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LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. März 2003, AZ.: 11 S 8162/02 - Beweislast bei Abrechnung von Diensten über 0190-Nummern

Leitsätzliches

Die Beweislast, dass mit dem Internetuser ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung geschlossen, _zuvor_ die berechneten Gebühren genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist, trägt der 0190-Anbieter.Es ist diesem zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen detailiert vorzunehmen und diese zu archivieren.

 

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

 

Aktenzeichen: 11 S 8162/02

 

Entscheidung vom 27. März 2003

 

 

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, - 11. Zivilkammer, erlässt durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... den Richter am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

 

In Sachen

 

... gegen ...

 

wegen Forderung

 

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2003 folgendes

 

Endurteil:

 

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 13.06.2002 (Aktenzeichen: 310 C 572/02) wird zurückgewiesen.

 

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Beschluss:

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 665,00 festgesetzt.

 

Gründe:

 

I.

Die Beklagte hat über die Telefonrechnung der ... dem Kläger für Internet-Dialerleistungen Forderungen in Rechnung gestellt und diese im Lastschriftverfahren von seinem Konto abgebucht; hiervon begehrt er Freistellung.

Hinsichtlich der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen [Anmerkung: vgl. www.aufrecht.de/1509.html ].

 

II.

Die zulässige Berufung hatte keinen Erfolg.

Zu Unrecht geht die Berufungsklägerin davon aus, dass die Bewespflicht dafür, dass der Kläger über seinen Internetanschluss einen Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen abgeschlossen hat, bei diesem läge.

Die Besonderheit, dass die Beklagte über die ... Abbuchungen angeblich von ihr erbrachter Leistungen auf dem Konto des Klägers vornehmen konnte, führt zunächst - lediglich - zur Umkehr der Darlegungslast. Der Kläger muss, um sich solcher - gegebenenfalls unberechtigter - Forderungen zu erwehren, gegen die Rechnungstellung wenden und kann es nicht beim bloßen Nichtbezahlen belassen.

Dies ändert aber nichts daran, dass für die der Rechnung zugrunde liegenden Forderungen die Beweispflicht bei der Beklagten liegt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger durch Aufzeichnungen auf seinem Computer und Speicherung von Daten - gegebenenfalls auf externen Datenträgern - selbst einen solchen Nachweis führen könnte. Gerade wegen der Datenfülle bei auch nur durchschnittlicher - Benutzung des Internets würde eine solche Aufzeichnung über Jahre hinweg die Speicherkapazität sprengen. Darüber hinaus besteht gerade wegen häufigen Missbrauchs von Trojaner - und anderen Dialerprogrammen - ein Bedürfnis des Internetnutzers, sein eigenes Computersystem von solchen Daten freizuhalten.

Die bloße einmalige oder mehrfache Benutzung einer Dienstleistung führt auch nicht zu einer gesteigerten, über die bloße Nutzung der einze1nen Dienstleistung hinausgehende Geschäftsverbindung, die eine solche Aufzeichnungspflicht für einen Privatmann begründen könnte.

Umgekehrt kann sich der Beklagte auch nicht von der Beweislast dadurch entlasten, dass sie selbst keine Aufzeichnungen über das konkret benutzte Programm für den Einzelfall führt. Sie könnte sehr wohl eine solche Datensicherung bei Einzelverbindungen betreiben und diese aufbewahren.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz konnte die Beklagte zwar solche und ähnliche Programme und Programmschritte nachweisen, nicht jedoch die für die jeweilige Einzelverbindung tatsächlich benutzte Programmgestaltung.

Den Beweis dafür, dass sie die Dienstleistung erbracht und dafür zuvor auch das Entgelt genannt hat, hat die Beklagte damit aber nicht geführt.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer, entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO (vgl. Landgericht Landau, NJW 2002, Seite 973). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

 

(Unterschriften)