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RegTP, Beschluss vom 14. März 2000, Az.: BK 3a-99/032 - DTAG wird auferlegt, Inkasso- und Fakturierungsverträge zu erfüllen

Leitsätzliches

Zweiter Beschluss in der Streitigkeit um die Inkassierung und Fakturierung von Mehrwertdiensten durch die Telekom.

RegTP

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

 

 

Beschlusskammer 3

 

Az: BK 3a-99/032

 

In dem Verwaltungsverfahren

 

gegen

 

die Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bann, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr, Ron Sommer, Joset Brauner, Detlev Buchal, Jeffrey A. Hedberg, Dr. Hagen Hultzsch, Dr. Heinz Klinkhammer, Dr, Karl-Gerhard Eick, Gerd Tenzer, ebenda,

 

- Betroffene-

- Verfahrensbevollmächtigte: -

 

sonst beteiligt:

 

1) TALKLINE GmbH, Talkline-Platz 1, 25388 Elmshorn, vertreten durch Ihre Geschäftsführer Kim Frimer und Frank Schubert, ebenda,

 

- Verfahrensbevollmächtigte: -

- Beigeladene zu 1)-

 

2) Viag Interkom GmbH & Co" Frankfurter Ring 213, 80807 München, gesetzlich vertreten durch die Viag Interkom Management GmbH, diese vertreten durch Geschäftsführer Maximilian Ardelt, John Samarron, Werner G, Fraas, Joachim Preisig, Lowry Stanage, Hans-Burghardt Ziermann, ebenda,

- Beigeladene zu 2)-

 

3) Diverse Telekommunikationsunternehmen als weitere Beigeladene 3) bis 29)

 

wegen:

 

Inkasso und Fakturierung

 

hat die Beschlusskammer 3 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Heussallee 2-10, Haus IV, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Klaus-Dieter Scheurle

 

durch ihren Vorsitzenden K. Schmidt,

ihre Beisitzerin Dr. Zender

und ihren Beisitzer Mielke

 

am 14.03.2000 beschlossen:

 

Der Betroffenen wird zur Abstellung des Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung nach § 33 Abs. 2 S.1 TKG auferlegt,

 

l. bis zum 31.12.2000 unverändert die Leistungen gemäß derzeit geltenden Fakturierungs-

und Inkassoverträgen nebst jeweiligem Sideletter zu den dort vereinbarten Entgelten zu erbringen,

 

2. nach Maßgabe der derzeit geltenden Fakturierungs- und Inkassoverträge nebst jeweiligem Sideletter anderen Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie Internet-by-call folgende, dort näher bezeichnete Leistungen - mit Ausnahme der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsverfolgung (Mahnwesen) sowie der Bearbeitung von Beschwerden, Anfragen und Auskünften - auch nach dem 31.12.2000 unverändert und ununterbrochen fortzuführen und diese auf Nachfrage auch auf entgeltpflichtige Auskunftsdienste, Mehrwertdienste und - mit Ausnahme von Punkt (b) - auf Internet-by-call zu erstrecken:

 

(a) Rechnungserstellung unter Aufnahme der einzelnen Produkte;

 

(b) Einzelverbindungsnachweis für sämtliche abgerechneten Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, soweit vom Kunden ein EinzeIverbindungsnachweis gewünscht wurde;

 

(c) Ausweisung einer vom Kunden an die Betroffene zu entrichtenden Gesamtrechnungssumme;

 

(d) Aufforderung zur Zahlung der Gesamtrechnungssumme an eine einheitliche Bankverbindung der Betroffenen, Entgegennahme der Gesamtrechnungssumme bzw. Ersteinzug der Gesamtrechnungssumme im Lastschriftverfahren;

 

(e) Weiterleitung der eingegangenen Zahlungen,

wobei hinsichtlich Mehrwertdiensten und Internet-by-call solche Dienstleistungen nicht erfasst werden müssen, für die über das Verbindungsentgelt hinaus gesonderte Zahlungen anfallen oder für die - mit Ausnahme von Shared-Cost-Diensten - ein einheitliches Verbindungsentgelt erhoben wird, das sich nicht in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung bestimmen lässt; über diese ab 2001 zu erbringenden Leistungen ist bis zum 30.06.2000 ein entsprechendes Vertragsangebot, gerichtet auf Abschluss eines Inkasso- und Fakturierungsvertrages mit dem vorbezeichneten und dem zu Ziff. 3. tenorierten Inhalt abzugeben,

3. anderen Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie Internet-by-call die für die Durchführung der Reklamationsbearbeitung und der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsverfolgung erforderlichen aktuellen Bestandsdaten und Verbindungsdaten ihrer Teilnehmernetzkunden entsprechend dem Vertragsangebot vom 10.11.1999 nebst zugehörigem Handbuch mittels einer geeigneten Schnittstelle zu übermitteln.

 

4. Die Betroffene handelt missbräuchlich, wenn sie sich unternehmensintern Preise in Rechnung stellt, die sich ohne sachliche Rechtfertigung nicht an Kosten einer effizienten Leistungserbringung orientieren und daher gegenüber den nachfragenden Unternehmen leistungsverweigernd (prohibitiv) auswirken.

 

Gründe

 

I.

 

1. Hinsichtlich des Sachverhalts der vorliegenden Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Kammerentscheidung vom 21.02.2000 (selbes Aktenzeichen), Aufforderung nach § 33 Abs.2 S.2 TKG, verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich insoweit nicht verändert.

 

Die Entscheidung ergeht nach Ablauf der im Tenor zu Ziff.A der Entscheidung vom 21.02.2000 der Betroffenen gesetzten Frist zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung. Mit jener Erklärung gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sollte sich die Betroffene - gegebenenfalls auch unter Hinweis auf ihre abweichende Rechtsposition - verpflichten, der Aufforderung nach liff.1. bis 3. des Tenors der Kammerentscheidung vom 21.02.2000 nachzukommen. Die Frist zur Abgabe der Erklärung war auf zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses bestimmt worden und endete mit Ablauf des 06.03.2000. Die Betroffene hat mündlich mitgeteilt, dass, die Erklärung auch nach Fristablauf nicht abgegeben werde (vgl. Aktennotizen zu den Telefonaten vom 03.03.,07.03. und 10.03.2000 BI.3370f d.A.).

 

2. Mit dem Bundeskartellamt besteht das Einvernehmen hinsichtlich Marktabgrenzung und -beherrschung entsprechend dem Beschluss vom 21.02.2000 fort; im Übrigen wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

II.

Die vorliegende Anordnung gründet auf § 33 Abs.2 S.1 TKG.

 

Die Betroffene hat durch die Ablehnung, die Verpflichtungserklärung abzugeben, bekundet, der Aufforderung nach Ziff.1.bis.3 des Tenors der Entscheidung vom 21.02.2000 nicht nachzukommen. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene die aufforderungsgemäße Fortführung der vertraglich festgelegten Leistungen gemäß der Fakturierungs- und Inkassoverträge nebst Sideletter über den 31.03.2000 hinaus ebenso verweigert wie den Abschluss noch zu entwickelnder Verträge mit dem durch die Entscheidung vom 21.02.2000 vorgegebenen Inhalt.

 

Zur Vermeidung eines diskriminierenden Verhaltens war die Fortführung der Leistungen der Betroffenen gegenüber den Wettbewerbern gemäß Ziff.1 bzw. der Entwurf, die Vorlage und der Abschluss der neuen Verträge gemäß Ziff.2. und 3. des Tenors der Entscheidung vom 21.02.2000 nach § 33 Abs.1 und Abs.2 S.1 TKG anzuordnen.

 

Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang gegenüber der Betroffenen die Abstellung ihres missbräuchlichen Verhaltens angeordnet werden sollte, hat die Beschlusskammer von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Das Ermessen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 33 Abs.2 S.1 TKG, wonach die Regulierungsbehörde in bestimmter Weise reagieren kann, soweit der Marktbeherrscher seine Stellung missbräuchlich ausnutzt. Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen abzustellen.

 

In Ausübung des Ermessens wurde der Eingriff in die Unternehmensfreiheit der Betroffenen im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundes, gemäß Art. 87f Abs.1 GG angemessene und ausreichende Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation zu gewährleisten, wie auch unter Beachtung der Regulierungsziele des § 2 Abs.2 TKG, insbesondere der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 2 Abs.2 Nr.2 TKG) als nachrangig bewertet. Der Marktbeherrscher hat zugunsten des Wettbewerbs die Einschränkung seiner Rechte hinzunehmen, damit die Wettbewerber Zugang zu wesentlichen Leistungen erhalten. In diesem Zusammenhang fanden zugleich die Interessen der Nutzer i.S.d. § 2 Abs.2 Nr.1 TKG - darunter die Beigeladenen - am Erhalt einer möglichst überschaubaren Planungsbasis im Hinblick auf die Leistungserbringung der Betroffenen Beachtung. Im Übrigen wird dadurch auch den Belangen der Endkunden Rechnung getragen.

 

Ein milderes, in gleicher Weise geeignetes Mittel zur Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs stand nicht zur Verfügung; die Aufforderung nach § 33 Abs.2 S.2 TKG hatte die Betroffene unbeachtet gelassen. Insbesondere war nicht bis nach Ablauf des 31.03.2000 als jenem Zeitpunkt, bis zu dem die .Betroffene die Leistung erbringen will, zuzuwarten. Aufgrund der angekündigten Leistungsverweigerung der Betroffenen wäre ab diesem Zeitpunkt bereits mit dem Eintritt materiellen wie immateriellen Schadens für die Wettbewerber zu rechnen; die Diskriminierung würde manifest.

 

Die Betroffene wird durch die Anordnung nicht unangemessen belastet. Sie wird zum einen zur übergangsweisen Fortführung der bestehenden Verträge verpflichtet. Zum anderen erhält sie die Möglichkeit und trifft sie die Pflicht, ein alle wesentlichen technischen, betrieblichen und kommerziellen Gesichtspunkte umfassendes neues Vertragsangebot unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zu fertigen und auf dieser Basis Verhandlungen zu führen bzw. Verträge abzuschließen.

 

Dem Diskriminierungsvorwurf ist durch Erfüllung des Gleichbehandlungsgebots entgegenzutreten. Gleichbehandlung der Wettbewerber ist nach Maßgabe der vertraglich bestimmten Regelungen gewährleistet, weshalb die Regelungen des neuen Vertragsangebots vom 10.11.1999, ferner z.T. auch die Regelungen des gegenwärtigen Vertrages den Bezugspunkt bilden können und im Wesentlichen keine anderweitigen Festlegungen zu treffen waren.

 

Hinsichtlich der zur Fortführung der bisherigen Leistungen bemessenen Frist wie auch im Hinblick auf die Frist zur Vorlage eines neuen Vertragsangebots wird zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Gründe der Entscheidung vom 21.02.2000 verwiesen; die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend.

 

Eine Entscheidung zur Frage der Entgeltbemessung (Ziff. 5. der Entscheidung vom 21.02.2000) ist vom vorliegenden Beschluss formell nicht umfasst. Sie kann naturgemäß erst nach Vereinbarung der ab dem 01.01.2001 zu erhebenden Entgelte getroffen werden. Zu dieser Vereinbarung ergeht aber bereits jetzt, jedoch rein vorsorglich, der Ausgangs des Tenors gegebene Hinweis.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

 

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

K. Schmidt

Vorsitzender

 

Dr. Zender

Beisitzerin

 

Mielke

Beisitzer