtung;
5.Auskunft.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, daß es sich bei den von ihm mit der Klägerin geschlossenen Übersetzungsverträgen um Bestellverträge nach § 47 VerlG gehandelt habe, den Verlag somit keine Ausübungspflicht getroffen habe. Ferner hat er vorgetragen, daß der Autor der Verwendung der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung des Werkes OCEANO MARE widersprochen habe und daß die Übersetzung des Werkes HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN mangelhaft sei und schon deshalb nicht verwertet werden müsse.

Das Landgericht hat den Beklagten – dem Klageantrag zu 1 teil-weise stattgebend – verurteilt, es zu unterlassen, SEIDE als Taschenbuchausgabe in anderer Übersetzung als der der Klägerin herauszubringen und NOVECENTO in der Übersetzung von Erika Cristiani zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen, die in bestimmten, näher bezeichneten Punkten der Ausgabe des Werks in der Übersetzung der Klägerin entspricht. Ferner hat das Landgericht – dem Klageantrag zu 4 teilweise stattgebend – festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch Verbreitung von NOVECENTO in einer gegen dieses Verbot verstoßenden Ausgabe entstanden ist. Im übrigen hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei den fraglichen Übersetzungsverträgen um Bestellverträge handele und der Klägerin daher kein Anspruch auf Verwertung ihrer Übersetzungen zustehe. Hinsichtlich des Werkes SEIDE sei es zu einer nachträglichen Änderung der vertraglichen Grundlage in der Weise gekommen, daß sich die Parteien auf eine Verwertungspflicht des Beklagten verständigt hätten.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit nicht oder nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil der Beklagte die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich des Werkes NOVECENTO hingenommen hat und seine Revision hinsichtlich des Werkes SEIDE nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht klargestellt, der Antrag zu I ziele nicht darauf ab, daß die fünf Werke nur in ihrer Übersetzung erscheinen sollten; ihre Anträge hat sie dementsprechend in eingeschränkter Form gestellt, in dem sie ihren Unterlassungsantrag um einen Zusatz ergänzt hat („es sei denn in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin“). Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht (OLG München GRUR-RR 2001, 151 = ZUM 2001, 427 = AfP 2001, 317)

I. bis III. (Wiederholung der vom Berufungsgericht bestätigten Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht, die nicht oder nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist)
IV.den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in seinem Verlag und/oder in den zu seiner Verlagsgruppe gehörenden Verlagen (...) die Werke von Alessandro Baricco LAND AUS GLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin, insbesondere NOVECENTO in der Übersetzung von Erika Cristiani, zu verbreiten und/oder in Verkehr zu bringen, es sei denn in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin;
V.den Beklagten verurteilt, die Werke von Alessandro Baricco SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht;
VI.den Beklagten verurteilt, in seinem Verlag die beiden Werke von Alessandro Baricco OCEANO MARE auf der Grundlage der von der Klägerin übergebenen Manuskripte in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten;
VII.festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der durch eine Verletzung der (vorstehend genannten Verbote und Gebote)entstanden ist oder noch entstehen wird;
VIII.den Beklagten verurteilt, über die Verbreitung der Werke von Alessandro Baricco in deutscher Sprache, die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, Auskunft zu geben durch Vorlage einer Aufstellung aller Verkäufe ... unter Angabe der einzelnen Erlöse sowie über die Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.Das Berufungsgericht hat den beklagten Verlag für verpflichtet gehalten, die fünf in Rede stehenden Werke von Alessandro Baricco in Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe dem Beklagten an den Übersetzungen, die als selbständige Werke Urheberrechtsschutz genössen, weitreichende Rechte eingeräumt. Schon dies spreche im Hinblick auf das Urheberrecht der Klägerin für einen Verlagsvertrag mit einer entsprechenden Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht des Beklagten nach § 1 Satz 2 VerlG. Wenn es im Übersetzungsvertrag (§ 2) heiße, die Übersetzung erstelle die Klägerin „im Auftrag des Verlages“, werde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Übersetzung nicht aus eigenem Antrieb der Klägerin, sondern auf Bestellung habe geschaffen werden sollen. Die Regelung der Entlohnung sei nicht entscheidend; denn auch in Verlagsverträgen seien pauschale Honorarvereinbarungen möglich. Die Regelung in § 9 des Übersetzungsvertrages, die den Fall betreffe, daß die Verwertung aus nicht bei der Übersetzerin liegenden Gründen „unterbleibe“, spreche entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegen eine Verwertungspflicht. Auf eine solche Pflicht deute dagegen die Verweisung auf die Bestimmungen des Verlagsgesetzes hin, die in einem Bestellvertrag fehl am Platze seien. Der Beklagte müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß Unklarheiten in den von ihm verwendeten Formularverträgen zu seinen Lasten gingen. Schließlich lägen die typischen Merkmale eines Bestellvertrages nach § 47 VerlG nicht vor, denn bei der Übersetzung handele es sich nicht um ein Werk, für dessen Erstellung der Verleger den Inhalt sowie die Art und Weise der Behandlung vorschreibe.

Bestehe eine Auswertungspflicht des Verlegers, sei dieser auch verpflichtet, das ihm eingeräumte Werknutzungsrecht voll auszuschöpfen. Die Klägerin habe ihre Rechte für alle Ausgaben und Auflagen während der gesamten Schutzdauer auf den Beklagten übertragen; daraus ergebe sich, daß der Beklagte – trotz § 17 Abs. 1 VerlG – verpflichtet sei, die ihm eingeräumten Rechte wirtschaftlich sinnvoll und möglichst gut auszuwerten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß Baricco einem Erscheinen seiner Bücher in der Übersetzung der Klägerin nicht zugestimmt habe; hierzu fehle ein konkretes Vorbringen des Beklagten. Allerdings könne die Klägerin nicht beanspruchen, daß

Alessandro Baricco nur in den von ihr gefertigten Übersetzungen verbreitet würden. Dieser Einschränkung trage der Klageantrag indessen Rechnung.

Aus der verlagsrechtlichen Auswertungspflicht ergebe sich auch, daß der Beklagte die bereits in Übersetzung der Klägerin erschienenen Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO weiterhin anbieten müsse, solange eine entsprechende Nachfrage vorhanden sei, und daß er die Werke OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN noch in der Übersetzung der Klägerin erscheinen lassen müsse. Die Mängelrüge hinsichtlich der Übersetzung des zuletzt genannten Werkes habe der Beklagte nicht in der gebotenen substantiierten Form und darüber hinaus verspätet erhoben.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur in geringem Umfang Erfolg.
1.Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträgen nicht um bloße Bestell- , sondern um Verlagsverträge, aus denen sich die Verpflichtung des Beklagten ergebe, die von der Klägerin erstellten Übersetzungen der fünf fraglichen Werke von Alessandro Baricco zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Revision zeigt weder Verfahrensfehler noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen.

a)Die Frage, ob ein Vertrag, durch den sich ein Urheber zur Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werkes verpflichtet, ein Verlagsvertrag mit Auswertungspflicht des Verlegers (§ 1 Satz 2 VerlG) oder ein Bestellvertrag ohne entsprechende Verpflichtung (§ 47 VerlG) ist, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Bestimmung nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vertragsparteien zu beantworten. Das Gesetz gibt insofern einen Anhalt, als es typische Merkmale eines Bestellvertrages beschreibt: Gegenstand des Vertrages ist ein Werk, für dessen Schaffung der Verleger einen Auftrag gibt, das also erst noch geschaffen werden muß und für das der Verleger als Besteller genaue Vorgaben macht (§ 47 Abs. 1 VerlG); Gegenstand eines Bestellvertrages kann aber auch ein Werk sein, für das eine Auswertung zusammen mit einer Vielzahl anderer Werke in Betracht kommt oder dem im Verhältnis zu einem anderen Werk nur eine untergeordnete Rolle zukommen soll (§ 47 Abs. 2 VerlG).

Daneben kann in Zweifelsfällen auch die Art der vereinbarten Vergütung des Urhebers einen Hinweis darauf geben, ob ein Verlags- oder ein Bestellvertrag geschlossen werden sollte. So deutet es auf einen Verlagsvertrag hin, wenn die Vergütung des Urhebers als ein Bruchteil des Verkaufserlöses definiert ist. Denn für den Fall, daß der Verleger nicht auswertet, ginge der nur am Erlös beteiligte Urheber leer aus. Es entspricht aber in der Regel nicht den Vorstellungen der vertragsschließenden Parteien, daß die Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte an dem zu schaffenden Werk von einem Umstand abhängt, dessen Vorliegen allein vom Willen des Schuldners, also vom Verleger, abhängt. Auf der anderen Seite ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, also einer erfolgsunabhängigen Einmalvergütung, nicht in gleicher Weise Indiz für einen Bestellvertrag; denn die Vereinbarung einer solchen Vergütung ist häufig Ausdruck der wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse, die es dem Verleger erlauben, eine solche Art der Vergütung durchzusetzen, ohne daß dies notwendig mit den Merkmalen eines Bestellvertrages, insbesondere mit einer untergeordneten Bedeutung des Werkes, einhergehen muß.
Schließlich können auch persönlichkeitsrechtliche Belange des Urhebers für einen Verlagsvertrag sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Interesse des Urhebers nicht nur auf eine Gegenleistung, sondern auch oder gerade darauf gerichtet ist, daß sein Werk erscheint und damit einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

b)Übersetzungsverträge lassen sich nicht von vornherein als Bestellverträge einordnen. Zwar ist der Übersetzer mit der literarischen Vorlage an einen Plan gebunden, in dem ihm der Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung vorgeschrieben sind. Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar, ohne daß es sich dabei aber um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handeln würde. Es läßt sich unter diesen Umständen nicht sagen, das Schwergewicht der urheberrechtlichen Leistung liege, auch literarisch gesehen, beim Besteller (vgl. E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 434).

Der Umstand, daß es sich auch bei der urheberrechtlich geschützten Übersetzung um eine Bearbeitung handelt, die in ihrer Verwertung vom Schicksal des übersetzten Werkes abhängig ist, spricht beim Übersetzungsvertrag nicht von vornherein gegen eine Auswertungspflicht des Verlegers. Zwar kann die Qualität der Übersetzung den Erfolg des Originals maßgeblich beeinflussen mit der Folge, daß eine schlechte Übersetzung dem Erfolg des übersetzten Werkes im Wege steht. Eine qualitativ hochstehende, kongeniale Übersetzung kann umgekehrt aber auch dazu führen, daß der übersetzte Text gegenüber dem Original keinerlei Defizite aufweist; er kann das Original in der literarischen Qualität sogar noch übertreffen. Diese Abhängigkeit spricht indessen nicht ohne weiteres für einen Bestellvertrag; denn die Schicksalsgemeinschaft, die das Original mit seiner Übersetzung eingeht, kommt im Urheberrecht in vielfacher Gestalt – etwa bei Miturhebern (§ 8 UrhG) oder bei verbundenen Werken (§ 9 UrhG) – vor und führt auch sonst nicht dazu, daß die beteiligten Urheber Verträge mit Verlegern ohne Auswertungspflicht schließen. Wie der zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Verleger-Ausschuß des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vereinbarte Mustervertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., Anh. 4) zeigt, lassen sich auch im Rahmen eines Übersetzungsvertrages die Auswertungspflicht mit dem Interesse des Verlegers an einer qualitativ hochstehenden Übersetzung vereinbaren. Keinesfalls wird der Verleger durch die Vereinbarung einer Auswertungspflicht mit dem Übersetzer genötigt, den Erfolg des Originals durch eine qualitativ minderwertige Übersetzung zu gefährden. Auch im Streitfall enthalten die Übersetzungsverträge in § 3 eine Regelung, die es dem Verleger nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung erlauben, die Übersetzung durch Dritte ändern und bearbeiten zu lassen.

Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Übersetzungen, bei denen die Annahme einer Auswertungspflicht des Verlegers eher fernliegt. So kommt etwa Comic-Übersetzungen im Verhältnis zu den anderen geschützten Leistungen, insbesondere zu den Zeichnungen, eher eine untergeordnete Rolle zu als der Übersetzung eines literarisch anspruchsvollen Textes. Auch das urheberpersönlichkeitsrechtliche Interesse des Übersetzers eines solchen anspruchsvollen Textes ist in der Regel mit dem Interesse eines Comic-Übersetzers, der häufig nur für einen Verlag tätig sein wird, nicht vergleichbar: Die Leistung einer literarischen Übersetzerin wie der Klägerin bemißt sich auch in den Augen der Fachöffentlichkeit an den erschienenen Übersetzungen. Nur eine erschienene Übersetzung kann Gegenstand einer Rezension sein oder sonst Aufmerksamkeit erregen. Ganz allgemein kann nur eine erschienene Übersetzung zum guten Ruf des Übersetzers beitragen. Aus dem Umstand, daß der Senat in Verträgen über Comic-Übersetzungen ohne weiteres einen Bestellvertrag gesehen hat (BGHZ 137, 387, 393 – Comic-Übersetzungen I), läßt sich daher für den Streitfall nichts entnehmen. Keinesfalls sind Übersetzungen stets als Hilfs- oder Nebenarbeiten im Sinne von § 47 Abs. 2 VerlG zu werten (Schricker, Verlagsrecht, § 47 VerlG Rdn. 12).

c)Das Berufungsgericht hat den hier zugrundeliegenden Übersetzungsverträgen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, daß den beklagten Verlag grundsätzlich eine Auswertungspflicht trifft.

aa) Allerdings spricht der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten umfassende Nutzungsrechte eingeräumt hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder für noch gegen eine Auswertungspflicht. Denn gerade für einen Bestellvertrag ist es typisch, daß sich der Besteller für sämtliche Folgeauflagen und Folgeverwertungen die Rechte einräumen läßt (BGH, Urt. v. 5.7.1967 – Ib ZR 113/65, GRUR 1968, 152, 154 – Angélique; Urt. v. 20.3.1986
– I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 – METAXA; vgl. auch BGH, Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 174/01, GRUR 2004, 938, 939 = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III, wo das Berufungsgericht sogar eine entsprechende Branchenübung angenommen hatte).

bb)Ein gewisser Hinweis auf eine Auswertungspflicht kann jedoch – mit dem Berufungsgericht – darin gesehen werden, daß die von den Parteien abgeschlossenen Übersetzungsverträge das Erscheinen des Werkes in der Übersetzung der Klägerin als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen scheinen. Dies gilt beispielsweise für die – freilich eher nebensächliche – Regelung über die Rechte am Manuskript, das „von der Übersetzerin bis zu drei Monate nach Erscheinen des Werkes zurückverlangt werden“ kann (§ 6 Abs. 2 der Übersetzungsverträge), oder für die Regelung über Freiexemplare (§ 10 der Verträge). Auch die Vergütungsregelung, die bei Erreichen einer bestimmten Verkaufszahl eine Erfolgsbeteiligung vorsieht, läßt sich in dieser Weise verstehen.

cc)Insgesamt enthält die Vergütungsregelung in § 8 der Übersetzungsverträge jedoch keinen eindeutigen Hinweis für oder gegen eine Auswertungspflicht. Dies gilt zum einen für die Regelvergütung. Sie ist zwar als Pauschalhonorar vereinbart; in der Vereinbarung eines solchen Honorars liegt aber –wie bereits dargelegt– kein zuverlässiger Hinweis auf einen Bestellvertrag. Umgekehrt deutet die Vereinbarung einer (geringen) Erfolgsbeteiligung – abgesehen davon, daß sie, wie dargelegt, den Eindruck verstärkt, die Parteien seien selbstverständlich von der Auswertung der Übersetzungen ausgegangen – noch nicht eindeutig auf einen Verlagsvertrag hin. Denn auch für den Urheber, der seine Werke im Rahmen eines Bestellvertrages schafft, gilt der Grundsatz, daß er möglichst angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes beteiligt werden soll (vgl. BGHZ 137, 387, 392 f. – Comic-Übersetzungen I; BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144, 145 – Comic-Übersetzungen II). Dies kann auch im Rahmen eines Bestellvertrages am besten dadurch geschehen, daß neben eine Sockelvergütung eine erfolgsabhängige Vergütung tritt. Auch Bestellverträge können Vergütungsregelungen für den Fall der Auswertung des Werkes vorsehen.

dd)Mit Recht hat das Berufungsgericht der in § 9 der Übersetzungsverträge enthaltenen Regelung kein entscheidendes Gewicht für die Frage beigemessen, ob es sich bei den Übersetzungsverträgen um Bestellverträge handelt. Diese Bestimmung, die der Übersetzerin einen Anspruch auf das vereinbarte Honorar auch für den Fall einräumt, daß die Verwertung aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen unterbleibt, hat in einem Bestellvertrag keine größere Bedeutung als in einem Verlagsvertrag. Sowohl im Rahmen eines Bestellvertrages als auch im Rahmen eines Verlagsvertrages stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, daß der Urheber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann hat, wenn sein Werk – ohne daß dies von ihm zu vertreten wäre – nicht vervielfältigt oder verbreitet wird. Im übrigen enthält auch der zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Verleger-Ausschuß des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vereinbarte Mustervertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen in § 8 eine entsprechende Regelung (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., Anh. 4).

ee)Entgegen der Ansicht der Revision ist der Umstand, daß die zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge keine ausdrückliche Regelung einer Auswertungspflicht des Verlegers enthalten, nicht von entscheidender Bedeutung. Zwar weichen die Verträge in diesem Punkt erkennbar von dem erwähnten Mustervertrag ab, nach dessen § 3 Abs. 1 „der Verlag ..., soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes bestimmt, verpflichtet (ist), das übersetzte Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben“. Die Parteien haben aber auch eine abweichende Regelung nicht ausdrücklich vereinbart. Daß die Verträge zur Frage der Auswertungspflicht schweigen, macht sie auslegungsbedürftig. Das Ergebnis der Auslegung wird dadurch aber nicht vorweggenommen.

ff)Da den Übersetzungsverträgen eine klare Aussage zur Auswertungspflicht nicht entnommen werden kann, kommt dem auch vom Berufungsgericht genannten Umstand Bedeutung zu, daß es sich bei den Verträgen um Formularverträge des Beklagten handelt, auf die die Regelungen des AGB-Gesetzes Anwendung finden (Art. 229 § 5 EGBGB). Nach § 5 AGBG (= § 305c Abs. 2 BGB) gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Dies bedeutet, daß der Beklagte die bestehende Unklarheit, ob er mit den in Rede stehenden Übersetzungsverträgen eine Auswertungspflicht übernommen hat, in der Weise gegen sich gelten lassen muß, daß von einer solchen Auswertungspflicht auszugehen ist.

2.Dem Beklagten ist in den Übersetzungsverträgen das Recht zur Veranstaltung von Folgeauflagen ausdrücklich eingeräumt worden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 VerlG). Für einen solchen Fall sieht das Gesetz allerdings als Regel keine Verpflichtung vor, von dem eingeräumten Recht Gebrauch zu machen (§ 17 Abs. 1 VerlG). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich die Pflicht des Beklagten, die Übersetzungen der Klägerin zu verwerten, entgegen dieser Regel nicht auf eine Auflage beschränkt. Es hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die Auswertungspflicht an das übersetzte Original gekoppelt ist und allenfalls so lange bestehen kann, als der Beklagte Neuauflagen dieses Werkes veranstaltet.

a)Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Regelung des § 17 Abs. 1 VerlG für den Übersetzungsverlagsvertrag mit Auswertungspflicht nicht paßt. Die Bestimmung besagt, daß ein Verleger, dem das Recht zu weiteren Auflagen eingeräumt ist, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß dem Verleger im Regelfall die alleinige Entscheidung darüber zustehen soll, ob er das mit weiteren Auflagen möglicherweise verbundene Wagnis eingehen möchte oder nicht. Auch soll ihm die unternehmerische Freiheit überlassen bleiben, sein Angebot umzustellen oder andere Schwerpunkte als in der Vergangenheit zu setzen. Für den Regelfall ist diese Bestimmung interessengerecht, weil sie dem Urheber für den Fall der Verweigerung der Neuauflage das Recht einräumt, den Verlagsvertrag zu kündigen und die Verlagsrechte an seinem Werk einem anderen Verlag einzuräumen.

Für den Übersetzer, der dem Verleger die Rechte an der Übersetzung im Rahmen eines Verlagsvertrages eingeräumt hat, wäre eine solche Regelung – würde sie isoliert auf den Übersetzungsvertrag angewandt – gänzlich unangemessen. Denn der Übersetzer kann seine Übersetzung nur dann einer anderen Verwertung zuführen, wenn der Verleger auch das Original freigibt. Im Streitfall könnte jedoch die Klägerin die an sie zurückgegebenen Rechte an ihren Übersetzungen nicht nutzen, weil die Verlagsrechte für das Original weiterhin beim Beklagten liegen, der auch in Zukunft Neuauflagen – freilich in anderer Übersetzung – herausbringen könnte. Diese vom Regelfall abweichende Interes-senlage führt dazu, daß den Verleger auch eine Verpflichtung zur Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der Übersetzung treffen kann. Führt er das Original einer Neuauflage zu, wird er hierfür regelmäßig die Übersetzung verwenden, hinsichtlich deren er die Verlagsrechte übernommen hat. Da dem Übersetzer eine eigenständige Verwertung der Übersetzung nicht möglich ist, darf der Verleger für die Neuauflage des Werkes nicht ohne Not eine andere Übersetzung verwenden. Vielmehr muß er vernünftige – beispielsweise in der Qualität der Übersetzung liegende – Gründe dartun, weshalb er von der Weiterverwendung der Übersetzung absehen möchte.

Im Streitfall sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß ihm die Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der Übersetzungen der Klägerin aus objektiven Gründen, die etwa in der Qualität der Übersetzung liegen, nicht zuzumuten sei oder daß sonst verlegerische Gründe die Verwendung einer anderen Übersetzung erfordert hätten. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß er die bereits erschienenen Übersetzungen der Klägerin allein deswegen nicht weiterverwenden wollte, weil die Klägerin ihn mit – aus seiner Sicht – unberechtigten Forderungen nach einer Erfolgsbeteiligung konfrontiert hat. Ein sachlich gerechtfertigter Grund ist hierin nicht zu sehen.

b)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, daß einzelne Werke von Alessandro Baricco vom Beklagten in ihren Übersetzungen angeboten werden, solange eine Nachfrage besteht. Eine solche Verpflichtung tangiert auch das Vertragsverhältnis des Beklagten zu seinem Autor Baricco. Denn im Zweifel ist der Beklagte nach § 17 VerlG gegenüber dem Autor des Originals nicht zur Veranstaltung von Folgeauflagen verpflichtet. Die Ansprüche, die der Klägerin als Übersetzerin zustehen, können nicht dazu führen, daß der Beklagte entgegen seinem Willen und entgegen der vertraglichen Regelungen im Verhältnis zu dem Autor des Originals genötigt wäre, Neuauflagen der Werke Bariccos zu veranstalten. Aus der Auswertungspflicht, die den Beklagten hinsichtlich der Übersetzungen der Klägerin trifft, ergibt sich unter diesen Umständen, daß der Beklagte die Übersetzungen der Klägerin – wenn er sie nicht als mit Fehlern oder Mängeln behaftet beanstandet hat – in jedem Fall für eine Auflage verwenden muß. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Übersetzungen auch für Neuauflagen zu verwenden, falls auf seiner Seite kein berechtigtes Interesse besteht, statt dessen eine andere Übersetzung zu verwenden (etwa weil inzwischen erhebliche Mängel der Übersetzung zutage getreten sind). Eine generelle Verpflichtung, Neuauflagen zu veranstalten, kann indessen dem Übersetzungsvertrag nicht entnommen werden.

3.Danach gilt für die einzelnen Klageanträge folgendes:

a)Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten zu Recht untersagt, die Werke LAND AUS GLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten. Hinsichtlich der Werke LAND AUS GLAS und NOVECENTO handelt es sich um Neuauflagen, für die der Beklagte die Übersetzungen der Klägerin hätte verwenden müssen. Einen sachlich gerechtfertigten Grund von der Verwendung der Übersetzung der Klägerin abzusehen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Die Werke OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN sind noch nicht in der Übersetzung der Klägerin erschienen. Hier führt die Auswertungspflicht dazu, daß der Beklagte die Übersetzungen der Klägerin in jedem Fall für die Erstauflage hätte verwenden müssen. Mit Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte die Beanstandungen hinsichtlich der Übersetzung des Werkes HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN nicht in der im Vertrag vorgesehenen Frist und Form vorgebracht hat. Ob für die auf Anregung des Berufungsgerichts in den Antrag aufgenommene Einschränkung („es sei denn in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin“) eine Notwendigkeit bestand, bedarf keiner Klärung, weil der Beklagte hierdurch nicht beschwert ist.

b)Mit Erfolg rügt die Revision, daß der Antrag und die darauf gestützte Verurteilung des Beklagten, „die Werke von Alessandro Baricco SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht“, nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es kann dahinstehen, ob der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müßte, ihren Antrag neu zu fassen, wenn ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch bestünde. Im Streitfall stellt sich diese Frage nicht, weil für das Begehren, das hinter dem unbestimmten Antrag steht, aus den oben genannten Gründen die Rechtsgrundlage fehlt. Der Beklagte ist nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht verpflichtet, von den Werken SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO Neuauflagen zu veranstalten.

c)Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, in seinem Verlag die beiden Werke von Alessandro Baricco OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN auf der Grundlage der von der Klägerin übergebenen Manuskripte in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten. Diese beiden Werke sind noch nicht in der Übersetzung der Klägerin erschienen. Die Verpflichtung des Beklagten ergibt sich daher aus der verlagsrechtlichen Auswertungspflicht.

III.Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit der Beklagte dazu verurteilt worden ist, die Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin so lange zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht. In diesem Umfang führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils, allerdings mit der Maßgabe, daß die Klage in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen wird. Die weitergehende Revision ist dagegen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)